Rechtssatz für 13Os23/14b (13Os26/14v)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129617

Geschäftszahl

13Os23/14b (13Os26/14v)

Entscheidungsdatum

05.06.2014

Rechtssatz

Eine Verwaltungsstrafbestimmung, die in einem Anwendungsbereich mit Betrug konkurriert, kann nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann den Betrugstatbestand verdrängen, wenn sie (wie Betrug) dem Bundesrecht angehört und ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt oder, wenn sie zwar aus einem Landesgesetz stammt, aber nach Bundesrecht, das hiefür allein maßgeblich ist, Subsidiarität des Betrugs anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 23/14b
    Entscheidungstext OGH 05.06.2014 13 Os 23/14b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129617

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Dokumentnummer

JJR_20140605_OGH0002_0130OS00023_14B0000_001

Rechtssatz für 13Os143/11w; 12Os102/12k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127377

Geschäftszahl

13Os143/11w; 12Os102/12k; 14Os88/13t; 15Os50/13m; 13Os23/14b (13Os26/14v); 15Os12/15a; 12Os138/14g (12Os139/14d); 13Os148/15m; 13Os23/17g; 11Os6/18v; 12Os112/17p; 13Os135/17b; 11Os63/18a; 13Os138/18w; 11Os92/19t; 12Os83/19a; 12Os93/19x; 15Os21/20g; 13Os83/20k; 15Os39/22g; 15Os114/22m; 14Os59/23t; 12Os114/23s; 15Os4/24p; 11Os6/24b; 12Os59/24d; 11Os108/24b; 11Os122/24m; 15Os6/25h; 12Os145/25b; 15Os48/26m; 12Os39/26s; 14Os21/26h

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Norm

StGB §107b Abs1
  1. StGB § 107b heute
  2. StGB § 107b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 107b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 107 b, StGB ist stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 143/11w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 143/11w
  • 12 Os 102/12k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 102/12k
  • 14 Os 88/13t
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 14 Os 88/13t
    Vgl auch
  • 15 Os 50/13m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 50/13m
  • 13 Os 23/14b
    Entscheidungstext OGH 05.06.2014 13 Os 23/14b
  • 15 Os 12/15a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 12/15a
  • 12 Os 138/14g
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 138/14g
  • 13 Os 148/15m
    Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 148/15m
    Beisatz: Beschimpfungen, Erniedrigungen und Drohungen unterfallen nur dann dem Misshandlungsbegriff des § 107b Abs 2 StGB, wenn sie als strafbare Handlungen gegen die Freiheit (mit Ausnahme solcher nach §§ 107a, 108 und 110 StGB) zu qualifizieren wären. (T1)
    Beisatz: Die „umfassende Kontrolle des Verhaltens“ und die „erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung“ der verletzten Person sind zwei rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten, die einander teilweise überlappen, also dogmatisch nicht streng voneinander zu trennen sind. Insgesamt zielen beide Varianten des § 107b Abs 3 Z 2 StGB auf eine massive Beschränkung der Selbstbestimmungsfreiheit, die an verschiedensten Parametern zu messen ist. Darunter fallen beispielsweise die freie Wahl des sozialen Umfelds, des Familienstands, des Aufenthalts, des äußeren Erscheinungsbildes und dergleichen. (T2)
  • 13 Os 23/17g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 23/17g
    Vgl
  • 11 Os 6/18v
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 6/18v
  • 12 Os 112/17p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2018 12 Os 112/17p
    Auch
  • 13 Os 135/17b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 135/17b
  • 11 Os 63/18a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 11 Os 63/18a
    Beis wie T2; Beisatz: Die Qualifikation des § 107b Abs 3 Z 2 StGB verlangt über die bereits für den Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB erforderliche Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, hinausgehende Folgen dahingehend, dass das Opfer dem Täter im Sinn eines (das ganze Leben nach dem Täter ausrichtenden) Abhängigkeitsverhältnisses willenlos unterworfen ist. (T3)
  • 13 Os 138/18w
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 138/18w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 11 Os 92/19t
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 11 Os 92/19t
    Vgl
  • 12 Os 83/19a
    Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 83/19a
    Vgl
  • 12 Os 93/19x
    Entscheidungstext OGH 31.12.2019 12 Os 93/19x
    Vgl
  • 15 Os 21/20g
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 15 Os 21/20g
    Vgl
  • 13 Os 83/20k
    Entscheidungstext OGH 13.01.2021 13 Os 83/20k
  • 15 Os 39/22g
    Entscheidungstext OGH 07.04.2022 15 Os 39/22g
    Vgl; Beis wie T2
  • 15 Os 114/22m
    Entscheidungstext OGH 18.01.2023 15 Os 114/22m
    Vgl
  • 14 Os 59/23t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2023 14 Os 59/23t
    vgl
  • 12 Os 114/23s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2023 12 Os 114/23s
    vgl
  • 15 Os 4/24p
    Entscheidungstext OGH 11.03.2024 15 Os 4/24p
    vgl
  • 11 Os 6/24b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2024 11 Os 6/24b
    vgl
  • 12 Os 59/24d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2024 12 Os 59/24d
    vgl
  • 11 Os 108/24b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2024 11 Os 108/24b
  • 11 Os 122/24m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2025 11 Os 122/24m
    vgl
  • 15 Os 6/25h
    Entscheidungstext OGH 04.03.2025 15 Os 6/25h
    vgl
  • 12 Os 145/25b
    Entscheidungstext OGH 24.03.2026 12 Os 145/25b
    vgl
  • 15 Os 48/26m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2026 15 Os 48/26m
    vgl
  • 12 Os 39/26s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2026 12 Os 39/26s
    vgl; Beisatz wie T3
  • 14 Os 21/26h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2026 14 Os 21/26h
    vgl; Beisatz: Die von der Rechtsprechung auch beim Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB verlangte Eignung der Gewaltausübung, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, ist ex ante zu beurteilen. (T4)
    Beisatz: Tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensführungsfreiheit ist - abgesehen von der Qualifikation des Abs 3 - nicht Voraussetzung einer Subsumtion nach § 107b StGB. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127377

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20111215_OGH0002_0130OS00143_11W0000_001

Entscheidungstext 13Os23/14b (13Os26/14v)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

EvBl‑LS 2014/147 = Ratz, AnwBl 2015,357 (Judikaturübersicht) = JBl 2015,400 (Altmann)

Geschäftszahl

13Os23/14b (13Os26/14v)

Entscheidungsdatum

05.06.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene H***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Melissa U***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. August 2013, GZ 8 Hv 59/13w-135, und die Beschwerden der Angeklagten Melissa U***** gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten sowie den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. Jänner 2014, GZ 8 Hv 59/13w-156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Melissa U***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Melissa U***** der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall StGB (A) sowie des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat sie in L***** und an anderen Orten

(A) vom 6. August 2012 bis zum 15. September 2012 gegen ihre am 21. Juli 2012 geborene, sohin unmündige, Tochter Marilyn U***** längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem sie ihr in zahlreichen Angriffen vorsätzlich, teils absichtlich, mittels stumpfer Gewalteinwirkung (US 16 bis 19) schwere Körperverletzungen, nämlich Brüche mehrerer Rippen, des rechten Schulterblattes, des Schlüsselbeins, beider Unterarme und Unterschenkel sowie des linken Oberschenkels, einen Y-förmigen Schädelbruch im Bereich des linken Scheitelbeins mit Weichteilschwellung über dem Bruchspalt, eine mit Asymmetrie des Schädels und des Gehirns verbundene linksseitige Abplattung des Schädels, eine Einblutung in den Scheitelhirnlappen, mit Kompression abführender Blutgefäße verbundene Einblutungen in beide Stirnlappen und eine ausgedehnte Blutunterlaufung an der Rückseite der rechten Ohrmuschel, zufügte, wobei sie die Tat auf qualvolle Weise beging, weiters

(B) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in mehreren Angriffen andere durch Täuschung über Tatsachen zur Leistung von Zahlungen aus dem Titel der staatlichen Mindestsicherung verleitet, welche die Länder Steiermark und Burgenland mit einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich

1) vom April 2011 bis zum 31. August 2012 eine Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft F***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, nicht mit einem Lebensgefährten oder einer anderen erwachsenen Person im gemeinsamen Haushalt zu leben, und das Unterlassen der Anzeige eines Wohnsitzwechsels zur Auszahlung von zumindest rund 7.200 Euro und

2) am 15. Mai 2012 und am 27. Mai 2012 einen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft G***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, nicht mit einem Lebensgefährten oder einer anderen erwachsenen Person im gemeinsamen Haushalt zu leben, sowie das Unterlassen der Anzeige des Bezugs von Wochengeld und von Zahlungen aus der staatlichen Mindestsicherung durch die Bezirkshauptmannschaft F***** zur Auszahlung von mindestens 39 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 3, 4,, „9“ und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Melissa U***** geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet die Verletzung oder Missachtung einer Bestimmung, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, nicht und orientiert sich solcherart nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Zum Einwand, bestimmte Urkunden, auf die sich das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung stützt, seien in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), genügt der Hinweis auf das Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 134), wonach der Akteninhalt (mit Ausnahme ausdrücklich genannter Aktenteile) mit Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens vorgetragen (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) worden ist (ON 134 S 23 f).

Der Antrag, das Protokoll über die Hauptverhandlung dahin zu berichtigen, dass der Akteninhalt als vorgetragen „gilt“, kann auf sich beruhen, weil bei - hier nicht bestrittener - Zustimmung der Beschwerdeführerin zu einem zusammenfassenden Vortrag des Akteninhalts durch die Vorsitzende die Art, wie ein aktenkundiges Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0111533 [insbesondere T 11]).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. Jänner 2014, mit dem der Berichtigungsantrag abgewiesen wurde (ON 156), ist somit durch die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde miterledigt (14 Os 10/10t, SSt 2010/24; RIS-Justiz RS0126057).

Ergänzt sei, dass die dem (abweisenden) Beschluss vom 16. Jänner 2014 zu Grunde liegende Erhebung, nämlich der Vergleich des schriftlichen Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 134) mit der diesbezüglichen Tonaufnahme (ON 156 S 2), jedenfalls eine hinreichende Entscheidungsbasis darstellt (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 50; vergleiche auch 14 Os 159/08a, 160/08y, EvBl 2009/57, 376).

Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf Vernehmung des Gert B***** zum Beweis dafür, dass „der Erstangeklagte von Herrn B***** einerseits Drogen erhalten hat, andererseits Gert B***** dem Erstangeklagten Massagetechniken gezeigt hat, wie man ein Kind beruhigen kann“ (ON 134 S 22), zu Recht ab (ON 134 S 23), weil der Beweisantrag keinen Konnex zu schuld- oder subsumtionsrelevanten Umständen erkennen ließ (RIS-Justiz RS0118444, siehe auch Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO).

Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Rechtsbehauptung, das Tatbestandselement der „längeren Zeit“ (Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB) sei erst ab einem Zeitraum von mehreren Monaten erfüllt, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ableitet, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116569).

Unter dem Aspekt des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei hinzugefügt, dass die Frage nach der Verwirklichung des angesprochenen Tatbestandselements nicht abstrakt zu beantworten, sondern bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 107 b, StGB insgesamt stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen ist, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren aus dem Blickwinkel der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt (13 Os 143/11w, SSt 2011/69; RIS-Justiz RS0127377).

Ausgehend von diesen Prüfungskriterien steht bei hier festgestellter Dauer der Gewaltausübung von rund sechs Wochen, einer Dichte von zumindest zwei Angriffen pro Woche und einer Gewaltintensität, die zu Knochenbrüchen am gesamten Körper (einschließlich des Schädels) führte (US 16 bis 18), die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „längeren Zeit“ außer Frage vergleiche Schwaighofer in WK² StGB Paragraph 107 b, Rz 26, Winkler SbgK Paragraph 107 b, Rz 104).

Die Behauptung, das Erstgericht stelle die Dauer der Gewaltausübung nicht fest, entfernt sich von den Urteilskonstatierungen (US 16) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Auch der Einwand fehlender Feststellungen zum auf fortgesetzte Gewaltausübung gerichteten Vorsatz wird nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts entwickelt (siehe US 22 f).

Mit dem Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, [gemeint] Litera a,), der Schuldspruch B/1 sei zu Unrecht erfolgt, weil Paragraph 42, des steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (der eine Verwaltungsstrafbestimmung enthält) Paragraph 146, StGB aus dem Grund der Spezialität verdränge, unterlässt die Beschwerde einmal mehr die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene methodisch vertretbare Argumentation aus dem Gesetz.

Im Hinblick auf ein allfälliges amtswegiges Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) sei festgehalten, dass eine Verwaltungsstrafbestimmung, die in einem Anwendungsbereich mit Betrug konkurriert, nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen (näher Hartig, Strafbarkeit des Gebrauchs verfälschter Anwohnerparkkarten als Betrug? JBl 1997, 23 mwN) nur dann den Betrugstatbestand verdrängen kann, wenn sie (wie Betrug) dem Bundesrecht angehört und ein Fall der (hier in verschiedenen Formen möglichen) Scheinkonkurrenz vorliegt oder wenn sie zwar aus einem Landesgesetz stammt, aber - was selten vorkommt - nach Bundesrecht, das hiefür allein maßgeblich ist, Subsidiarität des Betrugs anzunehmen ist. In anderen Fällen wird Betrug durch landesgesetzliche Bestimmungen nicht zurückgedrängt vergleiche auch SSt 58/39). Die Maßgeblichkeit der Herkunft konkurrierender Normen von unterschiedlichen Gesetzgebern (Bund/Land) blieb in der insoweit vereinzelten Entscheidung 14 Os 116, 117/95, EvBl 1995/177, wonach das Tiroler KurzparkzonenabgabeG in Verbindung mit der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV als speziellere Norm dem Betrugstatbestand vorgehen soll, unbeachtet (zum Ganzen eingehend Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 146, Rz 191).

Hinzu kommt, dass das Scheinkonkurrenzverhältnis der Spezialität nur dann vorliegt, wenn zwei Deliktstypen zueinander in der Relation von Gattung und Art stehen, wenn also ein Deliktstypus sämtliche Merkmale des anderen, darüber hinaus aber noch zusätzliche Merkmale enthält (11 Os 46/86, SSt 57/31; 13 Os 134/10w, SSt 2011/27; RIS-Justiz RS0091146), was im Verhältnis der hier in Rede stehenden Tatbestände zueinander gerade nicht der Fall ist.

Mit dem Hinweis, dass Paragraph 42, des steiermärkischen Sozialhilfegesetzes keine Subsidiaritätsklausel in Bezug auf gerichtlich strafbare Tatbestände enthält, wird die Rüge - entgegen Paragraph 282, StPO - nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgeführt.

Der vom Wegfall des Schuldspruchs B/1 ausgehende Einwand fehlender Gewerbsmäßigkeit (der Sache nach Ziffer 10,) hat mangels Zutreffens seiner Prämisse auf sich zu beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerruf bedingter Strafnachsichten kommt demnach dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E107844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00023.14B.0605.000

Im RIS seit

15.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JJT_20140605_OGH0002_0130OS00023_14B0000_000