Damit zeigt der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:Damit zeigt der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage in der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau-Tageberichts dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruchs ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im Allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muss daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat (8 Ob 229/97b = RIS-Justiz RS0108180 zu eben dieser ÖNORM).
Die Parteien haben unstrittig die Geltung der ÖNORM B2110 vereinbart, sowie konkret (im Sinn von Pkt 6.4.3. und Pkt 8.2.3.3. dieser ÖNORM), dass Eintragungen in die Bautagesberichte als vom Vertragspartner bestätigt gelten, „wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen (bei Eintragungen durch den Auftragnehmer ab dem Datum der Übergabe, bei Eintragungen durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ab dem Datum der Eintragung) schriftlich Einspruch erhoben hat“.
Dem Beklagten, der keinen Einspruch innerhalb der vorgenannten Frist gegen die Bautagesberichte der Klägerin erhoben hat, wäre es daher oblegen nachzuweisen, dass die von der Klägerin verzeichneten Regiestunden unrichtig sind. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Damit steht aber fest, dass die Klägerin einen Werklohnrestanspruch für 733 Stunden à 25 EUR hat. Die Vorinstanzen sind daher, ohne dass dies einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, davon ausgegangen, dass die Werklohnforderung der Klägerin insoweit zu Recht besteht. Dass die Bautagesberichte der Klägerin - in denen sie die geleisteten Regiestunden aufzeichnete - keine näheren Angaben zu den geleisteten Arbeiten, wie etwa die Namen der im Einzelnen tätigen Arbeiter, enthielten, ist ohne Belang, zumal sich Art und (räumliches) Ausmaß der zu erbringenden Leistungen (Spachtelarbeiten in bestimmten Geschoßen/Räumen eines Gebäudes) bereits aus dem Auftrag ergaben und nur die Anzahl der geleisteten Regiestunden strittig ist. Auf die in erster Instanz eingewendete Gegenforderung kommt der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.
Die Revision des Beklagten ist daher - ungeachtet des (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden: § 508 Abs 1 ZPO) Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts -
unzulässig. Soweit auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft wird, ist die Revision jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Die Revision des Beklagten ist daher - ungeachtet des (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden: Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts -, unzulässig. Soweit auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft wird, ist die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Sie war somit zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung seitens des Obersten Gerichtshofs bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Sie war somit zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung seitens des Obersten Gerichtshofs bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979; RS0035962). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979; RS0035962).