Rechtssatz für 7Ob4/91; 7Ob6/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081518

Geschäftszahl

7Ob4/91; 7Ob6/92; 7Ob2018/96g; 7Ob406/97z; 7Ob297/98x; 7Ob228/99a; 7Ob172/01x; 7Ob262/02h; 7Ob93/03g; 7Ob160/03k; 7Ob117/04p; 7Ob111/05g; 7Ob147/07d; 7Ob128/08m; 7Ob114/08b; 7Ob46/13k; 7Ob143/14a; 7Ob230/14w; 7Ob204/15y; 7Ob31/16h; 7Ob30/18i; 7Ob212/17v; 7Ob51/21g; 7Ob162/23h; 7Ob168/23s; 7Ob23/25w; 7Ob137/25k; 7Ob5/26z

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

AHVB Art5 Abs3 Z6b
AHVB 1993 Art7.10.2
AHVB 1995 Art7
AHVB 1995 Art7.9
AVBV [H 905] Art1 I1
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3

Rechtssatz

Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 4/91
    Entscheidungstext OGH 28.02.1991 7 Ob 4/91
    Veröff: VersR 1991,1043 = VersRdSch 1991,358 = RdW 1992,16
  • 7 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 6/92
    Veröff: JBl 1992,717 = VersR 1993,511
  • 7 Ob 2018/96g
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2018/96g
  • 7 Ob 406/97z
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 406/97z
    Auch; nur: Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmer ergibt. (T1)
  • 7 Ob 297/98x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 297/98x
    Beisatz: Das Unternehmerrisiko manifestiert sich in der der beruflichen beziehungsweise gewerblichen Tätigkeit entsprechenden bewussten und gewollten Einwirkung auf die fremde Sache, die dem vereinbarten bestimmten Zweck dient. Notwendig ist nach dem Sprachgebrauch eine körperliche Beziehung des Versicherungsnehmers zur Sache, auf die er einwirkt. Es ist gleichgültig, ob die Einwirkung zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages des Versicherungsnehmers notwendig war oder von ihm als erforderlich angesehen wurde, ob sie falsch, unvernünftig oder verboten war, ob sie dem Zweck des Auftrages oder dem Willen des Auftraggebers widersprach, oder ob sie auf einem Irrtum beruhte. (T2)
  • 7 Ob 228/99a
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 228/99a
    Beis wie T2
  • 7 Ob 172/01x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 172/01x
    Auch; Beisatz: Zur Absicherung des Grundsatzes, dass das Unternehmerrisiko nicht versicherungsfähig sein soll, dienen die Haftungsausschlüsse nach Art 7 AHVB 1993. (T3)
  • 7 Ob 262/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 262/02h
    Auch; nur: Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. (T4)
    Beis wie T3
  • 7 Ob 93/03g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 93/03g
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 160/03k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 160/03k
    nur: Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. (T5)
  • 7 Ob 117/04p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 117/04p
  • 7 Ob 111/05g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 111/05g
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 147/07d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 147/07d
  • 7 Ob 128/08m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 128/08m
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Art 7 Klausel L 15 Punkt 2.11. AHVB 1995. (T6)
  • 7 Ob 114/08b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 114/08b
    Auch
  • 7 Ob 46/13k
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 46/13k
    Beisatz: Grundgedanke einer solchen Haftpflichtversicherung ist es nämlich, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen. (T7)
  • 7 Ob 143/14a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 143/14a
    Auch; Beisatz: Es entspricht ganz allgemein dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen; es soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. (T8)
  • 7 Ob 230/14w
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 230/14w
    Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rücküberweisung eines Treuhanderlags, der nicht auf einem Anderkonto erlag, nach Kündigung des Treuhandvertrags. (T9)
  • 7 Ob 204/15y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 204/15y
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/141
  • 7 Ob 31/16h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 31/16h
    nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T10)
  • 7 Ob 30/18i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 30/18i
    nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Üblicher Risikoausschluss für Erfüllungssurrogate in der Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe. (T11)
  • 7 Ob 212/17v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 212/17v
    Beisatz: Hier: Leistungen eines Schönheitschirurgen. (T12)
  • 7 Ob 51/21g
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 51/21g
    nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 7 Ob 162/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 162/23h
    vgl; nur T4; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8
    Beisatz: Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005). (T13)
  • 7 Ob 168/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 168/23s
    Beisatz wie T4
  • 7 Ob 23/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 23/25w
    vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8
    Beisatz: Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist nicht als Rettungskosten zu qualifizieren. (T14)
  • 7 Ob 137/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 137/25k
    nur T4; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8
  • 7 Ob 5/26z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2026 7 Ob 5/26z
    nur T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19910228_OGH0002_0070OB00004_9100000_002

Rechtssatz für 7Ob1023/91; 7Ob227/99d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081685

Geschäftszahl

7Ob1023/91; 7Ob227/99d; 7Ob262/02h; 7Ob117/04p; 7Ob111/05g; 7Ob177/06i; 7Ob89/07z; 7Ob147/07d; 7Ob128/08m; 7Ob114/08b; 7Ob46/13k; 7Ob204/15y; 7Ob31/16h; 7Ob141/16k; 7Ob127/17b; 7Ob30/18i; 7Ob222/17y; 7Ob51/21g; 7Ob162/23h; 7Ob18/24h; 7Ob23/25w; 7Ob137/25k; 17Ob9/25k; 7Ob5/26z

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

AHBA 1971 Art 6.4.2
AHVB Art7 Pkt1.1
AVB Wirtschaftsprüfer Art4 Z2
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3

Rechtssatz

In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten fallen daher ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1023/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 1023/91
  • 7 Ob 227/99d
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 227/99d
    Auch; nur: In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. (T1)
    Beisatz: Schadenersatzansprüche, sofern sie das Erfüllungsinteresse betreffen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht; innerhalb des Erfüllungsinteresses liegende Vermögensschäden sind von der Basisdeckung ausgeschlossen. (Keine Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 536/90 = SZ 63/37). (T2)
  • 7 Ob 262/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 262/02h
    Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer darf nie den Ersatz der ihm gebührenden Leistung erhalten, vielmehr ist das Risiko nur soweit versicherbar, als der Versicherungsnehmer auf einen den Wert seiner eigenen Leistung übersteigenden Betrag in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellungs- und Lieferungsklausel weitgehend abbedungen wurde. (T3)
  • 7 Ob 117/04p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 117/04p
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 111/05g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 111/05g
    nur: In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. (T4)
    Beis wie T2
  • 7 Ob 177/06i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 177/06i
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht. (T5)
  • 7 Ob 89/07z
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 89/07z
    Vgl; Beisatz: Hier: Wegen des Risikoeinschlusses durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" liegt kein gemäß § 13 Z 4 VF50112:03 ausgeschlossenes Erfüllungssurrogat vor, wenn nach Verbindung der vom Versicherungsnehmer gelieferten Sache mit einem Endprodukt Nachbesserungen (2.Zusatzbaustein) zur Behebung eines Mangels des Endproduktes vorgenommen werden. Auch Fehlersuchkosten sind vom 2.Zusatzbaustein umfasst. (T6)
  • 7 Ob 147/07d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 147/07d
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 128/08m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 128/08m
    nur T4; Beisatz: Hier: Art 7 Klausel L 15 Punkt 2.11. AHVB 1995. (T7)
  • 7 Ob 114/08b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 114/08b
    Auch
  • 7 Ob 46/13k
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 46/13k
    nur T4
  • 7 Ob 204/15y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 204/15y
    Auch; Veröff: SZ 2015/141
  • 7 Ob 31/16h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 31/16h
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T8)
  • 7 Ob 141/16k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 141/16k
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 127/17b
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 127/17b
    Auch
  • 7 Ob 30/18i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 30/18i
    Auch
  • 7 Ob 222/17y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 222/17y
    nur T1; nur T4; Beisatz: Hier: AHVB 2004.1 und AH 815.3. (T9)
  • 7 Ob 51/21g
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 51/21g
  • 7 Ob 162/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 162/23h
    nur T1
    Beisatz: Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005). (T10)
  • 7 Ob 18/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 18/24h
    nur T1; Beisatz wie T2
  • 7 Ob 23/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 23/25w
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist nicht als Rettungskosten zu qualifizieren. (T11)
  • 7 Ob 137/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 137/25k
    nur T1; Beisatz wie T2
  • 17 Ob 9/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 9/25k
    Beisatz wie T1
  • 7 Ob 5/26z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2026 7 Ob 5/26z
    nur T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0070OB01023_9100000_001

Rechtssatz für 7Ob145/66; 7Ob27/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081898

Geschäftszahl

7Ob145/66; 7Ob27/94; 7Ob93/03g; 7Ob164/07d; 7Ob230/14w; 7Ob31/16h; 7Ob127/17b; 7Ob30/18i; 7Ob222/17y; 7Ob51/21g; 7Ob186/21k; 7Ob162/23h; 7Ob168/23s; 7Ob18/24h; 7Ob137/25k; 17Ob9/25k; 7Ob5/26z; 7Ob189/25g

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Norm

AVBV Art1
AVBV [H 905] Art1 I1
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
AHVB 2004 Art 3.3.

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz umfasst bei Berufshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresses des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 145/66
    Entscheidungstext OGH 28.09.1966 7 Ob 145/66
  • 7 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 27/94
    Auch; Veröff: SZ 67/180
  • 7 Ob 93/03g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 93/03g
    Auch; Beisatz: Der Ausschluss der Haftung für die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung entspricht ganz allgemein dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen. (T1)
    Beisatz: Für den Fall, dass die Klägerin, die eine Liegenschaft erwarb und hierauf als Bauträgerin und Wohnungseigentumsorganisatorin verschiedene Wohnhäuser errichtete, von den Mietern deshalb in Anspruch genommen wird, weil entgegen ihrer Zusage keine Wohnbeihilfe gewährt wird, wird in Wirklichkeit die Vertragszuhaltung und damit die Erfüllung oder zumindest ein Erfüllungssurrogat begehrt. (T2)
  • 7 Ob 164/07d
    Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 164/07d
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 230/14w
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 230/14w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rücküberweisung eines Treuhanderlags, der nicht auf einem Anderkonto erlag, nach Kündigung des Treuhandvertrags. (T3)
  • 7 Ob 31/16h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 31/16h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T4)
  • 7 Ob 127/17b
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 127/17b
    Auch
  • 7 Ob 30/18i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 30/18i
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Üblicher Risikoausschluss für Erfüllungssurrogate in der Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe. (T5)
  • 7 Ob 222/17y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 222/17y
    Beisatz: Hier: AHVB 2004.1 und AH 815.3. (T6)
  • 7 Ob 51/21g
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 51/21g
    Beis wie T1
  • 7 Ob 186/21k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 186/21k
    Beisatz: Hier: XL AHVB 2008 und XL EHVB 2008. (T7)
  • 7 Ob 162/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 162/23h
    Beisatz: Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005). (T8)
  • 7 Ob 168/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 168/23s
    Beisatz wie T1
  • 7 Ob 18/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 18/24h
  • 7 Ob 137/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 137/25k
    Beisatz wie T1
  • 17 Ob 9/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 9/25k
  • 7 Ob 5/26z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2026 7 Ob 5/26z
    vgl; Beisatz wie T1
  • 7 Ob 189/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 7 Ob 189/25g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0081898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19660928_OGH0002_0070OB00145_6600000_001

Entscheidungstext 7Ob5/26z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Fundstelle

Jeremias/Seebacher, VRW 2026/16 S 76 -Jeremias/Seebacher, VRW 2026,76

Geschäftszahl

7Ob5/26z

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2025, GZ 1 R 159/25x-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die Klägerin ist bei der Beklagten betrieblich haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2018 und EHVB 2018) zugrunde.

[2]            Die AHVB 2018 lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 7

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

1. Unter die Versicherung gemäß Artikel eins, fallen insbesondere nicht

Vertragliche Ansprüche

1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;

1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

[…]

Schäden an eigener Leistung

9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

[…]

[3]       Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:

Nachbesserungsbegleitschäden 81AH0350

Abweichend von Artikel 7,, Pkt. 1.1 - 1.3 der AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten fremde Sachen beschädigt werden müssen (z.B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden, etc.).

[…]

Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind.

[…]

[4]            Die Klägerin wird in einem gerichtlichen Verfahren als dortige Zweitbeklagte auf Zahlung von 37.510,29 EUR samt Zinsen an Schadenersatz für eine von der Klägerin montierte und infolge eines Sturms beschädigte Dachfolie in Anspruch genommen, weil die Dachfolie zu gering dimensioniert gewesen sei und die Klägerin bei deren Anbringung nicht auf eine mangelhafte provisorische Beschwerung hingewiesen habe.

[5]            Die Klägerin begehrt die Deckung für dieses Gerichtsverfahren. Die von ihr montierte Dachfolie sei mängelfrei abgenommen worden. Die Beschädigung der Dachfolie stehe in keinem Zusammenhang mit dem Gewerk der Klägerin, ihre Tätigkeiten seien zum Schadenszeitpunkt bereits beendet gewesen. Es sei nach Abnahme des Gewerks eine fremde Sache beschädigt worden.

[6] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der geltend gemachte Anspruch falle unter den Deckungsausschluss nach Artikel 7 Punkt eins Punkt eins –, 7 Punkt eins Punkt 3, AHVB 2018. Die Besondere Bedingung 81AH0350 komme nicht zur Anwendung. Diese habe zur Voraussetzung, dass fremde Sachen wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten beschädigt werden. Die Beseitigung von Mängeln an dem vom Versicherungsnehmer hergestellten Gewerk sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Rechtliche Beurteilung

[7]            Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.

[8] 1.1. In der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Ausführung der bedungenen Leistung grundsätzlich nicht versichert (RS0081685), soll doch das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer übertragen werden (RS0081518 [T4, T7, T8]; RS0081898 [T1]). Demgemäß umfasst nach Artikel 7, AHVB das Leistungsversprechen des Versicherers Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (Artikel 7 Punkt eins Punkt eins, AHVB „Gewährleistungsklausel“) sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Artikel 7 Punkt eins Punkt 3, AHVB „Erfüllungsklausel“) nicht (7 Ob 23/25w). Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherungsnehmers fallen ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung (RS0081685).

[9] 1.2. Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich somit nicht auf die Ausführung der bedungenen Leistung und auf Erfüllungssurrogate (RS0081685 [T1]), also auf diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird (7 Ob 18/24h; 7 Ob 137/25k mwN; vergleiche RS0081685 [T2]; RS0081898). Entscheidend ist dabei nicht die rechtliche Grundlage, aus der der Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kosten durch den Versicherungsnehmer oder Dritte aufgewendet werden müssen, um den Dritten in den Genuss der vertragsgerechten Leistung des Versicherungsnehmers zu bringen und/oder ob sie das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen kompensieren sollen (7 Ob 18/24h; 7 Ob 23/25w; 7 Ob 137/25k; vergleiche RS0081685 [T2]).

[10]     1.3. Gedeckt sind hingegen Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung (Mangelfolgeschäden, Begleitschäden), die jenseits des Erfüllungsinteresses des Gläubigers liegen (7 Ob 18/24h mwN).

[11] 2.1. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Anspruch grundsätzlich unter den Deckungsausschluss nach Artikel 7, AHVB 2018 falle. Diese Beurteilung zieht die Revision nicht in Zweifel. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, die Beklagte habe nach der Besonderen Bedingung 81AH0350 über Nachbesserungsbegleitschäden dennoch Deckung zu gewähren. Bei dem – wie hier – bereits übergebenen Gewerk handle es sich um eine „fremde Sache“ im Sinn dieser Bedingung.

[12]           2.2. Dieser Rechtsansicht steht schon – wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben – der eindeutige Wortlaut der Besonderen Bedingung 81AH0350 entgegen, wonach Versicherungsschutz nicht besteht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind. Dass die beschädigte Dachfolie von der Klägerin angebracht wurde, ist unstrittig.

[13] 2.3. Darüber hinaus scheitert eine erfolgreiche Berufung der Klägerin auf die Besondere Bedingung 81AH0350 auch bereits daran, dass nach ihrem eigenen Vorbringen Gegenstand des Haftpflichtprozesses ausschließlich die Sanierungskosten der von ihr ausgeführten Dachfolie sei und die Geltendmachung von Nachbesserungsbegleitschäden vergleiche allgemein dazu 7 Ob 125/21i mwN) von der Klägerin somit gar nicht behauptet wird.

[14]     3. Soweit die Revision auf eine Inanspruchnahme der Klägerin im Haftpflichtprozess aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes verweist, entfernt sie sich vom festgestellten und erstinstanzlich behaupteten Sachverhalt.

Textnummer

E146599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00005.26Z.0121.000

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260121_OGH0002_0070OB00005_26Z0000_000