Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129692

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Geschäftszahl

8Ob61/14z; 10Ob47/14f; 8Ob119/14d; 2Ob55/15z; 5Ob65/22b; 2Ob157/22k; 16Ok5/25h; 8Ob142/24a; 4Ob105/25g; 7Ob169/25s

Norm

AußStrG 2005 §45 IB

AußStrG 2005 §106b

Rechtssatz

Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach Paragraph 106 b, AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-07-23 8 Ob 61/14z

Veröff: SZ 2014/69

TE OGH 2014-09-30 10 Ob 47/14f

TE OGH 2014-11-25 8 Ob 119/14d

Vgl auch; Beisatz: Zu den Aufgaben des Besuchsmittlers gehören auch die fachliche Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Eltern und die Unterstützung der Eltern bei der Abwicklung der Besuchskontakte, weiters die Mitwirkung an der Vorbereitung und die Überwachung der Übergabe und Rückgabe des Kindes sowie die Sammlung von weiteren Entscheidungsgrundlagen für das Familiengericht (8 Ob 61/14z mwN). (T1)

TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z

Auch; nur: Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. (T2); Veröff: SZ 2016/44

TE OGH 2022-05-25 5 Ob 65/22b

nur T2

TE OGH 2022-10-25 2 Ob 157/22k

nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtbarer Beschluss, weil die Rechtsstellung einer Partei berührt wurde. (T3)

TE OGH 2025-04-23 16 Ok 5/25h

nur T2

TE OGH 2025-04-25 8 Ob 142/24a

nur T2

Beisatz: Hier: als Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens mangels Spruchreife zu verstehende Abweisung des Einstellungsantrags. (T4)

TE OGH 2025-07-22 4 Ob 105/25g

vgl; Beisatz: Die Bestellung eines Kinderbeistands ist selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar. (T5)

TE OGH 2026-01-21 7 Ob 169/25s

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129692