Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0123409
Geschäftszahl
7Ob6/08w; 7Ob5/15h; 7Ob227/15f; 7Ob164/20y; 7Ob184/22t; 7Ob95/23f; 7Ob187/23k
Entscheidungsdatum
22.11.2023
Norm
AEBS 1999 Art1 Pkt4
AWB 2009 Art1.11
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.1.
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Rechtssatz
Da Leitungswasser im Rahmen der „Leitungswassergefahren" in der Leitungswasserversicherung ausdrücklich als solches definiert ist, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, umfasst der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung, nämlich bei der Armatur einer an die Wasserleitung angeschlossenen Einrichtung und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Wasser nach Passieren der genannten Anlage mit Kohlensäure angereichert war.
Entscheidungstexte
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7 Ob 6/08w
Entscheidungstext
OGH
07.02.2008
7 Ob 6/08w
Beisatz: Hier: Flüssigkeitsaustritt beim Zapfhahn einer Sodawasseraufbereitungsanlage im Schankraum. (T1)
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7 Ob 5/15h
Entscheidungstext
OGH
18.02.2015
7 Ob 5/15h
Vgl
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7 Ob 227/15f
Entscheidungstext
OGH
27.01.2016
7 Ob 227/15f
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7 Ob 164/20y
Entscheidungstext
OGH
27.01.2021
7 Ob 164/20y
Auch; Beisatz: Hier: BB-W16. (T2)
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7 Ob 184/22t
Entscheidungstext
OGH
13.12.2022
7 Ob 184/22t
Beisatz: Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Hier: Pufferspeicher. (T3)
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7 Ob 95/23f
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
27.09.2023
7 Ob 95/23f
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Steinzeug-Halbschale ist angeschlossene Einrichtung, kein Rohr. (T4)
Beisatz: Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. (T5)
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7 Ob 187/23k
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
22.11.2023
7 Ob 187/23k
vgl; Beisatz: Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst. (T6)
Beisatz: Über den Zustand des Wassers ist dabei nichts näheres gesagt, wobei aber daraus, dass von Wasser in Ableitungsrohren die Rede ist, verdeutlicht wird, dass es sich nicht um Trinkwasser handeln muss. (T7)
Beisatz: Nach der Regelung zum Leitungswasseraustritt in Teil B Art 2.1. AEHB 2000 besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus wasserführenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein. (T8)
Beisatz: Die Leitungswasserversicherung bietet nach Teil B Art 2.2. AEHB 2000 Schutz gegen Sachschäden, die durch die unmittelbare Auswirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei auch Sachschäden versichert sind, die als unvermeidliche Folge aus diesem Ereignis eintreten. (T9)
Beisatz: Das Wort „unvermeidlich“ besagt, dass zwischen dem Schaden und dem Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123409
Im RIS seit
08.03.2008
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20080207_OGH0002_0070OB00006_08W0000_001