Ob eine Krankheit als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs 2 ASVG gilt, kann nicht als Vorfrage im sozialgerichtlichen Verfahren geprüft werden.Ob eine Krankheit als Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ASVG gilt, kann nicht als Vorfrage im sozialgerichtlichen Verfahren geprüft werden.