OGH
RS0108180
10.07.1997
8Ob229/97b; 2Ob239/14g
ÖNORM B 2110 Pkt2.7.3.1
Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau-Tageberichtes dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muß daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat.
TE OGH 1997-07-10 8 Ob 229/97b
TE OGH 2015-05-13 2 Ob 239/14g
Beisatz: Hier: Regiebestätigungen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108180