[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Mit der Kritik, aus der Beweiswürdigung sei „nicht nachvollziehbar ableitbar, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 169 StGB bezogen“ habe (siehe aber [zu den die subjektive Tatseite betreffenden Feststellungen] US 8), bringt die Beschwerde ein Begründungsdefizit iSd Z 5 nicht zur Darstellung (zur offenbar unzureichenden Begründung vgl vielmehr RIS-Justiz RS0118317). [4] Mit der Kritik, aus der Beweiswürdigung sei „nicht nachvollziehbar ableitbar, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 169, StGB bezogen“ habe (siehe aber [zu den die subjektive Tatseite betreffenden Feststellungen] US 8), bringt die Beschwerde ein Begründungsdefizit iSd Ziffer 5, nicht zur Darstellung (zur offenbar unzureichenden Begründung vergleiche vielmehr RIS-Justiz RS0118317).
[5] Indem die Mängelrüge unter Verweis auf eine Kommentarstelle (Flora, SbgK § 169 Rz 83) behauptet, der Betroffene habe sich vom Brandplatz entfernt, sodass er hinsichtlich der Verursachung einer Feuersbrunst nicht vorsätzlich gehandelt habe, übt sie in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik. Bleibt anzumerken, dass die genannte Kommentierung ihre Behauptung auf 14 Os 59/04 (14 Os 60/04) stützt, aus der sich diese (beweiswürdigende) These nicht ableiten lässt. [5] Indem die Mängelrüge unter Verweis auf eine Kommentarstelle (Flora, SbgK Paragraph 169, Rz 83) behauptet, der Betroffene habe sich vom Brandplatz entfernt, sodass er hinsichtlich der Verursachung einer Feuersbrunst nicht vorsätzlich gehandelt habe, übt sie in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik. Bleibt anzumerken, dass die genannte Kommentierung ihre Behauptung auf 14 Os 59/04 (14 Os 60/04) stützt, aus der sich diese (beweiswürdigende) These nicht ableiten lässt.
[6] Warum das Schöffengericht ein „planvolles Vorgehen“ angenommen hat, das „einzig den Zweck der Verursachung einer Feuersbrunst hatte“, blieb – der Beschwerde zuwider – nicht unbegründet, sondern wurde insbesondere darauf gestützt, dass es mehrere Brandherde gab und der Betroffene „mit Brandbeschleuniger operierte und gezielt damit getränkte Stoffe an unterschiedlichen Stellen der Wohnung plazierte“ (US 16 f).
[7] Nach den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 8) hielt es der Betroffene ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, an der im Eigentum von Z* stehenden Wohnung sowie am umliegenden Wohnhaus und den angrenzenden Nachbargebäuden ohne Einwilligung der jeweiligen Eigentümer eine Feuersbrunst, sohin einen ausgedehnten und sich weiter verbreitenden Brand zu verursachen, der sich nur durch den Einsatz besonderer Mittel, insbesondere durch das Einschreiten der Feuerwehr, bekämpfen lässt (vgl dazu US 7), und dadurch Eigentum in großem Ausmaß (vgl US 8: „weit mehr als 300.000 Euro“) in Gefahr zu bringen. [7] Nach den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 8) hielt es der Betroffene ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, an der im Eigentum von Z* stehenden Wohnung sowie am umliegenden Wohnhaus und den angrenzenden Nachbargebäuden ohne Einwilligung der jeweiligen Eigentümer eine Feuersbrunst, sohin einen ausgedehnten und sich weiter verbreitenden Brand zu verursachen, der sich nur durch den Einsatz besonderer Mittel, insbesondere durch das Einschreiten der Feuerwehr, bekämpfen lässt vergleiche dazu US 7), und dadurch Eigentum in großem Ausmaß vergleiche US 8: „weit mehr als 300.000 Euro“) in Gefahr zu bringen.
[8] Indem die Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet, das Erstgericht habe „keine genaueren Feststellungen“ zum „Sachverletzungsvorsatz“ des Angeklagten und dazu getroffen, dass „die Unlöschbarkeit und räumliche Mindestausdehnung des Feuers“ und „die erforderliche Gemeingefahr“ von dessen Vorsatz umfasst war, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), warum nach Maßgabe der angeführten Feststellungen in Zusammenschau mit jenen zur objektiven Tatseite (US 5 ff) der Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB in Form des Versuchs (§ 15 StGB) nicht erfüllt sein sollte. [8] Indem die Beschwerde (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Erstgericht habe „keine genaueren Feststellungen“ zum „Sachverletzungsvorsatz“ des Angeklagten und dazu getroffen, dass „die Unlöschbarkeit und räumliche Mindestausdehnung des Feuers“ und „die erforderliche Gemeingefahr“ von dessen Vorsatz umfasst war, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), warum nach Maßgabe der angeführten Feststellungen in Zusammenschau mit jenen zur objektiven Tatseite (US 5 ff) der Tatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, StGB in Form des Versuchs (Paragraph 15, StGB) nicht erfüllt sein sollte.
[9] Die eine Abweisung des Unterbringungsantrags fordernde Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) nimmt mit der Behauptung, der Betroffene habe sich vom Brandplatz entfernt, ohne diesen ausreichend gelöscht zu haben, sodass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, nicht Maß an den Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810) und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung. [9] Die eine Abweisung des Unterbringungsantrags fordernde Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nimmt mit der Behauptung, der Betroffene habe sich vom Brandplatz entfernt, ohne diesen ausreichend gelöscht zu haben, sodass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, nicht Maß an den Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810) und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl dazu RIS-Justiz RS0100042 [T1]) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die angemeldete (ON 61.3, 87) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0100042 [T1]) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die angemeldete (ON 61.3, 87) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).