D. Begründung der Vorlage
1. Anwendbarkeit und Relevanz der Auslegung des Unionsrechts für den vorliegenden Fall
[15] Die vorliegende Verbandsklage betrifft den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen, somit einen der in § 28a Abs 1 KSchG genannten Schutzbereiche. Die Aktivlegitimation des klagenden Verbands wurde daher – nach dem Urteil des EuGH vom 28. 4. 2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland, ECLI:EU:C:2022:322 – bereits im ersten Rechtsgang bejaht (6 Ob 38/23s [Rz 29]). [15] Die vorliegende Verbandsklage betrifft den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen, somit einen der in Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG genannten Schutzbereiche. Die Aktivlegitimation des klagenden Verbands wurde daher – nach dem Urteil des EuGH vom 28. 4. 2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland, ECLI:EU:C:2022:322 – bereits im ersten Rechtsgang bejaht (6 Ob 38/23s [Rz 29]).
[16] Der Kläger wirft der Beklagten einen systematischen Verstoß gegen die Regelung der automatisierten Entscheidungsfindung gemäß (dem unmittelbar im innerstaatlichen Recht anwendbaren) Art 22 DSGVO vor. Stellt sich dieser Vorwurf als berechtigt dar, wäre die Beklagte – gestützt auf § 28a KSchG – zu verpflichten, ihre gegen Art 22 DSGVO verstoßende Geschäftspraktik zu unterlassen. [16] Der Kläger wirft der Beklagten einen systematischen Verstoß gegen die Regelung der automatisierten Entscheidungsfindung gemäß (dem unmittelbar im innerstaatlichen Recht anwendbaren) Artikel 22, DSGVO vor. Stellt sich dieser Vorwurf als berechtigt dar, wäre die Beklagte – gestützt auf Paragraph 28 a, KSchG – zu verpflichten, ihre gegen Artikel 22, DSGVO verstoßende Geschäftspraktik zu unterlassen.
[17] Dazu sind folgende Prüfschritte vorzunehmen:
(1) Zunächst ist zu ermitteln, ob der Anwendungsbereich des Art 22 Abs 1 DSGVO eröffnet ist. Die Anwendbarkeit der Bestimmung hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass erstens eine „Entscheidung“ vorliegen, zweitens diese Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, – einschließlich Profiling – [beruhen]“ und drittens sie „gegenüber [der betroffenen Person] rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise erheblich“ beeinträchtigen muss (EuGH C-634/21, SCHUFA, ECLI:EU:C:2023:957 [Rz 43]). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wäre die Klage mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen.(1) Zunächst ist zu ermitteln, ob der Anwendungsbereich des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO eröffnet ist. Die Anwendbarkeit der Bestimmung hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass erstens eine „Entscheidung“ vorliegen, zweitens diese Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, – einschließlich Profiling – [beruhen]“ und drittens sie „gegenüber [der betroffenen Person] rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise erheblich“ beeinträchtigen muss (EuGH C-634/21, SCHUFA, ECLI:EU:C:2023:957 [Rz 43]). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wäre die Klage mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen.
(2) Fällt die gegenständliche Datenverarbeitung dagegen unter Art 22 Abs 1 DSGVO, wäre sie nur dann zulässig, wenn einer der in Art 22 Abs 2 DSGVO genannten Ausnahmetatbestände verwirklicht ist. Dies ist nach lit a leg cit insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist.(2) Fällt die gegenständliche Datenverarbeitung dagegen unter Artikel 22, Absatz eins, DSGVO, wäre sie nur dann zulässig, wenn einer der in Artikel 22, Absatz 2, DSGVO genannten Ausnahmetatbestände verwirklicht ist. Dies ist nach Litera a, leg cit insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist.
(3) Liegt ein Fall des Art 22 Abs 2 lit a oder lit c DSGVO vor, hat die Beklagte angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen ihrer Kunden zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens der Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.(3) Liegt ein Fall des Artikel 22, Absatz 2, Litera a, oder Litera c, DSGVO vor, hat die Beklagte angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen ihrer Kunden zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens der Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
[18] Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung einzelner Begriffe der in den ersten beiden Prüfschritten anzuwendenden Bestimmungen der DSGVO, soweit diese nicht bereits durch Rechtsprechung des EuGH geklärt ist und aufgrund des wechselseitigen Parteivorbringens entscheidungswesentlich ist.
2. Zur Frage 1.
[19] Voranzustellen ist, dass sich der Kläger im Verfahren – entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts – auch darauf gestützt hat, dass die automatisierte Entscheidung der Beklagten, ihren Kunden bestimmte Zahlungsarten zu verweigern, diesen gegenüber „rechtliche Wirkung entfaltet“. Insofern ist im Verfahren auch dieses Tatbestandsmerkmal zu prüfen.
[20] Die Begriffe „rechtliche Wirkung entfaltet“ und „in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt“ werden in der DSGVO nicht näher definiert. Allein aus dem Wortlaut des Art 22 Abs 1 DSGVO ergibt sich nicht, ob eine Entscheidung der Beklagten wie unter Frage 1. beschrieben rechtliche Wirkung entfaltet oder den Betroffenen in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Nach ErwGr 71 umfasst eine Entscheidung iSd Art 22 Abs 1 DSGVO beispielsweise die automatische Ablehnung eines Online-Kreditvertrags oder Online-Einstellungsverfahren ohne menschliches Eingreifen (EuGH C-623/21, SCHUFA, ECLI:EU:C:2023:957 [Rz 45]). [20] Die Begriffe „rechtliche Wirkung entfaltet“ und „in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt“ werden in der DSGVO nicht näher definiert. Allein aus dem Wortlaut des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO ergibt sich nicht, ob eine Entscheidung der Beklagten wie unter Frage 1. beschrieben rechtliche Wirkung entfaltet oder den Betroffenen in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Nach ErwGr 71 umfasst eine Entscheidung iSd Artikel 22, Absatz eins, DSGVO beispielsweise die automatische Ablehnung eines Online-Kreditvertrags oder Online-Einstellungsverfahren ohne menschliches Eingreifen (EuGH C-623/21, SCHUFA, ECLI:EU:C:2023:957 [Rz 45]).
[21] Der Oberste Gerichtshof vertritt zwar die Auslegung, dass die bloße Verwehrung bestimmter Vertragskonditionen – und insbesondere der Abschluss von Verträgen nur unter Gewährung bestimmter (für den Händler kein kreditorisches Risiko aufweisender) Bezahlverfahren – keine rechtliche Wirkung für die Kunden entfaltet, weil eine solche Entscheidung weder eine Rechtsposition des Kunden noch ein Rechtsverhältnis zu ihm begründet (vgl etwa Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG³ Art 22 DS-GVO Rz 24, 25; von Lewinski in BeckOK Datenschutzrecht Art 22 DS-GVO Rz 35). Denkbar wäre aber auch, dass darin im Kern eine Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung von Verträgen liegt und damit sehr wohl eine rechtliche Wirkung für den (potenziellen) Vertragspartner verbunden ist, weil über „das Ob oder Wie“ eines Vertragsabschlusses oder einer Vertragsänderung entschieden wird (vgl Veil in Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, Kommentar Datenschutzgrundverordnung Art 22 Rz 60). [21] Der Oberste Gerichtshof vertritt zwar die Auslegung, dass die bloße Verwehrung bestimmter Vertragskonditionen – und insbesondere der Abschluss von Verträgen nur unter Gewährung bestimmter (für den Händler kein kreditorisches Risiko aufweisender) Bezahlverfahren – keine rechtliche Wirkung für die Kunden entfaltet, weil eine solche Entscheidung weder eine Rechtsposition des Kunden noch ein Rechtsverhältnis zu ihm begründet vergleiche etwa Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG³ Artikel 22, DS-GVO Rz 24, 25; von Lewinski in BeckOK Datenschutzrecht Artikel 22, DS-GVO Rz 35). Denkbar wäre aber auch, dass darin im Kern eine Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung von Verträgen liegt und damit sehr wohl eine rechtliche Wirkung für den (potenziellen) Vertragspartner verbunden ist, weil über „das Ob oder Wie“ eines Vertragsabschlusses oder einer Vertragsänderung entschieden wird vergleiche Veil in Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, Kommentar Datenschutzgrundverordnung Artikel 22, Rz 60).
[22] Zu erwägen wäre aber auch, ob die Verweigerung bestimmter Zahlungsarten die wirtschaftlichen oder persönlichen Belange der Kunden derart berührt, dass sie einer rechtlichen Wirkung gleichkommt, und sie damit zumindest in ähnlicher Weise beeinträchtigt. Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung bei bloßer Festlegung auf ein bestimmtes Zahlverfahren zu verneinen ist, solange dem Kunden – wie hier – die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag unter Verwendung anderer, zumutbarer Zahlungsarten abzuschließen (Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG³ Art 22 DS-GVO Rz 22, 25; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 22 DSGVO Rz 26/3). Im Verfahren C-634/21, SCHUFA, ECLI:EU:C:2023:957, entschied der EuGH allerdings, dass einen Verbraucher die Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswerts hinsichtlich seiner Fähigkeit, künftig einen Kredit zu bedienen, wenn im Fall eines unzureichenden Wahrscheinlichkeitswerts die Bank in nahezu allen Fällen die Gewährung des von ihm beantragten Kredits ablehnt, „zumindest erheblich beeinträchtigt“ (Rz 48, 49). Inwieweit das auch für die bloße Verwehrung bestimmter Zahlungsarten gilt, wurde vom EuGH bislang – soweit überblickbar – noch nicht entschieden. Fraglich erscheint insbesondere, ob – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – dies überhaupt einer Ablehnung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden gleichzuhalten ist, und falls ja ob – wie der Kläger argumentiert – die Ablehnung der Teilzahlung vergleichbare Auswirkungen auf den Kunden hat wie eine Beschränkung des Zugangs zu einem Kredit im Sinne der Entscheidung des EuGH C-634/21. [22] Zu erwägen wäre aber auch, ob die Verweigerung bestimmter Zahlungsarten die wirtschaftlichen oder persönlichen Belange der Kunden derart berührt, dass sie einer rechtlichen Wirkung gleichkommt, und sie damit zumindest in ähnlicher Weise beeinträchtigt. Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung bei bloßer Festlegung auf ein bestimmtes Zahlverfahren zu verneinen ist, solange dem Kunden – wie hier – die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag unter Verwendung anderer, zumutbarer Zahlungsarten abzuschließen (Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG³ Artikel 22, DS-GVO Rz 22, 25; Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 22, DSGVO Rz 26/3). Im Verfahren C-634/21, SCHUFA, ECLI:EU:C:2023:957, entschied der EuGH allerdings, dass einen Verbraucher die Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswerts hinsichtlich seiner Fähigkeit, künftig einen Kredit zu bedienen, wenn im Fall eines unzureichenden Wahrscheinlichkeitswerts die Bank in nahezu allen Fällen die Gewährung des von ihm beantragten Kredits ablehnt, „zumindest erheblich beeinträchtigt“ (Rz 48, 49). Inwieweit das auch für die bloße Verwehrung bestimmter Zahlungsarten gilt, wurde vom EuGH bislang – soweit überblickbar – noch nicht entschieden. Fraglich erscheint insbesondere, ob – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – dies überhaupt einer Ablehnung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden gleichzuhalten ist, und falls ja ob – wie der Kläger argumentiert – die Ablehnung der Teilzahlung vergleichbare Auswirkungen auf den Kunden hat wie eine Beschränkung des Zugangs zu einem Kredit im Sinne der Entscheidung des EuGH C-634/21.
[23] Die Beantwortung der Vorlagefrage ist für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich, weil im Fall der Verneinung sowohl einer rechtlichen Wirkung als auch einer in ähnlicher Weise erheblichen Beeinträchtigung bereits der Anwendungsbereich des Art 22 Abs 1 DSGVO nicht eröffnet wäre und die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. [23] Die Beantwortung der Vorlagefrage ist für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich, weil im Fall der Verneinung sowohl einer rechtlichen Wirkung als auch einer in ähnlicher Weise erheblichen Beeinträchtigung bereits der Anwendungsbereich des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO nicht eröffnet wäre und die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen wäre.
3. Zu den Fragen 2.a), 2.b), 3. und 3.a)
[24] Sofern die Frage 1. bejaht wird, wäre zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des Art 22 Abs 2 lit a DSGVO erfüllt ist. Die Beantwortung der Vorlagefragen 2.a), 2.b), 3. und 3.a) ist für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich, weil damit der dafür heranzuziehende Auslegungsmaßstab der Ausnahmebestimmung geklärt werden soll. Ergibt die Auslegung, dass sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht auf diese Ausnahme berufen kann (und liegen auch die Voraussetzungen nach lit b und lit c nicht vor), wäre der Klage stattzugeben. Kann sich die Beklagte dagegen auf Abs 2 lit a berufen, wäre – im Sinne des dritten Prüfschritts – zu prüfen, ob die Beklagte die in Art 22 Abs 3 DSGVO vorgesehenen Verfahrensgarantien einhält. [24] Sofern die Frage 1. bejaht wird, wäre zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des Artikel 22, Absatz 2, Litera a, DSGVO erfüllt ist. Die Beantwortung der Vorlagefragen 2.a), 2.b), 3. und 3.a) ist für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich, weil damit der dafür heranzuziehende Auslegungsmaßstab der Ausnahmebestimmung geklärt werden soll. Ergibt die Auslegung, dass sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht auf diese Ausnahme berufen kann (und liegen auch die Voraussetzungen nach Litera b und Litera c, nicht vor), wäre der Klage stattzugeben. Kann sich die Beklagte dagegen auf Absatz 2, Litera a, berufen, wäre – im Sinne des dritten Prüfschritts – zu prüfen, ob die Beklagte die in Artikel 22, Absatz 3, DSGVO vorgesehenen Verfahrensgarantien einhält.
[25] Der Kläger hat im Verfahren behauptet, es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vertragszweck und der Entscheidung der Beklagten, bestimmte Zahlungsarten nicht zu gewähren, vor. Fraglich ist vor diesem Hintergrund zunächst, ob – wie auch in der deutschen und in der österreichischen Literatur allgemein vertreten – für die Frage der Erforderlichkeit ein sachlicher Zusammenhang zwischen der (automatisiert erfolgten) Einschätzung der Bonität des Kunden anhand bestimmter erhobener Daten als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung des Versandhändlers, bestimmte Zahlungsarten nicht zu gewähren, und dem konkreten Vertragszweck mit seinen Rechten und Pflichten, insbesondere der Entscheidungs- und Kalkulationsgrundlage des Vertragshändlers, die hier in der erwarteten Bonität des Kunden liegt, vorliegen muss (vgl etwa Scholz in NK-Datenschutzrecht DS-GVO/BDSG² Art 22 DS-GVO Rz 45; Martini in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG³ Art 22 DS-GVO Rz 31a; Arning in Moos/Schefzig/Arning, Praxishandbuch DSGVO2 Kap 6 Rz 640 ua). [25] Der Kläger hat im Verfahren behauptet, es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vertragszweck und der Entscheidung der Beklagten, bestimmte Zahlungsarten nicht zu gewähren, vor. Fraglich ist vor diesem Hintergrund zunächst, ob – wie auch in der deutschen und in der österreichischen Literatur allgemein vertreten – für die Frage der Erforderlichkeit ein sachlicher Zusammenhang zwischen der (automatisiert erfolgten) Einschätzung der Bonität des Kunden anhand bestimmter erhobener Daten als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung des Versandhändlers, bestimmte Zahlungsarten nicht zu gewähren, und dem konkreten Vertragszweck mit seinen Rechten und Pflichten, insbesondere der Entscheidungs- und Kalkulationsgrundlage des Vertragshändlers, die hier in der erwarteten Bonität des Kunden liegt, vorliegen muss vergleiche etwa Scholz in NK-Datenschutzrecht DS-GVO/BDSG² Artikel 22, DS-GVO Rz 45; Martini in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG³ Artikel 22, DS-GVO Rz 31a; Arning in Moos/Schefzig/Arning, Praxishandbuch DSGVO2 Kap 6 Rz 640 ua).
[26] Sofern es darauf ankommen sollte, geht der Oberste Gerichtshof davon aus, das im vorliegenden Fall grundsätzlich ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der automatisierten Bonitätsprüfung des Kunden und dem Vertragszweck vorliegt, weil die Entscheidung, dem Kunden bestimmte (für den Versandhändler mit einem kreditorischen Risiko verbundene) Zahlungsarten nicht zu gewähren, zur Erreichung des Vertragszwecks, den jeweiligen Kaufvertrag ohne Leistungsstörungen abzuwickeln, geeignet ist, zumal als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für den Versandhändler, ein bestimmtes Rechtsgeschäft einzugehen, gerade die Einschätzung der Bonität des einzelnen Kunden dient. Dass die Daten des Kunden vom Versandhändler zum Zweck der Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit erhoben werden, hat der Kläger im Verfahren nicht bestritten. [Frage 2.a)]
[27] Der Oberste Gerichtshof vertritt in seiner Auslegung des Art 22 Abs 2 lit a DSGVO aber weiters die Ansicht, dass es für die Bejahung der Erforderlichkeit (auch) darauf ankommt, dass die vom Versandhändler konkret erhobenen Datenkategorien (entweder für sich genommen oder in ihrer Kombination) objektiv geeignet sein müssen, die Bonität des Kunden einzuschätzen. Ansonsten ließe sich nämlich gerade ein sachlicher Zusammenhang zwischen der auf diesen Daten beruhenden Bonitätseinschätzung durch den Versandhändler und dem Vertragszweck nicht begründen. Insofern erscheint es einerseits jedenfalls fraglich, warum es schon aufgrund der Rückmeldung der Auskunftei, dass der Kunde dort unbekannt sei, erforderlich sein soll, die vom Kunden gewünschte Zahlungsart abzulehnen. Ist die Beklagte bestrebt, ihr Ausfallsrisiko wegen zu geringer Bonität ihrer Kunden zu minimieren, wäre es nämlich naheliegend, auch bei unbekannten Kunden zunächst eine weitergehende Prüfung anhand der von den Kunden beim Bestellvorgang angegebenen Daten in Form eines weiteren Bonitäts-Scoring vorzunehmen. Andererseits blieb im bisherigen Verfahren überhaupt offen, welche konkreten Daten die Beklagte (bei bekannten Kunden) im Rahmen des durchgeführten Bonitäts-Scoring erhebt. Sollte es darauf ankommen, wären die getroffenen Feststellungen allenfalls nicht ausreichend. [27] Der Oberste Gerichtshof vertritt in seiner Auslegung des Artikel 22, Absatz 2, Litera a, DSGVO aber weiters die Ansicht, dass es für die Bejahung der Erforderlichkeit (auch) darauf ankommt, dass die vom Versandhändler konkret erhobenen Datenkategorien (entweder für sich genommen oder in ihrer Kombination) objektiv geeignet sein müssen, die Bonität des Kunden einzuschätzen. Ansonsten ließe sich nämlich gerade ein sachlicher Zusammenhang zwischen der auf diesen Daten beruhenden Bonitätseinschätzung durch den Versandhändler und dem Vertragszweck nicht begründen. Insofern erscheint es einerseits jedenfalls fraglich, warum es schon aufgrund der Rückmeldung der Auskunftei, dass der Kunde dort unbekannt sei, erforderlich sein soll, die vom Kunden gewünschte Zahlungsart abzulehnen. Ist die Beklagte bestrebt, ihr Ausfallsrisiko wegen zu geringer Bonität ihrer Kunden zu minimieren, wäre es nämlich naheliegend, auch bei unbekannten Kunden zunächst eine weitergehende Prüfung anhand der von den Kunden beim Bestellvorgang angegebenen Daten in Form eines weiteren Bonitäts-Scoring vorzunehmen. Andererseits blieb im bisherigen Verfahren überhaupt offen, welche konkreten Daten die Beklagte (bei bekannten Kunden) im Rahmen des durchgeführten Bonitäts-Scoring erhebt. Sollte es darauf ankommen, wären die getroffenen Feststellungen allenfalls nicht ausreichend.
[28] Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob der Versandhändler oder der Kunde zu behaupten und zu beweisen hat, welche Daten konkret erhoben wurden und ob diese (entweder für sich genommen oder in ihrer Kombination) geeignet sind, die Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit des Kunden einzuschätzen. Derartiges Vorbringen hat die Beklagte im Verfahren bislang nicht erstattet. [Frage 2.b)]
[29] Der Oberste Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands nach Art 22 Abs 2 lit a DSGVO gerade eine automatisierte Entscheidung für den Vertragsabschluss oder die Vertragserfüllung erforderlich sein muss (vgl Buchner in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4 Art 22 DS-GVO Rz 30a). Da der Wortlaut der Bestimmung nur Bezug auf die „Entscheidung“ nimmt, ist es aber auch denkbar, dass es dafür allein auf die Erforderlichkeit der Entscheidung als solcher ankommt (vgl Martini in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG³ Art 22 DS-GVO Rz 31a). In letzterem Fall wären für die Anwendbarkeit des Art 22 Abs 2 lit a DSGVO keine Überlegungen dazu anzustellen, ob (und unter welchen Voraussetzungen) auch eine Verarbeitung durch den Menschen möglich wäre. [Frage 3.)] [29] Der Oberste Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands nach Artikel 22, Absatz 2, Litera a, DSGVO gerade eine automatisierte Entscheidung für den Vertragsabschluss oder die Vertragserfüllung erforderlich sein muss vergleiche Buchner in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4 Artikel 22, DS-GVO Rz 30a). Da der Wortlaut der Bestimmung nur Bezug auf die „Entscheidung“ nimmt, ist es aber auch denkbar, dass es dafür allein auf die Erforderlichkeit der Entscheidung als solcher ankommt vergleiche Martini in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG³ Artikel 22, DS-GVO Rz 31a). In letzterem Fall wären für die Anwendbarkeit des Artikel 22, Absatz 2, Litera a, DSGVO keine Überlegungen dazu anzustellen, ob (und unter welchen Voraussetzungen) auch eine Verarbeitung durch den Menschen möglich wäre. [Frage 3.)]
[30] Weiters geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass es – wie in der deutschen und in der österreichischen Literatur vertreten (vgl etwa Herbst in Auernhammer, DSGVO BDSG7 Art 22 DSGVO Rz 19) – für die Erforderlichkeit einer automatisierten Entscheidung über die Gewährung bestimmter Zahlungsarten bei Vertragsabschluss darauf ankommt, ob diese Entscheidungsfindung mit vertretbarem Aufwand durch Menschen erfolgen kann. Fraglich ist jedoch, ob – wie von der Beklagten vorgebracht – die Anzahl der Bestellungen und die Erwartung von Kunden im Online-Bestellverfahren, umgehend über die Möglichkeit der von ihnen gewählten Zahlungsart informiert zu werden, einen Einfluss auf diese Beurteilung haben, oder ob ein Versandhändler vielmehr – wie der Kläger meint – jedenfalls sicherzustellen hat, dass genügend Mitarbeiter zur Verfügung stehen um die eingehenden Bestellungen abwickeln zu können, sodass es keines Rückgriffs auf eine automatisierte Entscheidungsfindung bedarf. Im ersten Fall wäre davon auszugehen, dass die automatisierte Entscheidungsfindung der Beklagten erforderlich ist; im zweiten Fall nicht. [Frage 3.a)] [30] Weiters geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass es – wie in der deutschen und in der österreichischen Literatur vertreten vergleiche etwa Herbst in Auernhammer, DSGVO BDSG7 Artikel 22, DSGVO Rz 19) – für die Erforderlichkeit einer automatisierten Entscheidung über die Gewährung bestimmter Zahlungsarten bei Vertragsabschluss darauf ankommt, ob diese Entscheidungsfindung mit vertretbarem Aufwand durch Menschen erfolgen kann. Fraglich ist jedoch, ob – wie von der Beklagten vorgebracht – die Anzahl der Bestellungen und die Erwartung von Kunden im Online-Bestellverfahren, umgehend über die Möglichkeit der von ihnen gewählten Zahlungsart informiert zu werden, einen Einfluss auf diese Beurteilung haben, oder ob ein Versandhändler vielmehr – wie der Kläger meint – jedenfalls sicherzustellen hat, dass genügend Mitarbeiter zur Verfügung stehen um die eingehenden Bestellungen abwickeln zu können, sodass es keines Rückgriffs auf eine automatisierte Entscheidungsfindung bedarf. Im ersten Fall wäre davon auszugehen, dass die automatisierte Entscheidungsfindung der Beklagten erforderlich ist; im zweiten Fall nicht. [Frage 3.a)]
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[31] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG. [31] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.