Die bloße Bestellung eines Verteidigers gewährleistet für sich allein noch keine wirksamen Beistand im Sinn des Art 6 Abs 3 lit c MRK, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung.Die bloße Bestellung eines Verteidigers gewährleistet für sich allein noch keine wirksamen Beistand im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung.