Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen (US 5) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 23 Abs 2 erster Satz FinStrG), weil zwar die Summe der aus mehreren Abgabenhinterziehungen resultierenden Verkürzungsbeträge, nicht jedoch der Umstand des Zusammentreffens die Strafdrohung bestimmt (RIS-Justiz Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider verstößt die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen (US 5) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz FinStrG), weil zwar die Summe der aus mehreren Abgabenhinterziehungen resultierenden Verkürzungsbeträge, nicht jedoch der Umstand des Zusammentreffens die Strafdrohung bestimmt (RIS-Justiz
RS0085962 [T4], RS0086300; Lässig in WK2 FinStrG § 23 Rz 2).RS0085962 [T4], RS0086300; Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 23, Rz 2).
Der weitere Einwand fehlender Begründung der „Finanzstrafe“, insbesondere der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe, übersieht, dass insoweit nur hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen eine Bekämpfung mit Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm Z 5 [hier gemeint: vierter Fall] StPO) in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0118581). Eine Überschreitung der Sanktionsbefugnis wird aber von der Beschwerde (zu Recht) nicht behauptet.Der weitere Einwand fehlender Begründung der „Finanzstrafe“, insbesondere der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe, übersieht, dass insoweit nur hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen eine Bekämpfung mit Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, [hier gemeint: vierter Fall] StPO) in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0118581). Eine Überschreitung der Sanktionsbefugnis wird aber von der Beschwerde (zu Recht) nicht behauptet.
Nach den Feststellungen zum Verfallserkenntnis erlangte der Angeklagte durch im Jahr 2011 begangene Untreuehandlungen Provisionen im Gesamtbetrag von 125.000 Euro (US 3). Die Behauptung, der deliktisch erlangte (gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB für die Grenze der Sanktionsbefugnis maßgebende) Betrag sei nicht festgestellt worden, trifft somit nicht zu. Die Ausführungen zur „Einkommenssteuer“ lassen keinen Bezug zum Verfallsausspruch (US 3) erkennen.Nach den Feststellungen zum Verfallserkenntnis erlangte der Angeklagte durch im Jahr 2011 begangene Untreuehandlungen Provisionen im Gesamtbetrag von 125.000 Euro (US 3). Die Behauptung, der deliktisch erlangte (gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB für die Grenze der Sanktionsbefugnis maßgebende) Betrag sei nicht festgestellt worden, trifft somit nicht zu. Die Ausführungen zur „Einkommenssteuer“ lassen keinen Bezug zum Verfallsausspruch (US 3) erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.