Rechtssatz für 4Ob122/78 9ObA92/87 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021472

Geschäftszahl

4Ob122/78; 9ObA92/87; 9ObA89/90; 9ObA289/90; 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94); 8ObA2108/96z; 9ObA227/97s; 9ObA51/99m; 8ObA202/02t; 9ObA120/04v; 9ObA75/09h; 9ObA149/11v; 9ObA43/13h; 9ObA64/15z; 9ObA82/15x; 8ObA35/16d; 9ObA83/16w; 9ObA85/17s; 9ObA37/17g; 9ObA3/18h; 9ObA107/19d; 8ObA25/20i

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IE
ABGB §1153 A
ArbVG §101
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. Andere als die so vereinbarten Dienste braucht der Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/78
    Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 122/78
    Veröff: DRdA 1980,136 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1983,17 (mit Kommentar von Gstirner)
  • 9 ObA 92/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 92/87
    Veröff: WBl 1988,90 = RdW 1988,171
  • 9 ObA 89/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 89/90
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 289/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 289/90
    Auch; Beis wie T1; Veröff: MR 1991,242
  • 9 ObA 171/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 171/94
    Auch; nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend. (T2)
    Beisatz: Ebenso für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung. (T3)
  • 8 ObA 2108/96z
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2108/96z
    nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. (T4)
  • 9 ObA 227/97s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 227/97s
    Beis wie T3
  • 9 ObA 51/99m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 51/99m
    nur T2; Beisatz: Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden, da keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird. (T5)
    Beisatz: Auch beim Arbeitsort entscheidet der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat demnach die Arbeiten an jenem Ort zu leisten, für den er sich verpflichtet hat. (T6)
  • 8 ObA 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass § 22 Krnt LVBG ebenso wie § 6 VBG lediglich die Änderung der Dienststelle, somit die örtliche Versetzung regelt, weil für die-auch im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts grundsätzlich nicht unzulässige-vertragsändernde funktionelle Versetzung mangels Regelung in den genannten Gesetzen die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten. (T7)
    Veröff: SZ 2002/163
  • 9 ObA 120/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 120/04v
    Vgl auch; Beisatz: Innerhalb des Arbeitsvertrages können Versetzungen einseitig, dh ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, im Rahmen des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Fällt der „neue Arbeitsplatz" in den vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich, ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, einer „Versetzungsanordnung" des Arbeitgebers Folge zu leisten. Werden hingegen die Grenzen des Arbeitsvertrages überschritten, kann die Änderung des Tätigkeitsbereiches nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen. (T8)
  • 9 ObA 75/09h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 75/09h
    Auch; Beisatz: Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstreckt. (T9)
    Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T10)
  • 9 ObA 149/11v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 149/11v
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 43/13h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
    Beis wie T3; Beisatz: Diese Grenzen sind auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers maßgeblich. (T11)
  • 9 ObA 64/15z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 64/15z
    Auch
  • 9 ObA 82/15x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 82/15x
    Vgl; Veröff: SZ 2015/101
  • 8 ObA 35/16d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 35/16d
    Auch
  • 9 ObA 83/16w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 83/16w
    Auch; Beisatz: Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält. (T12)
  • 9 ObA 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 85/17s
    Auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Beis wie T8
  • 9 ObA 3/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 3/18h
  • 9 ObA 107/19d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 107/19d
    Beisatz: Hier: Als Jurist zur Vertrags- und Angebotsprüfung sowie Vertragserstellung angestellter Arbeitnehmer soll nunmehr ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt werden, im Wesentlichen in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt (studienrechtliche statt personalrechtliche Fragestellungen). (T13)
  • 8 ObA 25/20i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 25/20i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19790529_OGH0002_0040OB00122_7800000_001

Entscheidungstext 9ObA107/19d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA107/19d

Entscheidungsdatum

30.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Gerald Fida als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner RAe GmbH, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei FH J*****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2019, GZ 7 Ra 18/19z-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Frage, ob eine Versetzung des Dienstnehmers im Sinn einer Änderung des Tätigkeitsbereichs und/oder des Dienstorts zulässig ist, ist zwischen der dienstvertraglichen und der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit nach Paragraph 101, ArbVG zu unterscheiden (9 ObA 3/18h uva).

2. Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sich die Anordnung des Dienstgebers (Weisung) über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Dienstnehmers im Rahmen der Weisungsbefugnis bewegt, die sich aus dem Dienstvertrag oder aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Eine Versetzung ist nur innerhalb der durch den Dienstvertrag gegebenen Grenzen zulässig. Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Dienstnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. Andere als die so vereinbarten Dienste braucht der Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu leisten (RS0021472; RS0029509).

Innerhalb des Arbeitsvertrags können Versetzungen einseitig, das heißt ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, im Rahmen des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Fällt der „neue Arbeitsplatz“ in den vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich, ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, einer „Versetzungsanordnung“ des Arbeitgebers Folge zu leisten. Werden hingegen die Grenzen des Arbeitsvertrags überschritten, kann die Änderung des Tätigkeitsbereichs nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen (RS0021472 [T8]). Bei der Feststellung des als vereinbart anzusehenden Tätigkeitsbereichs ist nicht nur die tatsächliche Verwendung ausschlaggebend (RS0029787). Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. Der Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung steht diesbezüglich die mangelnde Schlüssigkeit entgegen (RS0029509).

Ob die Änderung des Tätigkeitsbereichs durch den Dienstvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Vertragsauslegung zu beurteilen. Da es dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, begründet die Auslegung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0029509 [T8]).

3. Nach seinem Dienstvertrag aus dem Jahr 2000 ist der Kläger – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – als Jurist mit der Vertrags- und Angebotsprüfung sowie der Vertragserstellung beschäftigt. Dementsprechend war er in der Folge in unterschiedlichen Abteilungen und mit unterschiedlichen Gewichtungen der Teilbereiche mit der Ausarbeitung und Vorbereitung von Verträgen befasst, darunter auch Werk- und Dienstverträge, führte Hearings für Personalentscheidungen durch und bereitete Ausschreibungen vor. Nunmehr soll er in einer anderen Abteilung, in der Juristen benötigt werden, ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt werden, im Wesentlichen in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt, nämlich vermehrt mit studienrechtlichen statt personalrechtlichen Fragestellungen.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass auch diese neue Tätigkeit vom Arbeitsvertrag des Klägers umfasst ist, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessenspielraums. Auf die Frage, ob es sich um eine nur geringfügige Änderung des Aufgabenbereichs handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

4. Eine Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG, die der Gesetzgeber als „Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz“ definiert, liegt vor, wenn entweder der Arbeitsort oder der inhaltliche oder der zeitliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändert wird (RIS-Justiz RS0025205 [T3]).

Als verschlechternde Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. Maßgebend ist dabei ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde bzw eingetreten ist (RS0051209).

Dass eine verschlechternde Versetzung vorliegt, wird in der außerordentlichen Revision nicht einmal behauptet. Allerdings hat der Betriebsrat für den Fall, dass es sich um eine solche handelt, ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Damit kann sich der Kläger auf Paragraph 101, ArbVG nicht berufen.

5. Gemäß Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds.

Allerdings ergibt sich aus der außerordentlichen Revision nicht, inwieweit die nunmehrige Tätigkeit des Klägers eine derartige Beschränkung oder Benachteiligung darstellen soll. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich daher für ihn nichts gewinnen.

6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E126798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00107.19D.1030.000

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191030_OGH0002_009OBA00107_19D0000_000