Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0135489

Entscheidungsdatum

13.08.2025

Geschäftszahl

6Ob15/25m

Norm

DSGVO Art22

AEUV Lissabon Art267

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) dahin auszulegen, dass die Entscheidung eines Versandhändlers, die vom Kunden bei seiner Bestellanfrage gewünschte Zahlungsart „Teilzahlung“ oder „auf offene Rechnung“ abzulehnen, sich dem Kunden gegenüber aber bereit zu erklären, die Geschäftsbeziehung entweder mit der Zahlungsart „Kreditkarte“ oder mit der Zahlungsart „PayPal“ einzugehen, die ausschließlich auf einer automatisierten Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit eines Kunden beruht, die sich daraus ergibt, dass entweder nach einer automatischen Anfrage bei einer Auskunftei von dieser die Rückmeldung erstattet wird, dass der Kunde dort unbekannt ist, oder dass – bei einem bekannten Kunden – ein internes Bonitäts-Scoring zum Ergebnis gelangt, dass der Kunde über keine ausreichende Bonität verfügt, gegenüber dem Kunden „rechtliche Wirkung“ entfaltet oder ihn „in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt“, sofern durch diese Entscheidung nicht der Auftrag an sich abgelehnt wird, sondern der Kunde nur auf die vom Versandhändler vorgegebenen Zahlungsarten eingeschränkt wird?

Falls die Frage 1. bejaht wird:

2.a) Ist Artikel 22, Absatz 2, Litera a, DSGVO dahin auszulegen, dass es für die Frage, ob eine auf einer automatisierten Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit des potenziellen Kunden beruhende Entscheidung eines Versandhändlers wie in Frage 1. beschrieben, für den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kunden und dem Versandhändler „erforderlich“ ist, darauf ankommt, dass zwischen dem Vertragszweck des mit dem Kunden abzuschließenden Vertrags und der Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit des Kunden ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang bestehen muss?

2.b) Müssen zur Bejahung der Erforderlichkeit nach Artikel 22, Absatz 2, Litera a, DSGVO die erhobenen Datenkategorien entweder für sich oder in ihrer Kombination objektiv dazu geeignet sein, die Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit einzuschätzen?

Hat der Versandhändler oder der Kunde zu behaupten und zu beweisen, welche Datenkategorien zum Zweck der Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit konkret erhoben wurden und, dass diese Datenkategorien entweder für sich oder in ihrer Kombination objektiv dazu geeignet sind, die Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit einzuschätzen?

Falls die Frage 1. bejaht wird:

3. Ist Artikel 22, Absatz 2, Litera a, DSGVO dahin auszulegen, dass gerade eine Entscheidungsfindung in automatisierter Form des Verantwortlichen für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist?

Falls die Frage 3. bejaht wird?

3.a) Ist Artikel 22, Absatz 2, Litera a, DSGVO dahin auszulegen, dass es für die Frage, ob eine Entscheidung eines Versandhändlers wie unter Frage 1. beschrieben, für den Abschluss des Vertrags erforderlich ist, darauf ankommt, ob die automatisierte Entscheidungsfindung betreffend die Gewährung oder Ablehnung der gewünschten Zahlungsart mit vertretbarem Aufwand auch durch Menschen erfolgen kann? Welche Bedeutung haben dafür die Anzahl der beim Versandhändler einlangenden Bestellungen und die typische Erwartung der Kunden im Online-Bestellverfahren, umgehend darüber informiert zu werden, ob die von ihnen gewünschte Zahlungsart vom Versandhändler akzeptiert wird oder nicht?

Entscheidungstexte

TE OGH 2025-08-13 6 Ob 15/25m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135489