Rechtssatz für 7Ob6/08w; 7Ob5/15h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123409

Geschäftszahl

7Ob6/08w; 7Ob5/15h; 7Ob227/15f; 7Ob164/20y; 7Ob184/22t; 7Ob95/23f; 7Ob187/23k

Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

AEBS 1999 Art1 Pkt4
AWB 2009 Art1.11
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.1.
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.

Rechtssatz

Da Leitungswasser im Rahmen der „Leitungswassergefahren" in der Leitungswasserversicherung ausdrücklich als solches definiert ist, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, umfasst der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung, nämlich bei der Armatur einer an die Wasserleitung angeschlossenen Einrichtung und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Wasser nach Passieren der genannten Anlage mit Kohlensäure angereichert war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 6/08w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 6/08w
    Beisatz: Hier: Flüssigkeitsaustritt beim Zapfhahn einer Sodawasseraufbereitungsanlage im Schankraum. (T1)
  • 7 Ob 5/15h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 5/15h
    Vgl
  • 7 Ob 227/15f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 227/15f
  • 7 Ob 164/20y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 164/20y
    Auch; Beisatz: Hier: BB-W16. (T2)
  • 7 Ob 184/22t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 184/22t
    Beisatz: Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Hier: Pufferspeicher. (T3)
  • 7 Ob 95/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 95/23f
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Steinzeug-Halbschale ist angeschlossene Einrichtung, kein Rohr. (T4)
    Beisatz: Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. (T5)
  • 7 Ob 187/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 187/23k
    vgl; Beisatz: Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst. (T6)
    Beisatz: Über den Zustand des Wassers ist dabei nichts näheres gesagt, wobei aber daraus, dass von Wasser in Ableitungsrohren die Rede ist, verdeutlicht wird, dass es sich nicht um Trinkwasser handeln muss. (T7)
    Beisatz: Nach der Regelung zum Leitungswasseraustritt in Teil B Art 2.1. AEHB 2000 besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus wasserführenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein. (T8)
    Beisatz: Die Leitungswasserversicherung bietet nach Teil B Art 2.2. AEHB 2000 Schutz gegen Sachschäden, die durch die unmittelbare Auswirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei auch Sachschäden versichert sind, die als unvermeidliche Folge aus diesem Ereignis eintreten. (T9)
    Beisatz: Das Wort „unvermeidlich“ besagt, dass zwischen dem Schaden und dem Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123409

Im RIS seit

08.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20080207_OGH0002_0070OB00006_08W0000_001

Rechtssatz für 7Ob34/99x; 7Ob176/12a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113625

Geschäftszahl

7Ob34/99x; 7Ob176/12a; 7Ob164/20y; 7Ob99/23v; 7Ob187/23k; 7Ob94/24k

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AWB 1986 allg

Rechtssatz

Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden ist eine Sachversicherung, die der Erhaltung des Gebäudes sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient. Im gewissen Rahmen dient sie auch der Erhaltung und Verwertung des Gebäudes durch Vermietung bzw Verpachtung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 34/99x
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 34/99x
  • 7 Ob 176/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 176/12a
    Veröff: SZ 2012/133
  • 7 Ob 164/20y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 164/20y
    nur: Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden ist eine Sachversicherung, die der Erhaltung des Gebäudes sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient. (T1)
    Beisatz: Hier: BB-W16. (T2)
  • 7 Ob 99/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 99/23v
    vgl aber; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T3)
    Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof geht – aufgrund der dargestellten beachtenswerten Argumente der deutschen Rechtsprechung und der Lehre – nunmehr davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann. (T4)
  • 7 Ob 187/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 187/23k
    nur T1
  • 7 Ob 94/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 94/24k
    nur: Die Versicherung gegen Leitungswasser ist eine Sachversicherung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113625

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0070OB00034_99X0000_001