OGH
RS0123409
22.11.2023
7Ob6/08w; 7Ob5/15h; 7Ob227/15f; 7Ob164/20y; 7Ob184/22t; 7Ob95/23f; 7Ob187/23k
AEBS 1999 Art1 Pkt4
AWB 2009 Art1.11
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.1.
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Da Leitungswasser im Rahmen der „Leitungswassergefahren" in der Leitungswasserversicherung ausdrücklich als solches definiert ist, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, umfasst der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung, nämlich bei der Armatur einer an die Wasserleitung angeschlossenen Einrichtung und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Wasser nach Passieren der genannten Anlage mit Kohlensäure angereichert war.
TE OGH 2008-02-07 7 Ob 6/08w
Beisatz: Hier: Flüssigkeitsaustritt beim Zapfhahn einer Sodawasseraufbereitungsanlage im Schankraum. (T1)
TE OGH 2015-02-18 7 Ob 5/15h
Vgl
TE OGH 2016-01-27 7 Ob 227/15f
TE OGH 2021-01-27 7 Ob 164/20y
Auch; Beisatz: Hier: BB-W16. (T2)
TE OGH 2022-12-13 7 Ob 184/22t
Beisatz: Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Artikel eins Punkt eins, AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Hier: Pufferspeicher. (T3)
TE OGH 2023-09-27 7 Ob 95/23f
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Steinzeug-Halbschale ist angeschlossene Einrichtung, kein Rohr. (T4)
Beisatz: Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. (T5)
TE OGH 2023-11-22 7 Ob 187/23k
vgl; Beisatz: Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst. (T6)
Beisatz: Über den Zustand des Wassers ist dabei nichts näheres gesagt, wobei aber daraus, dass von Wasser in Ableitungsrohren die Rede ist, verdeutlicht wird, dass es sich nicht um Trinkwasser handeln muss. (T7)
Beisatz: Nach der Regelung zum Leitungswasseraustritt in Teil B Artikel 2 Punkt eins, AEHB 2000 besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus wasserführenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein. (T8)
Beisatz: Die Leitungswasserversicherung bietet nach Teil B Artikel 2 Punkt 2, AEHB 2000 Schutz gegen Sachschäden, die durch die unmittelbare Auswirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei auch Sachschäden versichert sind, die als unvermeidliche Folge aus diesem Ereignis eintreten. (T9)
Beisatz: Das Wort „unvermeidlich“ besagt, dass zwischen dem Schaden und dem Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen. (T10)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123409