Die Versagung bedingter Strafnachsicht aus generalpräventiven (fallbezogenen, konkreten und nicht etwa nur schematischen) Erwägungen (§§ 43 Abs 1, 43a Abs 1 bis 4 StGB) stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her (WK-StPO § 281 Rz 728).Die Versagung bedingter Strafnachsicht aus generalpräventiven (fallbezogenen, konkreten und nicht etwa nur schematischen) Erwägungen (Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, Absatz eins bis 4 StGB) stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her (WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).