Rechtssatz für 9Os85/73 11Os30/75 9Os3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098710

Geschäftszahl

9Os85/73; 11Os30/75; 9Os37/76; 10Os186/77 (10Os201/77, 10Os202/77); 9Os171/77; 10Os20/78; 9Os145/79; 12Os6/81; 14Os104/89-5; 15Os118/89; 14Os121/92; 13Os90/92; 12Os134/97; 14Os79/02; 13Os164/02; 14Os2/05h; 14Os20/06g; 14Os181/08m; 12Os91/08m; 15Os165/09t; 15Os103/11b; 14Os28/12t; 14Os167/13k; Ds26/13; 15Os57/14t; 15Os5/15x; 12Os161/15s; 13Os82/15f; 11Os35/16f; 12Os8/17v; 14Os62/17z; 13Os38/18i; 12Os81/19g; 14Os40/19t; 14Os114/19z; 13Os7/21k; 15Os142/21b; 14Os53/22h; 11Os120/22i

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Norm

StPO §260 Z1
StPO §260 Z2
StPO §281 Z3
StPO §281 Z5 B
StPO §281 Abs1 Z9 lita
  1. StPO § 260 heute
  2. StPO § 260 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 260 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 260 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 260 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2001
  1. StPO § 260 heute
  2. StPO § 260 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 260 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 260 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 260 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2001
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt; oder wenn der Vorwurf der Qualifikation eines Tatbestandes auf die Feststellung gestützt wird, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat jedenfalls unter einem der vom Gesetz als gleichwertig erachteten Qualifikationsumstände begangen hat ("reine Tatsachenalternativität", die zu einer "gleichartigen Wahlfeststellung" führt).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 85/73
    Entscheidungstext OGH 12.10.1973 9 Os 85/73
    Veröff: EvBl 1974/118 S 247 = RZ 1974/9 S 13
  • 11 Os 30/75
    Entscheidungstext OGH 14.03.1975 11 Os 30/75
  • 9 Os 37/76
    Entscheidungstext OGH 10.05.1977 9 Os 37/76
    Beisatz: Hier: Verletzung bei einem von zwei Angriffen des Täters gegen dieselbe Person. (T1)
  • 10 Os 186/77
    Entscheidungstext OGH 18.01.1978 10 Os 186/77
    Beisatz: Hier: Wahlweise Täterschaftsform des § 12 StGB erster und zweiter Fall. (T2)
    Veröff: SSt 49/5 = RZ 1978/73 S 170
  • 9 Os 171/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 9 Os 171/77
  • 10 Os 20/78
    Entscheidungstext OGH 15.03.1978 10 Os 20/78
    Beisatz: Hier: "Gewalt" durch jede der beiden wahlweisen festgestellten Tathandlungen erfüllt. (T3)
  • 9 Os 145/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 9 Os 145/79
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Wahlweise Feststellung des Vorliegens der im § 11 StGB genannten Zustände. (T4)
    Veröff: SSt 50/73
  • 12 Os 6/81
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 12 Os 6/81
    Vgl auch
  • 14 Os 104/895
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 104/895
    nur: Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt. (T5)
    Beisatz: Hier: Zur mangelnden Freiwilligkeit im Sinne des § 16 StGB. (T6)
  • 15 Os 118/89
    Entscheidungstext OGH 24.10.1989 15 Os 118/89
    Vgl auch; nur T5
  • 14 Os 121/92
    Entscheidungstext OGH 22.09.1992 14 Os 121/92
    nur T5; Beisatz: Wahldeutige Feststellungen (bezüglich der Form des jeweils geleisteten Tatbeitrages), die zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führen, sind zulässig. (T7)
  • 13 Os 90/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 90/92
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Solche wahldeutigen Feststellungen sind zulässig, soweit das Gericht mängelfrei festzustellen vermag, dass von zwei möglichen Gegebenheiten nur die eine oder andere vorliegen kann, ohne dass sich klären lässt, welche die richtige ist, und zudem beide Möglichkeiten strafrechtlich gleichwertig sind (hier: wahlweise Annahme einer rechtlich gleichwertigen (§ 12 StGB) Alleintäterschaft, Mittäterschaft oder Bestimmungstäterschaft). (T8)
  • 12 Os 134/97
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 12 Os 134/97
    Vgl auch; Beisatz: Wahlfeststellungen sind unter der Voraussetzung, dass von zwei strafrechtlich gleichwertigen Alternativen eine von beiden vorliegen muss, ohne dass sich die eine oder andere Variante klären lässt, gestattet. (T9)
  • 14 Os 79/02
    Entscheidungstext OGH 29.10.2002 14 Os 79/02
    Vgl auch
  • 13 Os 164/02
    Entscheidungstext OGH 19.02.2003 13 Os 164/02
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wahldeutige Feststellungen sind bei den alternativen Mischdelikten nach §§ 201 Abs 2 und 202 Abs 1 StGB unbedenklich. (T10)
  • 14 Os 2/05h
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 2/05h
    Vgl auch
  • 14 Os 20/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 14 Os 20/06g
    Auch; nur T5
  • 14 Os 181/08m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 14 Os 181/08m
    Beisatz: Eine „alternative" Verurteilung wegen „der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB oder der Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB" ist wegen der völlig verschiedenen und mit unterschiedlichen Strafdrohungen versehenen Tatbilder nicht möglich. (T11)
  • 12 Os 91/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 91/08m
    Beisatz: Hier: § 156 Abs 1 StGB. (T12)
  • 15 Os 165/09t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2010 15 Os 165/09t
    Auch; nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Hier ist Ergebnis beider Tatmodalitäten das Ausstellen eines unrichtigen Prüfgutachtens und somit die Annahme eines (wissentlichen) Befugnismissbrauchs. (T13)
  • 15 Os 103/11b
    Entscheidungstext OGH 17.08.2011 15 Os 103/11b
    Vgl; Beisatz: Hier: § 146 StGB setzt nur den Vorsatz voraus, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. (T14)
  • 14 Os 28/12t
    Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 28/12t
    nur T5; Beisatz: Hier: Angesichts der konstatierten Mittäterschaft konnte offen bleiben, ob das von der Beschwerdeführerin - mit dem Ziel ein Feuer zu entfachen - verschüttete Benzin von ihr oder dem Mittäter entzündet wurde. (T15)
  • 14 Os 167/13k
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 167/13k
    Vgl; Beisatz: Wahldeutige Feststellungen sind bei einem Schuldspruch nach § 156 Abs 1 und 2 StGB unter dem Aspekt der Z 9 lit a und 10 des § 281 StPO ohne Bedeutung, weil es sich bei der betrügerischen Krida um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen handelt. (T16)
    Beisatz: Hier: Beim Schuldspruch wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB hat das Erstgericht offen gelassen, durch welche der tatbildlichen Handlungsweisen (entweder durch scheinbare oder durch wirkliche Vermögensverringerung) die Gläubigerschädigung herbeigeführt wurde, und demnach zu diesem Punkt wahldeutige Feststellungen getroffen. (T17)
  • Ds 26/13
    Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 26/13
    Vgl auch
  • 15 Os 57/14t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 57/14t
    Auch; Beis wie T7
  • 15 Os 5/15x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 5/15x
    Beisatz: Hier: Wahldeutige Feststellungen hinsichtlich der in § 129 Z 1 StGB angeführten, gleichwertigen Begehungsformen sind zulässig. (T18)
  • 12 Os 161/15s
    Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 161/15s
    Auch; Beis wie T10
  • 13 Os 82/15f
    Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 82/15f
    Auch; Beisatz: Die Qualifikationsfälle des § 39 Abs 1 FinStrG sind im Sinn eines alternativen Mischdelikts rechtlich gleichwertig. (T19)
  • 11 Os 35/16f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 35/16f
    Auch; Beisatz: Tatort und Tatzeit. (T20)
  • 12 Os 8/17v
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 8/17v
    Auch
  • 14 Os 62/17z
    Entscheidungstext OGH 07.11.2017 14 Os 62/17z
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T17
  • 13 Os 38/18i
    Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 38/18i
    Auch
  • 12 Os 81/19g
    Entscheidungstext OGH 12.08.2019 12 Os 81/19g
    Vgl
  • 14 Os 40/19t
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 40/19t
    Vgl
  • 14 Os 114/19z
    Entscheidungstext OGH 03.12.2019 14 Os 114/19z
    Vgl
  • 13 Os 7/21k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2021 13 Os 7/21k
    Vgl; Beisatz: Hier: Zutreffende Subsumtion nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG wegen Überlassens von mindestens 5.500 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 10 % bei nicht mehr feststellbaren Quantitäten an Delta-9-THC und THCA. (T21)
  • 15 Os 142/21b
    Entscheidungstext OGH 07.04.2022 15 Os 142/21b
    Vgl
  • 14 Os 53/22h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2022 14 Os 53/22h
    Vgl
  • 11 Os 120/22i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 11 Os 120/22i
    Vgl; Beis wie T21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19731012_OGH0002_0090OS00085_7300000_001

Entscheidungstext 14Os181/08m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

SSt 2009/5

Geschäftszahl

14Os181/08m

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Dobrisav D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Momcilo J***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. August 2008, GZ 123 Hv 95/08d-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im den Angeklagten Momcilo J***** betreffenden Schuldspruch C sowie demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Momcilo J***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche der Mitangeklagten Dobrisav D***** und Veselin V***** enthaltenden Urteil wurde Momcilo J***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, (richtig:) dritter und vierter Fall, 15 StGB (A/I) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB (B) sowie „der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB oder der Vergehen der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB" (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A/ im Zeitraum von 17. November 2007 bis zum 2. Jänner 2008 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dobrisav D***** und Veselin V***** (A/I/a), teils alleine (A/I/b), mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von jeweils schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in sechzehn Fällen siebzehn im Urteil namentlich genannten Personen durch Einbruch in deren Einfamilienhäuser Bargeld, Schmuck, Elektronikgeräte, Waffen, Briefmarken, ein Modellauto, Geschirr, Kleidung und andere verwertbare Gegenstände in überwiegend jeweils 3.000 Euro (A/I/a/aa/1 und 2; A/I/b/ba/2/a, b, c, e; A/I/b/ba/5), insgesamt 50.000 Euro übersteigendem Wert (Gesamtwert von zumindest 65.226,99 Euro) weggenommen bzw wegzunehmen versucht (A/I/a/ab/1 und 2; A/I/b/bb);

B/ im Zeitraum von 3. April bis 27. Juli 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang nicht ausgeforschten Mittäter („Marko") mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von jeweils schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte im Urteil näher bezeichneter Kreditinstitute durch die Vorgabe, verfügungsberechtigter Kontoinhaber zu sein, und unter Verwendung mit falschen Namen unterzeichneter Überweisungsbelege in zahlreichen Angriffen zur Überweisung von Beträgen in überwiegend (außer B/a/2 und 3; vergleiche US 4 in Verbindung mit US 9) jeweils 3.000 Euro und insgesamt 50.000 Euro übersteigender Höhe (nämlich 91.409 Euro) von elf Konten im Urteil namentlich genannter Kunden dieser Kreditinstitute auf vier vom Angeklagten unter verschiedenen Namen eingerichtete Girokonten verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch den Kreditinstituten ein Schaden in Höhe dieser Überweisungen entstand oder entstehen sollte;

C. „den Dobrisav D***** und den Veselin V***** bezüglich der Fakten der Anklageschrift A/I/5 bis 15 (= Fakten zu A/1/b des Urteilsspruchs) im konkreten Strafverfahren durch wissentlich falsche Angaben entweder anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizei am 30. Jänner 2008 und am 6. Februar 2008 falsch belastet und diese sohin einer behördlichen Verfolgung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung ausgesetzt, oder anlässlich seiner Angaben in der Hauptverhandlung am 13. August 2008 durch die wahrheitswidrige Angabe, dass die beiden nicht Mittäter dieser Einbruchsdiebstähle waren, der Strafverfolgung wegen dieser Verbrechen absichtlich entzogen."

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen nominell aus den Gründen der Ziffer 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Momcilo J***** kommt teilweise Berechtigung zu.

Fehl geht zunächst das auf Ziffer 11, (der Sache nach Ziffer 5, und Ziffer 10,) gestützte Beschwerdevorbringen.

Der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe zum Schuldspruch A einen 50.000 Euro übersteigenden Wert der Diebsbeute angenommen, ohne „dazu jedoch die erforderlichen Beweisergebnisse gewürdigt, bewertet und festgestellt" zu haben (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; statt aller: 13 Os 39/08x). Die Tatrichter haben die kritisierte Konstatierung nämlich - teilweise schon im Rahmen der Feststellungen - aus den (jeweils durch Bezugnahme auf die entsprechenden Aktenstellen spezifizierten) Ergebnissen der polizeilichen Erhebungen, den Angaben der Geschädigten und der insoweit geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers abgeleitet (US 13 ff, 18), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Beschwerde der Sache nach behauptet, dass die Urteilsannahmen zum Schuldspruch B die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht zu tragen vermögen (Ziffer 10,), entzieht sie sich schon deshalb einer sachbezogenen Erörterung, weil sie von der urteilsfremden Prämisse ausgeht, der Beschwerdeführer habe nach den Feststellungen „lediglich einen Schadensbetrag von maximal 43.000 Euro zu vertreten" und damit nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von festgestellten Tatsachen vergleiche nämlich US 9 ff, wonach den geschädigten Bankinstituten durch die täuschungskausalen Vermögensverfügungen der Bankbeamten ein Schaden in Höhe von insgesamt 91.409 Euro entstand oder entstehen sollte, wobei der Angeklagte den Eintritt eines Vermögensnachteils in Höhe der Überweisungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand) und darauf angewendetem Gesetz abzielt (RIS-Justiz RS0099810).

Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Mit Recht wendet sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) jedoch gegen die „alternative" Verurteilung wegen „der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB oder der Vergehen der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB" (Schuldspruch C).

Hiezu stellten die Tatrichter im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die beiden Mitangeklagten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen vom 30. Jänner und vom 6. Februar 2008 in Betreff mehrerer von ihm begangener Einbruchsdiebstähle der Mittäterschaft bezichtigt, diese belastenden Angaben jedoch in der Hauptverhandlung vom 13. August 2008 widerrufen und deponiert, dass die Genannten definitiv nicht an diesen Straftaten beteiligt gewesen wären. Diese unterschiedlichen Angaben habe er jeweils in Kenntnis der wahren Identität seiner Mittäter gemacht und damit Dobrisav D***** und Veselin V***** „wissentlich falsch entweder be- oder entlastet" (US 17 f).

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass wahldeutige Feststellungen nur dann möglich sind, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zum gleichen rechtlichen Schluss führt, mit anderen Worten die selbe strafbare Handlung begründet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 23; Fabrizy StPO10 Paragraph 262, Rz 6), wovon - entgegen der vom erkennenden Schöffengericht vertretenen Auffassung (US 22) - bei den hier in Rede stehenden völlig verschiedenen und mit unterschiedlichen Strafdrohungen versehenen Tatbildern keine Rede sein kann.

Abgesehen davon, dass das Urteil damit keinen klaren Ausspruch darüber enthält, welcher Taten sich der Angeklagte nach Ansicht des Erstgerichts schuldig gemacht hat und welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren er schuldig befunden wurde, begründet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), vermögen die zitierten - in sich widersprüchlichen - Konstatierungen weder den Schuldspruch nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB noch jenen nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu tragen, was Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bewirkt und Aufhebung des Urteils im Schuldspruch C und demzufolge auch des den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruchs samt Rückverweisung an das Erstgericht schon bei nichtöffentlicher Beratung nach sich zieht (Paragraphen 285 e,, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht - allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens - klare und eindeutige Feststellungen darüber zu treffen haben, welche bestimmte Tat der Angeklagte begangen hat und ihn demgemäß auch nur einer (oder mehrerer gleichartiger) strafbaren Handlung(en) schuldig erkennen können, sofern die Beweisergebnisse für einen Schuldspruch hinreichen.

Weil eine Alternativanklage - wie sie im gegebenen Fall vorliegt - bereits dadurch erledigt wird, dass bezüglich einer der alternativ gegenübergestellten Handlungen ein Schuldspruch erfolgt, wäre im Übrigen in einem solchen Fall ein Freispruch wegen der anderen Tat entbehrlich (SSt 15/43; RIS-Justiz RS0097717, RS0097711).

Mit seiner Berufung war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E89773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00181.08M.0120.000

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20090120_OGH0002_0140OS00181_08M0000_000