Rechtssatz für 2Os559/48 10Os287/69 11...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097260

Geschäftszahl

2Os559/48; 10Os287/69; 11Os101/70; 12Os74/71; 11Os183/75; 11Os170/75; 13Os123/76; 12Os33/79; 9Os38/82; 9Os108/82; 9Os85/83; 11Os196/93; 13Os104/01; 12Os26/05y; 11Os86/10x

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Norm

StPO §118
StPO §281 Z4 B
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Vernehmung eines Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn es sich um eine Frage handelt, deren Lösung besonderer Kenntnisse bedarf.

Entscheidungstexte

  • 2 Os 559/48
    Entscheidungstext OGH 29.10.1948 2 Os 559/48
    Veröff: EvBl 1949/78 S 56
  • 10 Os 287/69
    Entscheidungstext OGH 10.02.1970 10 Os 287/69
  • 11 Os 101/70
    Entscheidungstext OGH 10.09.1970 11 Os 101/70
  • 12 Os 74/71
    Entscheidungstext OGH 22.04.1971 12 Os 74/71
  • 11 Os 183/75
    Entscheidungstext OGH 02.02.1976 11 Os 183/75
  • 11 Os 170/75
    Entscheidungstext OGH 21.04.1976 11 Os 170/75
    Vgl; Beisatz: Heranziehung eines Sachverständigen nur, wenn die Sachkenntnisse des Gerichtes für die Beurteilung der Tatfrage nicht ausreichen (hier im Zusammenhang mit § 2 PornG). (T1)
  • 13 Os 123/76
    Entscheidungstext OGH 09.12.1976 13 Os 123/76
  • 12 Os 33/79
    Entscheidungstext OGH 05.04.1979 12 Os 33/79
    Beisatz: Hier: Einfache Zeit-Wegrechnung bei einem Verkehrsunfall. (T2)
  • 9 Os 38/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1982 9 Os 38/82
    Ähnlich
  • 9 Os 108/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 9 Os 108/82
    Vgl auch; Beisatz: Beiziehung eines Sachverständigen nur erforderlich, wenn zur Beurteilung (Auswertung) vorhandener Beweisergebnisse in tatsächlicher Hinsicht besonderes Fachwissen erforderlich ist, das nicht jedes Mitglied des erkennenden Gerichtes besitzt. Genügt hingegen schon die Lebenserfahrung bzw das Allgemeinwissen zur Lösung der zu beurteilenden Fragen, dann kann die Beiziehung eines Sachverständigen (ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten) unterbleiben. (T3)
  • 9 Os 85/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 9 Os 85/83
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 11 Os 196/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 11 Os 196/93
    Vgl auch
  • 13 Os 104/01
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 13 Os 104/01
    Beisatz: Hier: Vernehmung eines mit den Verrechnungsmodalitäten vertrauten Zeugen (Betrug). (T4)
  • 12 Os 26/05y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 12 Os 26/05y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 11 Os 86/10x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 86/10x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0097260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2010

Dokumentnummer

JJR_19481029_OGH0002_0020OS00559_4800000_001

Entscheidungstext 11Os86/10x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os86/10x

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert M***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Jänner 2010, GZ 40 Hv 25/09y-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert M***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 2009 in N***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Monika M***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit beiden Händen an den Schultern packte, auf das Bett drückte, sich auf sie legte, seinen Penis gegen ihren Bauch drückte und auf ihren Bauch ejakulierte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nach seiner Erzählung gegenüber seiner Gattin in Bezug auf eine geschlechtliche Handlung nichts anderes getan hat, als das, was zwischen den beiden Ehepartnern auch zuvor während der Ehe praktiziert wurde, ihm sohin insbesondere jedweder Vorsatz fehlte, körperliche Gewalt anzuwenden und dadurch seine Gattin zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Angaben der Zeugin Monika M***** selbst verwiesen wird, dass sein Verhalten für den Angeklagten keine Gewalt darstelle; durch das Gutachten wird sich beweisen lassen, dass die durch eine Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere auf der subjektiven Tatseite, nicht erfüllt sind, sohin allenfalls ein dem Vorsatz des Angeklagten ausschließender Tatbildirrtum vorlag, in Bezug sowohl auf die Anwendung von Gewalt als auch die Überwindung von Abwehr durch das angebliche Opfer bzw deren Nichtwollen für eine sexuelle Handlung“ (ON 22 S 32).

Der Schöffensenat hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Gemäß Paragraph 258, StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gericht zu, wobei die Richter sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Psychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten, die ein für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliches Fachwissen verlangen, das bei den Mitgliedern des erkennenden Senats nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0097733). Eine erhebliche Störung der Persönlichkeit des Angeklagten wurde von den Tatrichtern nicht festgestellt, auch im Rechtsmittel wurde eine solche nicht behauptet. Ebensowenig wird dargetan, inwieweit die angestrebte Expertise Klärung der subjektiven Tatseite erbringen könnte.

Die Beurteilung von Rechtsfragen (Intensität der Gewalt, Irrtum) ist einem Sachverständigenbeweis überhaupt nicht zugänglich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346; RIS-Justiz RS0097260).

Soweit in der Nichtigkeitsbeschwerde die Begründung für die Antragstellung erweitert wird, verstößt dies gegen das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Als unvollständig bezeichnet die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) die Begründung der subjektiven Tatseite, weil die Tatrichter die Aussage der Zeugin Monika M***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung, wonach das Vorgehen des Angeklagten für ihn „keine Gewalt“ darstellte, übergangen hätten.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei aber, dass diese Aussage ein Therapiegespräch im Juli 2009 betraf, bei welchem frühere, nicht inkriminierte Vorfälle zwischen dem Angeklagten und seiner Gattin aufgearbeitet werden sollten. Bei diesem Gespräch hätte er die Anwendung von Gewalt nicht bestätigt, weil sein Verhalten „für ihn keine Gewalt“ sei.

Da die Aussage somit nicht den gegenständlichen Vorfall betraf, war sie für die Beweiswürdigung nicht erheblich und daher auch nicht erörterungsbedürftig.

Ob und zu welchem Zeitpunkt ein Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten M***** anhängig war, ist für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage nicht relevant.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Erledigung der Berufungen das Oberlandesgericht zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00086.10X.0817.000

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100817_OGH0002_0110OS00086_10X0000_000