Rechtssatz für 8Ob61/14z; 10Ob47/14f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129692

Geschäftszahl

8Ob61/14z; 10Ob47/14f; 8Ob119/14d; 2Ob55/15z; 5Ob65/22b; 2Ob157/22k; 16Ok5/25h; 8Ob142/24a; 4Ob105/25g; 7Ob169/25s

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §106b

Rechtssatz

Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach Paragraph 106 b, AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 61/14z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 61/14z
    Veröff: SZ 2014/69
  • 10 Ob 47/14f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 47/14f
  • 8 Ob 119/14d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 119/14d
    Vgl auch; Beisatz: Zu den Aufgaben des Besuchsmittlers gehören auch die fachliche Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Eltern und die Unterstützung der Eltern bei der Abwicklung der Besuchskontakte, weiters die Mitwirkung an der Vorbereitung und die Überwachung der Übergabe und Rückgabe des Kindes sowie die Sammlung von weiteren Entscheidungsgrundlagen für das Familiengericht (8 Ob 61/14z mwN). (T1)
  • 2 Ob 55/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
    Auch; nur: Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. (T2); Veröff: SZ 2016/44
  • 5 Ob 65/22b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 5 Ob 65/22b
    nur T2
  • 2 Ob 157/22k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 157/22k
    nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtbarer Beschluss, weil die Rechtsstellung einer Partei berührt wurde. (T3)
  • 16 Ok 5/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2025 16 Ok 5/25h
    nur T2
  • 8 Ob 142/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 142/24a
    nur T2
    Beisatz: Hier: als Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens mangels Spruchreife zu verstehende Abweisung des Einstellungsantrags. (T4)
  • 4 Ob 105/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 105/25g
    vgl; Beisatz: Die Bestellung eines Kinderbeistands ist selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar. (T5)
  • 7 Ob 169/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2026 7 Ob 169/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129692

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20140723_OGH0002_0080OB00061_14Z0000_001

Entscheidungstext 7Ob169/25s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Fundstelle

Zak 2026/184 S 113 - Zak 2026,113 = iFamZ 2026,169 (Kolbitsch-Franz)

Geschäftszahl

7Ob169/25s

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J* P*, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A* P*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juli 2025, GZ 23 R 251/25x-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Zwischen den Eltern des Minderjährigen besteht seit fünf Jahren ein massiver Streit um das Kontaktrecht des Vaters zum gemeinsamen Kind.

[2]            In der Tagsatzung vom 24. 11. 2020 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Vater berechtigt und verpflichtet war, den Minderjährigen wöchentlich am Freitag von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr zu betreuen. In der Tagsatzung vom 7. 12. 2023 wurde diese Vereinbarung dahingehend modifiziert, dass der Vater berechtigt und verpflichtet war, den Minderjährigen an jedem Freitag von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr sowie an jedem zweiten Samstag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr zu betreuen.

[3]            In der Tagsatzung vom 5. 9. 2024 wurde diese Vereinbarung dahingehend geändert, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, den Minderjährigen an jedem Freitag von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr sowie an jedem zweiten Samstag von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr zu betreuen. Trotz dieser Einigung wurde das Kontaktrechtsregelungsverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens fortgesetzt. Mit Beschluss vom 20. 5. 2025 verpflichtete das Erstgericht die Mutter zur Einhaltung der vereinbarten Kontaktrechtsregelung.

[4]            Mit Beschluss vom 10. 6. 2025 bestellte das Erstgericht die Familiengerichtshilfe zur Besuchsmittlerin, verpflichtete die Eltern zur Absolvierung einer Elternberatung bei einer von mehreren genannten Einrichtungen und erkannte dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.

[5]            Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[6]            Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter.

[7]       1. Der von der Mutter erhobene Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wurde rechtskräftig zurückgewiesen.

[8] 2. Gemäß Paragraph 106 b, AußStrG kann in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen.

[9] 2.1. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach Paragraph 106 b, AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist somit, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar (RS0129692).

[10]     2.2. Der Besuchsmittler hat sich nach dem Wortlaut des Gesetzes mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Er hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein und hat dem Gericht auf dessen Ersuchen über seine Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten.

[11] Die Aufgaben des Besuchsmittlers bestehen daher in der Verbesserung der Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen über das Kontaktrecht durch Information der und Hilfestellung an die Parteien und die Anbahnung einer gütlichen Einigung sowie in der Sammlung von Entscheidungsgrundlagen. Aufgabe des Besuchsmittlers ist es, sich mit den Eltern (nach allfälliger Rücksprache mit dem Kind) über die konkreten Modalitäten der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen ihnen zu vermitteln. Weiters soll er durch seine Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern. Dementsprechend hat er das Recht, an der Vorbereitung der persönlichen Kontakte mitzuwirken (zB durch Festlegung der Termine) und bei der Über- und Rückgabe des Kindes anwesend zu sein. Er kann auch Personen oder das Kind befragen und sonstige Auskünfte einholen. Schließlich hat der Besuchsmittler auch eine spezifische Berichtsfunktion für das Gericht. Er hat diesem über seine Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte des Kindes zu berichten, um so dem Gericht Entscheidungsgrundlagen zu liefern, wenn etwa Zwangsstrafen anstehen oder neue Kontaktrechtsregelungen zu treffen sind. Der Besuchsmittler kann im Einzelfall die Eltern auch beim konkreten Ablauf der Besuchskontakte unterstützen, etwa indem er dabei hilft, positiv auf das Kind einzuwirken oder bei der praktischen Abwicklung der Besuchskontakte den Eltern unterstützend zur Seite stehen (8 Ob 61/14z; vergleiche auch 8 Ob 119/14d).

[12]     2.3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Aufgabe des Besuchsmittlers bestehe auch darin, eine neue Kontaktregelung zu erarbeiten, wenn die bisherige nicht funktioniere, findet Deckung in der dargestellten Rechtsprechung, ist damit doch nichts anderes als die Anbahnung einer gütlichen Einigung gemeint. Dass der Besuchsmittler die Aufgabe hätte, eine verbindliche Kontaktrechtsregelung zu schaffen, ist den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht ansatzweise zu entnehmen.

[13] 3. Gemäß Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Dazu gehört etwa der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG).

[14] 3.1. Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG räumt daher dem Pflegschaftsgericht die Kompetenz ein, Eltern zum Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung zu verpflichten. Studien zeigen nämlich, dass Eltern, die von sich aus nicht bereit wären, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, ihre gegen die Beratung gerichtete Einstellung (zB Scham- und Schuldgefühle; Einfluss von Freunden, die abraten) überwinden, wenn sie – wenn auch zunächst unfreiwillig – die Gelegenheit erhalten, sich anzuvertrauen und ihre Sorgen um die Kinder zu besprechen. Mütter und Väter brauchen nämlich oftmals einen Raum, in dem ihre persönlichen Schwierigkeiten und Gefühle ernst genommen werden und in dem sie (wieder) pädagogisch verantwortungsvolle Haltungen ihren Kindern gegenüber erlangen (ErläutRV 2004 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 38).

[15]     3.2. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist es aufgrund des Konflikts der Eltern zu einem Abbruch der Kontakte des Vaters zum Minderjährigen gekommen, was offenkundig dessen Wohl widerspricht. Das von der Mutter zitierte Sachverständigengutachten schlägt nämlich ein wöchentliches Kontaktrecht vor und kommt zum Ergebnis, dass die „desolate elterliche Kommunikationsbereitschaft“ sowie die „defizitäre Kooperationslage der Eltern“ bei dauerhaftem Fortbestand zum Nachteil [des Kindes] und dessen gedeihlicher Entwicklung – also zu einer Kindeswohlgefährdung – führen können. Deshalb empfiehlt die Sachverständige (unter anderem) eine gemeinsame Elternberatung.

[16]     3.3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass angesichts dieser Umstände eine gemeinsame verpflichtende Elternberatung angezeigt sei, bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Die Entscheidung 1 Ob 7/19i ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, lebte doch dort der Vater im Ausland und wurde hier die Elternberatung von der gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich empfohlen. Warum die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter relevant sein sollen, kann der Revisionsrekurs nicht schlüssig darlegen.

[17] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E146613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00169.25S.0121.000

Im RIS seit

11.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260121_OGH0002_0070OB00169_25S0000_000