OGH
RS0129692
21.01.2026
8Ob61/14z; 10Ob47/14f; 8Ob119/14d; 2Ob55/15z; 5Ob65/22b; 2Ob157/22k; 16Ok5/25h; 8Ob142/24a; 4Ob105/25g; 7Ob169/25s
AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §106b
Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach Paragraph 106 b, AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.
TE OGH 2014-07-23 8 Ob 61/14z
Veröff: SZ 2014/69
TE OGH 2014-09-30 10 Ob 47/14f
TE OGH 2014-11-25 8 Ob 119/14d
Vgl auch; Beisatz: Zu den Aufgaben des Besuchsmittlers gehören auch die fachliche Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Eltern und die Unterstützung der Eltern bei der Abwicklung der Besuchskontakte, weiters die Mitwirkung an der Vorbereitung und die Überwachung der Übergabe und Rückgabe des Kindes sowie die Sammlung von weiteren Entscheidungsgrundlagen für das Familiengericht (8 Ob 61/14z mwN). (T1)
TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z
Auch; nur: Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. (T2); Veröff: SZ 2016/44
TE OGH 2022-05-25 5 Ob 65/22b
nur T2
TE OGH 2022-10-25 2 Ob 157/22k
nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtbarer Beschluss, weil die Rechtsstellung einer Partei berührt wurde. (T3)
TE OGH 2025-04-23 16 Ok 5/25h
nur T2
TE OGH 2025-04-25 8 Ob 142/24a
nur T2
Beisatz: Hier: als Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens mangels Spruchreife zu verstehende Abweisung des Einstellungsantrags. (T4)
TE OGH 2025-07-22 4 Ob 105/25g
vgl; Beisatz: Die Bestellung eines Kinderbeistands ist selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar. (T5)
TE OGH 2026-01-21 7 Ob 169/25s
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129692