Rechtssatz für 8Ob127/02p; 2Ob212/04x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116865

Geschäftszahl

8Ob127/02p; 2Ob212/04x; 2Ob53/05s; 7Ob28/07d; 1Ob88/07h; 2Ob15/07f; 2Ob163/06v; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 9Ob83/09k; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob138/10y; 4Ob8/11x; 2Ob219/10k; 2Ob136/11f; 1Ob171/12x; 2Ob70/14d; 2Ob215/14b; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 2Ob202/18x; 4Ob176/19i; 2Ob109/19x; 3Ob214/19w; 10Ob3/20v; 9Ob9/22x; 2Ob126/23b; 2Ob208/23m; 2Ob12/25s; 2Ob30/25p

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Rechtssatz

Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung in diesem Sinne kann aber bei nahem Verwandten auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Angehörigen typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des Schockschadens gesprochen werden kann (so schon 2 Ob 79/00g).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 127/02p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p
    Veröff: SZ 2002/110
  • 2 Ob 212/04x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 212/04x
    Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert. (T1)
  • 2 Ob 53/05s
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 53/05s
    Auch; Beisatz: Erörterung der Frage, ob ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert auch im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Keine „schwerste" Verletzung. (T3)
  • 7 Ob 28/07d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 28/07d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 88/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 88/07h
    Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wiegt so schwer, dass sich der Ausgleich des Fernwirkungsschadens nur bei Hinzutreten eines besonders starken Zurechnungsgrundes rechtfertigen lässt; ein solcher liegt dann vor, wenn das Verhalten gerade auch gegenüber dem betroffenen Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maß geeignet erscheint, bei diesem Gesundheitsschäden herbeizuführen. (T4)
    Beisatz: Hier: Die zwei Tage währende Anhaltung des Ehegatten der Klägerin und die Durchführung eines Strafverfahrens kann jedoch - bei objektiv-typisierender Betrachtung - in seiner Eignung, einen „Schockschaden" herbeizuführen, nicht mit der Tötung eines Angehörigen bzw eines Dritten oder mit schwersten Verletzungen eines - deshalb pflegebedürftigen - Angehörigen gleichgesetzt werden. (T5)
    Veröff: SZ 2007/101
  • 2 Ob 15/07f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 15/07f
    Auch; nur: Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. (T6) Beis wie T1 nur: Lebensgefährte, Schockschaden mit Krankheitswert. (T7)
    Beisatz: Eine Person, die zwar eine gewisse Nahebeziehung zum Getöteten hatte, jedoch mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch deren Lebensgefährte war, hat keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens. (T8)
  • 2 Ob 163/06v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v
    Auch; Beis wie T2 nur: Ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert ist im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen. (T9)
    Beisatz: Ein Ersatzanspruch ist auch dann zu gewähren, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöst, sondern beispielsweise erst seine Betreuung auf Grund einer Überlastungssituation zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des pflegenden Familienmitgliedes führt. (T10)
    Veröff: SZ 2007/96
    Veröff: SZ 2012/64
  • 5 Ob 18/08w
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 18/08w
    Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T11)
    Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T12)
  • 2 Ob 77/09a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 77/09a
    Auch; Auch Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sein wird. (T13)
  • 9 Ob 83/09k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 83/09k
    Vgl auch; Beisatz: Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann. (T14)
    Veröff: SZ 2010/79
  • 4 Ob 36/10p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 36/10p
    Vgl; Beisatz: Bei vorliegen eines Schockschadens mit Krankheitswert kommt es, anders als beim bloßen Trauerschmerzengeld, nicht auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit an. (T15)
    Veröff: SZ 2010/52
  • 4 Ob 71/10k
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 71/10k
    Auch; nur: Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. (T16)
    nur T6; Beis wie T4
    Beisatz: Eine Haftung des Beklagten für den Schockschaden der Klägerin kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die dem Beklagten vorgeworfene schuldhaft rechtswidrige Unterlassung auch kausal für den Tod des Gatten der Klägerin war. (T17)
  • 2 Ob 138/10y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 138/10y
    Auch; nur T6
  • 4 Ob 8/11x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T18)
    Veröff: SZ 2011/48
  • 2 Ob 219/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 219/10k
    Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2011/76
    Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T18a)
  • 2 Ob 136/11f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f
    nur T6; nur T16; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schockschaden durch Unfallnachricht bei schweren Verletzungen. (T19)
    Beisatz: „Schwerste Verletzungen“ sind solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. (T20)
    Bem: Siehe RS0127926. (T21)
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch
  • 2 Ob 70/14d
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 70/14d
    Auch; nur: Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T22)
    Beis wie T19; Beis wie T20
    Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T23)
  • 2 Ob 215/14b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 215/14b
    Vgl auch
  • 1 Ob 125/16p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 125/16p
    Auch; nur T22
  • 1 Ob 114/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
    Vgl auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2016/79
  • 2 Ob 189/16g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
    nur T6
  • 13 Os 139/17s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 139/17s
    Auch; Beisatz: Schockschadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter eines missbrauchten Kindes. (T24)
  • 9 Ob 1/19s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 1/19s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T20; nur T22; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die – in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T25); Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T26)
  • 2 Ob 202/18x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Ob 202/18x
    nur T22; Beisatz: Hier: Nachricht vom Tod des Sohnes. (T27)
    Beisatz: Hier: Heilungskosten und Verdienstentgang. (T28)
  • 4 Ob 176/19i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T29)
  • 2 Ob 109/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 109/19x
    nur T6; Beisatz: Dabei wirkt sich das Zusammentreffen mit einem ersatzfähigen "reinen" Trauerschaden erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. (T30)
  • 3 Ob 214/19w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 214/19w
    Beisatz: Hier: Behaupteter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch den beklagten Psychotherapeuten im Rahmen einer Lehranalyse, wobei der Gattin des Klägers allerdings erst Monate später klar wurde, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Therapeuten nicht ihrem freien Willen entsprach. (T31)
  • 10 Ob 3/20v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 3/20v
    Vgl; Beis wie T7; nur T22; Beisatz: Kein Ersatz des Schockschadens, der durch die Tötung eines geliebten Haustiers verursacht wurde. (T32)
  • 9 Ob 9/22x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 Ob 9/22x
    Vgl; Beis wie T15
  • 2 Ob 126/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 126/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Anspruch des Stiefvaters auf "Schockschmerzengeld". (T33)
    Beisatz: Stiefvater, Mutter und minderjähriges Stiefkind (ab 2012 auch dessen Halbbruder) lebten im vorliegenden Fall jahrelang in einer Hausgemeinschaft. Daran ändert nichts, dass sich das Familienleben zum Teil auch in einer anderen Wohnung abspielte. Bezogen auf die „gelebte Kernfamilie“ ersetzte der Stiefvater nach den Feststellungen den leiblichen Vater des Minderjährigen, indem er sich (generell als fürsorglicher Vater agierend) um Erziehung, schulische Belange und andere Angelegenheiten kümmerte. Er sah den Stiefsohn als seinen ersten Sohn an, dieser ihn als Vater. (T34)
    Anm: Der Anspruch auf "Trauerschmerzengeld" wurde in dritter Instanz nicht aufrecht erhalten.
  • 2 Ob 208/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 2 Ob 208/23m
    vgl; Beisatz: Eine – selbst „beispiellose, äußerst innige und enge“ – rein freundschaftliche und daher in der Rechtsordnung nicht in besonderer Weise anerkannte Beziehung zum bei einem Verkehrsunfall Getöteten reicht nicht zur Qualifikation von (besten) Freunden als nahe Angehörige aus. (T35)
    Beisatz: Hier: zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens eines Dritten, der nicht naher Angehöriger ist, bei qualifizierter Unfallbeteiligung. (T36)
    Anm: Vgl RS0134611.
  • 2 Ob 12/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 12/25s
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Ersatzfähigkeit einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund der Beschädigung des Einfamilienhauses der Kläger durch den Absturz eines Kleinflugzeugs. (T37)
  • 2 Ob 30/25p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2025 2 Ob 30/25p
    nur T6; Beisatz wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116865

Im RIS seit

28.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_0080OB00127_02P0000_001

Entscheidungstext 2Ob215/14b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2015/139 S 78 - Zak 2015,78 = VbR 2015/57 S 89 - VbR 2015,89

Geschäftszahl

2Ob215/14b

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. (16 Cg 248/11z) M***** J*****, und 2. (16 Cg 14/13s) mj M***** J*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die Mutter M***** J*****, beide *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, wider die jeweils beklagten Parteien 1. T***** A***** R*****, 2. V*****, 3. R***** R*****, 4. N*****, 5. E***** R*****, und 6. A***** L*****, die erst-, zweit- und fünftbeklagte Partei vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, die dritt-, viert- und sechstbeklagte Partei vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. (16 Cg 248/11x) 35.888,10 EUR sA, und 2. (16 Cg 14/13s) 7.000 EUR sA, über die Revision der zweitklagenden Partei (Revisionsinteresse 7.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 2014, GZ 11 R 119/14x-68, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. April 2014, GZ 16 Cg 248/11z, 16 Cg 14/13s-60, hinsichtlich der zweitklagenden Partei bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die dritt-, die viert- und die sechstbeklagte Partei haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der damals 17 Jahre alte D***** J***** wurde als Beifahrer auf einem vom Drittbeklagten gelenkten Motorrad bei einem Verkehrsunfall am 12. September 2011 getötet. Der damals zehn Jahre alte Zweitkläger, der am Unfall nicht beteiligt war, ist der Halbbruder des Getöteten. Die Erstklägerin ist die Mutter des Getöteten und des Zweitklägers. Der Tod des Halbbruders verursachte beim Zweitkläger ein krankheitswertiges Störungsbild im affektiven Erleben und auf der Beziehungsebene. Ursächlich dafür war nicht die Nachricht vom Unfalltod seines Halbbruders, sondern die schwerste emotionale Belastung der Erstklägerin, weshalb sie sich den Bedürfnissen des Zweitklägers nur eingeschränkt widmen konnte.

Im Revisionsverfahren geht es nur mehr um das vom Zweitkläger aufgrund des Unfalls begehrte Schmerzengeld von 7.000 EUR sA.

Die Vorinstanzen wiesen dieses Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil bisher noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur folgenden Rechtsfrage existiere: Hat der Halbbruder eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten gegenüber den dafür verantwortlichen Schädigern Anspruch auf ein Schmerzengeld, wenn der Unfalltod zunächst eine psychische Erkrankung der gemeinsamen Mutter hervorrief, die ihrerseits zu einer Störung der Beziehung zwischen ihr und dem Schmerzengeldwerber führte, welche schließlich auch eine psychische Erkrankung des Schmerzengeldwerbers verursachte?

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Zweitklägers ist unzulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage wurde in einschlägigen Sachverhaltskonstellationen bereits beantwortet: Die krankheitswertige Beeinträchtigung des Zweitklägers ist nicht unmittelbar durch den Unfall, sondern nur mittelbar, nämlich durch die unfallkausale Beeinträchtigung der Erstklägerin, entstanden. In einem solchen Fall würde nach der Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit des seelischen Ungemachs des Zweitklägers eine (hier nicht vorliegende) unfallbedingte „schwerste“ Verletzung der Erstklägerin voraussetzen. In vergleichbaren Fällen hat der Oberste Gerichtshof eine „schwerste“ Verletzung und damit die Ersatzfähigkeit verneint (2 Ob 53/05s = ZVR 2006/178 [zust Karner]; 7 Ob 28/07d; vergleiche auch 2 Ob 136/11f = ZVR 2012/204 [zust Karner]).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

Auch die Revision des Zweitklägers wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb sie zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die dritt-, die viert- und die sechstbeklagte Partei haben in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der in zweiter Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht daher der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (1 Ob 44/14y; 2 Ob 100/14s).

Die erst-, die zweit- und die fünftbeklagte Partei haben keine Revisionsbeantwortung erstattet, weshalb sie schon deshalb keinen Kostenersatzanspruch haben.

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E109591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00215.14B.1218.000

Im RIS seit

26.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Dokumentnummer

JJT_20141218_OGH0002_0020OB00215_14B0000_000