Begründung:
Am 1. 1. 2001 wurde zwischen dem Antragsteller und dem Erstantragsgegner eine Mietzinsvereinbarung über die im Wohnungseigentum des Erstantragsgegners stehende Wohnung top Nr 4 im Haus L***** befristet auf 10 Jahre abgeschlossen. Es wurde ein Mietzins von S 3.700,-- (EUR 268,89) vereinbart, in welchem Betrag die Betriebskosten, nicht jedoch die Umsatzsteuer enthalten waren. Dieser Betrag wurde dem Antragsteller vorgeschrieben. Es steht nicht fest, ob er die Zahlungen auch geleistet hat.
In der Folge veräußerte der Erstantragsteller die verfahrensgegenständliche Wohnung an Zweit- und Drittantragsgegner. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von 34,16 m2, besteht aus Gang, Küche, Toilette, Wohn-(Schlaf-)zimmer sowie Badenische. Ein Vorraum fehlt. WC und Küche sind nicht beheizt, in der Küche befindet sich eine Kombitherme für Heizung und Warmwasseraufbereitung. Ein an der Vorschrift des § 16 Abs 1 MRG orientierter angemessener Hauptmietzins ohne Befristungsabschlag beträgt für diese Wohnung monatlich EUR 99,06. Die Betriebskosten betragen EUR 2,--/m2, somit EUR 74,29 monatlich. Unter Abzug eines 25 %igen Befristungsabschlages (§ 16 Abs 7 MRG) ergibt sich ein Hauptmietzins von EUR 74,29, mit Betriebskosten ein Betrag von EUR 142,61 (exklusive USt). Der verfahrensgegenständliche Mietvertrag wurde nach vorzeitiger Tilgung eines WWF-Darlehens nach dem RBG 1987 abgeschlossen. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Antragsteller festzustellen, dass der mit ihm vereinbarte Hauptmietzins überhöht sei. Die Wohnung sei der Ausstattungskategorie C zuzuordnen, auch sei ein 25 %iger Befristungsabschlag zu berücksichtigen (§ 16 Abs 7 MRG). Der Erstantragsgegner bestritt die Antragslegitimation des Antragstellers; dieser benütze die Wohnung titellos und schulde ihm Geld. Am gerichtlichen Verfahren beteiligte sich der Erstantragsgegner in der Folge nicht mehr.In der Folge veräußerte der Erstantragsteller die verfahrensgegenständliche Wohnung an Zweit- und Drittantragsgegner. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von 34,16 m2, besteht aus Gang, Küche, Toilette, Wohn-(Schlaf-)zimmer sowie Badenische. Ein Vorraum fehlt. WC und Küche sind nicht beheizt, in der Küche befindet sich eine Kombitherme für Heizung und Warmwasseraufbereitung. Ein an der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, MRG orientierter angemessener Hauptmietzins ohne Befristungsabschlag beträgt für diese Wohnung monatlich EUR 99,06. Die Betriebskosten betragen EUR 2,--/m2, somit EUR 74,29 monatlich. Unter Abzug eines 25 %igen Befristungsabschlages (Paragraph 16, Absatz 7, MRG) ergibt sich ein Hauptmietzins von EUR 74,29, mit Betriebskosten ein Betrag von EUR 142,61 (exklusive USt). Der verfahrensgegenständliche Mietvertrag wurde nach vorzeitiger Tilgung eines WWF-Darlehens nach dem RBG 1987 abgeschlossen. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Antragsteller festzustellen, dass der mit ihm vereinbarte Hauptmietzins überhöht sei. Die Wohnung sei der Ausstattungskategorie C zuzuordnen, auch sei ein 25 %iger Befristungsabschlag zu berücksichtigen (Paragraph 16, Absatz 7, MRG). Der Erstantragsgegner bestritt die Antragslegitimation des Antragstellers; dieser benütze die Wohnung titellos und schulde ihm Geld. Am gerichtlichen Verfahren beteiligte sich der Erstantragsgegner in der Folge nicht mehr.
Zweit- und Drittantragsgegner wendeten im Wesentlichen ein, seit Dezember 2002 Wohnungseigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein. Die Wohnung sei der Ausstattungskategorie A zuzuordnen, der vereinbarte Pauschalmietzins entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere beriefen sie sich auf die Bestimmung des § 9 Abs 4 RBG 1987, wonach das Mietobjekt nicht den Mietzinsbildungsbestimmungen des MRG unterliege. Deshalb sei kein Befristungsabschlag vorzunehmen. Der angemessene Hauptmietzins betrage mindestens EUR 160,-- monatlich.Zweit- und Drittantragsgegner wendeten im Wesentlichen ein, seit Dezember 2002 Wohnungseigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein. Die Wohnung sei der Ausstattungskategorie A zuzuordnen, der vereinbarte Pauschalmietzins entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere beriefen sie sich auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, RBG 1987, wonach das Mietobjekt nicht den Mietzinsbildungsbestimmungen des MRG unterliege. Deshalb sei kein Befristungsabschlag vorzunehmen. Der angemessene Hauptmietzins betrage mindestens EUR 160,-- monatlich.
Das Erstgericht stellte fest, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages der Ausstattungskategorie C zuzurechnen war, dass durch die Vereinbarung der gesetzlich zulässige monatliche Hauptmietzins um EUR 74,29 exklusive USt überschritten worden sei und, soweit es den Erstantragsgegner betrifft, dass er im Zeitraum 1. 1. 2001 bis einschließlich 31. 12. 2002, sohin durch 24 Monate hindurch das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich EUR 126,28 exklusive USt überschritten habe.
Hinsichtlich der Zweit- und Drittantragsgegner stellte das Erstgericht fest, dass sie in der Zeit von 1. 1. 2003 bis April 2004, sohin durch 16 Monate dem Antragsteller gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich EUR 126,28 exklusive USt überschritten hätten.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Mietzinsbildung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 zu erfolgen habe. Der vom Sachverständigen ermittelte angemessene Hauptmietzins betrage monatlich EUR 99,06. Unter Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 7 MRG vermindere sich dieser Betrag um 25 %. Die Mietzinsbildung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 schließe die Anwendung des § 16 Abs 7 MRG nicht aus. Die Betriebskosten ermittelte das Erstgericht unter Anwendung des § 273 ZPO mit monatlich EUR 2,--/m2. Insgesamt führe das zu den festgestellten Überschreitungsbeträgen. Einen Rückzahlungstitel nach § 37 Abs 4 MRG verweigerte das Erstgericht mit der Begründung, dass weder sämtliche Zahlungen erwiesen noch Gegenforderung geklärt seien. Hinsichtlich des Erstantragsgegners ist mangels Anfechtung durch ihn der erstinstanzliche Sachbeschluss in Rechtskraft erwachsen. Einem von den Zweit- und Drittantragsgegnern gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Mietzinsbildung nach Paragraph 9, Absatz 4, RBG 1987 zu erfolgen habe. Der vom Sachverständigen ermittelte angemessene Hauptmietzins betrage monatlich EUR 99,06. Unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 7, MRG vermindere sich dieser Betrag um 25 %. Die Mietzinsbildung nach Paragraph 9, Absatz 4, RBG 1987 schließe die Anwendung des Paragraph 16, Absatz 7, MRG nicht aus. Die Betriebskosten ermittelte das Erstgericht unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit monatlich EUR 2,--/m2. Insgesamt führe das zu den festgestellten Überschreitungsbeträgen. Einen Rückzahlungstitel nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG verweigerte das Erstgericht mit der Begründung, dass weder sämtliche Zahlungen erwiesen noch Gegenforderung geklärt seien. Hinsichtlich des Erstantragsgegners ist mangels Anfechtung durch ihn der erstinstanzliche Sachbeschluss in Rechtskraft erwachsen. Einem von den Zweit- und Drittantragsgegnern gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Maßgeblich sei unter Zugrundelegung der Hauptmietzinsbildung nach dem RBG 1987 ausschließlich die Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall ein 25 %iger Befristungsabschlag gem. § 16 Abs 7 MRG vorzunehmen sei. Dabei erwog das Rekursgericht, dass seit Inkrafttreten des § 16 Abs 7 MRG idF der WRN 2000 ein dieser Gesetzesbestimmung entsprechender Befristungsabschlag auch von einem angemessenen Mietzins vorzunehmen sei. Im Weiteren erkannte das Rekursgericht, dass die Bestimmung des § 16 Abs 7 MRG bei freier Mietzinsbildung und in Fällen, wo die Mietzinsbildung nach anderen Vorschriften - etwa nach Förderungsrecht oder dem WGG - erfolge, nicht anzuwenden sei. Wenn aber der Hauptmietzins - zwar nicht nach § 16 Abs 1 MRG, aber nach anderen Vorschriften - hinsichtlich seiner Zulässigkeit mit der Angemessenheit begrenzt sei, müsse, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch in solchen Fällen § 16 Abs 7 MRG angewendet werden. § 9 Abs 4 RBG 1987 erkläre bei Vorliegen der hier nicht strittigen Voraussetzungen einen „nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Hauptmietzins" für zulässig, womit wörtlich die Definition des angemessenen Hauptmietzinses des § 16 Abs 1 MRG übernommen worden sei. Auch in den Gesetzesmaterialien (AB 383 BlgNR 17. GP, abgedruckt in Würth/Zingher19 811f [815]) werde ausgeführt, dass sich die Neuvermietung nach § 9 Abs 4 RGB 1987 analog an § 16 Abs 1 MRG orientiere. Gehe man aber von einer analogen Anwendung des § 16 Abs 1 MRG aus, erscheine es systemwidrig, für nach dem 1. 7. 2000 abgeschlossene Hauptmietzinsvereinbarungen betreffend befristete Mietverhältnisse zwei unterschiedliche „angemessene Hauptmietzinse" zuzulassen, nämlich einerseits mit, andererseits ohne Befristungsabschlag. Es erscheine auch nicht sachgerecht, jene Vermieter, die von der vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit geförderter Darlehen Gebrauch gemacht hätten, gegenüber jenen zu bevorzugen, deren Bestandobjekte von vornherein unter die Bestimmung des § 16 Abs 1 MRG fielen.Maßgeblich sei unter Zugrundelegung der Hauptmietzinsbildung nach dem RBG 1987 ausschließlich die Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall ein 25 %iger Befristungsabschlag gem. Paragraph 16, Absatz 7, MRG vorzunehmen sei. Dabei erwog das Rekursgericht, dass seit Inkrafttreten des Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der Fassung der WRN 2000 ein dieser Gesetzesbestimmung entsprechender Befristungsabschlag auch von einem angemessenen Mietzins vorzunehmen sei. Im Weiteren erkannte das Rekursgericht, dass die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 7, MRG bei freier Mietzinsbildung und in Fällen, wo die Mietzinsbildung nach anderen Vorschriften - etwa nach Förderungsrecht oder dem WGG - erfolge, nicht anzuwenden sei. Wenn aber der Hauptmietzins - zwar nicht nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG, aber nach anderen Vorschriften - hinsichtlich seiner Zulässigkeit mit der Angemessenheit begrenzt sei, müsse, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch in solchen Fällen Paragraph 16, Absatz 7, MRG angewendet werden. Paragraph 9, Absatz 4, RBG 1987 erkläre bei Vorliegen der hier nicht strittigen Voraussetzungen einen „nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Hauptmietzins" für zulässig, womit wörtlich die Definition des angemessenen Hauptmietzinses des Paragraph 16, Absatz eins, MRG übernommen worden sei. Auch in den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 383 BlgNR 17. GP, abgedruckt in Würth/Zingher19 811f [815]) werde ausgeführt, dass sich die Neuvermietung nach Paragraph 9, Absatz 4, RGB 1987 analog an Paragraph 16, Absatz eins, MRG orientiere. Gehe man aber von einer analogen Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, MRG aus, erscheine es systemwidrig, für nach dem 1. 7. 2000 abgeschlossene Hauptmietzinsvereinbarungen betreffend befristete Mietverhältnisse zwei unterschiedliche „angemessene Hauptmietzinse" zuzulassen, nämlich einerseits mit, andererseits ohne Befristungsabschlag. Es erscheine auch nicht sachgerecht, jene Vermieter, die von der vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit geförderter Darlehen Gebrauch gemacht hätten, gegenüber jenen zu bevorzugen, deren Bestandobjekte von vornherein unter die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, MRG fielen.
Das Rekursgericht teilte daher die Ansicht des Erstgerichtes, dass eine analoge Anwendung des § 16 Abs 7 MRG auch für eine Mietzinsbildung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 zu bejahen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- nicht übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs 7 MRG im Fall eines nach dem RBG 1987 gebildeten Hauptmietzinses noch kein höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht teilte daher die Ansicht des Erstgerichtes, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 16, Absatz 7, MRG auch für eine Mietzinsbildung nach Paragraph 9, Absatz 4, RBG 1987 zu bejahen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- nicht übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 7, MRG im Fall eines nach dem RBG 1987 gebildeten Hauptmietzinses noch kein höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsgegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Antragsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.