Rechtssatz für 13Os98/95; 14Os83/01; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098297

Geschäftszahl

13Os98/95; 14Os83/01; 12Os52/03; 13Os82/04; 12Os128/05y; 11Os112/05p; 13Os84/07p; 15Os76/08b; 14Os104/08p; 11Os27/09v; 15Os84/09f; 11Os110/10a; 15Os38/11v; 11Os132/11p; 15Os72/12w; 15Os64/13w; 15Os108/13s; 15Os111/13g; 15Os137/14g; 14Os144/15f; 11Os68/17k; 13Os115/18p; 14Os12/19z; 12Os150/18b (12Os151/18z); 12Os93/19x; 14Os135/19p (14Os4/20z); 14Os24/20s; 14Os1/20h; 14Os20/20b; 12Os80/20m; 11Os33/23x; 14Os47/23b; 15Os84/23a; 15Os68/23y; 14Os41/26z

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

StPO §258 Abs2 Ba
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Zwar soll nicht übersehen werden, dass die Beurteilung der Aussagen unmündiger Zeugen besonderer Gründlichkeit bedarf, aber auch in diesen Fällen steht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit solcher Zeugenaussagen, selbst wenn ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten über die Beobachtungsfähigkeit und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugen eingeholt worden sein sollte, ausschließlich dem erkennenden Gericht zu.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 98/95
    Entscheidungstext OGH 16.08.1995 13 Os 98/95
  • 14 Os 83/01
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 14 Os 83/01
    Auch; Beisatz: Das Gutachten eines Kinder-(Jugend-)psychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen einzuholen, wenn abwegige Veranlagungen in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen etc zu Tage treten und es deshalb geboten erscheint, Angaben dieses Zeugen unter einem dem Gericht nicht zugängigen Aspekt zu überprüfen. (T1)
  • 12 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 52/03
    Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen kommt gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zu. (T2)
  • 13 Os 82/04
    Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 82/04
    Auch
  • 12 Os 128/05y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 12 Os 128/05y
    Auch
  • 11 Os 112/05p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 112/05p
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist allein dem erkennenden Gericht vorbehalten (§ 258 Abs 2 StPO) und somit dem Sachverständigenbeweis schon grundsätzlich nicht zugänglich. (T3)
  • 13 Os 84/07p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 84/07p
    Auch; nur: Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). (T4)
    Beisatz: Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen kommt insoweit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (WK-StPO § 281 Rz 350). (T5)
  • 15 Os 76/08b
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 76/08b
    nur T4; Beis wie T5
  • 14 Os 104/08p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 14 Os 104/08p
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist allein Sache des erkennenden Gerichts. (T6)
  • 11 Os 27/09v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 11 Os 27/09v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das ebenfalls der freien Beweiswürdigung unterstehende Gutachten dient lediglich der Unterstützung des erkennenden Gerichts. (T7)
  • 15 Os 84/09f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 84/09f
    Beis wie T5; Beisatz: Anlässlich der Antragstellung wurden aber weder ein solcher seelischer oder geistiger Defektzustand noch Anhaltspunkte für habituelle Falschbezichtigungstendenzen der Zeugin konkret behauptet; sie waren auch durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert. (T8)
    Beisatz: Das erst im Rechtsmittel erstattete Vorbringen zur mangelnden Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit der Zeugin erweist sich wegen der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Prüfung als unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Rz 325). (T9)
  • 11 Os 110/10a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 110/10a
    Vgl auch
  • 15 Os 38/11v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 38/11v
    Vgl auch; nur ähnlich T4; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5
  • 11 Os 132/11p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 132/11p
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 15 Os 72/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 72/12w
    Auch; Beisatz: Die Frage der Schlüssigkeit einer Aussage ist Gegenstand der allein dem erkennenden Gericht zukommenden Beweiswürdigung. (T10)
  • 15 Os 64/13w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 64/13w
  • 15 Os 108/13s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 108/13s
    Beis wie T1
  • 15 Os 111/13g
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 111/13g
    Beis wie T5
  • 15 Os 137/14g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2015 15 Os 137/14g
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 14 Os 144/15f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. (T11)
  • 11 Os 68/17k
    Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 68/17k
    Auch
  • 13 Os 115/18p
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 115/18p
    Auch
  • 14 Os 12/19z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 12/19z
    Auch
  • 12 Os 150/18b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 12 Os 150/18b
    nur T4
  • 12 Os 93/19x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 93/19x
    Vgl
  • 14 Os 135/19p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 135/19p
    Vgl
  • 14 Os 24/20s
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 14 Os 24/20s
    Vgl
  • 14 Os 1/20h
    Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 1/20h
    Vgl
  • 14 Os 20/20b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 20/20b
    Vgl
  • 12 Os 80/20m
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 12 Os 80/20m
    Vgl
  • 11 Os 33/23x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2023 11 Os 33/23x
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5
  • 14 Os 47/23b
    Entscheidungstext OGH 01.08.2023 14 Os 47/23b
    vgl
  • 15 Os 84/23a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2023 15 Os 84/23a
    vgl
  • 15 Os 68/23y
    Entscheidungstext OGH 04.10.2023 15 Os 68/23y
    vgl
  • 14 Os 41/26z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2026 14 Os 41/26z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19950816_OGH0002_0130OS00098_9500000_001

Entscheidungstext 12Os128/05y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os128/05y

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Anmerkung

E79429 12Os128.05y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josip I***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. April 2005, GZ 39 Hv 1/05x-80, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, teilweise im Punkt B, und zwar in Ansehung der inhaltlich des Schuldspruchs jeweils in Kroatien einmal durch Auseinanderziehen der Schamlippen der Tamara M***** und Anfertigung von Fotos ihres Genitals sowie ein weiteres Mal durch Streicheln der Genannten im Scheidenbereich während einer Autofahrt (US 11) verübten Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und des gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschlusses sowie im Zuspruch an die Privatbeteiligte aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am (richtig) 29. Mai 1980 geborene Angeklagte Josip I***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A/1. und 2.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B) sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt. Darnach hat er zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Jahr 2003 bis Mitte Juli 2004 in Salzburg und Kroatien

A) (ausschließlich in Salzburg) mit seiner am 14. April 1996

geborenen Nichte Tamara M***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, und zwar

  1. Ziffer eins
    in einem Angriff durch Einführen eines Fingers in die Scheide und
  2. Ziffer 2
    in wiederholten Angriffen durch Einführen seiner Zunge in die Scheide;
    B) dadurch, dass er in mindestens zwei Angriffen die am 14. April 1996 geborene Tamara M***** unter der Unterhose an ihrem Geschlechtsteil betastete, sowie dadurch, dass er in wiederholten Angriffen die Scheide der Genannten auseinander zog und Fotos auf seinem Handy anfertigte, geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen;
    C) (ausschließlich in Salzburg) in wiederholten Angriffen dadurch,
dass er in Gegenwart der unmündigen Tamara M***** Selbstbefriedigung bis zum Samenerguss betrieb und der Genannten Pornofilme zeigte, vor einer unmündigen Person Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen keine Verteidigungsrechte verletzt:

Der Antrag auf Vernehmung der Gerichtsvollzieherin Inge R***** als Zeugin zum Beweis, dass die Lebensgemeinschaft Toth - (Meryen) M***** (Mutter der Tamara M*****) entgegen deren Behauptungen nach wie vor aufrecht, deren gemeinsame Wohnung als Substandardwohnung zu bezeichnen ist und „die Lebensbedingungen, in denen das Mädchen (Tamara M*****) lebt, „nicht gut bzw sogar sehr schlecht sind", lässt jeglichen Bezug zu den Anklagevorwürfen vermissen und legt - obwohl von selbst nicht einsehbar - nicht dar, warum die Erweisung der thematisierten Umstände für die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes entscheidend sein könnte.

Gleiches gilt für die Ablehnung der „Fortsetzung der kontradiktorischen Einvernahme der minderjährigen Tamara zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat", der weiters damit begründet wurde, dass „die kontradiktorische Vernehmung am 4. November 2004 auf Vorschlag der Sachverständigen und des Untersuchungsrichters beendet wurde und die Verteidigung nicht die Möglichkeit hatte, weitere Fragen zur Überprüfung der Aussage anhand von Realkennzeichen (im Hauptverhandlungsprotokoll als Schreibfehler erkennbar „Realkonzepten" - S 236/II) zu stellen".

Denn es mangelt schon an einem Vorbringen, zu welchem Thema das ca zwei Stunden lang vernommene vergleiche ON 16) achtjährige Mädchen Tamara M***** noch hätte befragt werden sollen. Im Übrigen hatten die bei der kontradiktorischen Vernehmung anwesenden Personen - sohin auch der Angeklagte und sein Verteidiger - am Schluss der Einvernahme erklärt, keine weiteren Fragen zu stellen (S 162/I). Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zeugin erklärt hatte, nicht noch einmal aussagen zu wollen und „jedenfalls von ihrem Entschlagungsrecht im Sinn des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO Gebrauch zu machen" (S 123/I).

Die im Rechtsmittel beantragte Berichtigung des unzweifelhaft erkennbaren Schreibfehlers (iS des Paragraph 271 a, Absatz 7, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, erster Fall StPO) im Hauptverhandlungsprotokoll in Ansehung des in Rede stehenden Beweisantrages („Realkonzepten" statt „Realkennzeichen" - S 236/II; vergleiche dazu auch S 62 und 206 f/II) wird von der Vorsitzenden vorzunehmen sein.

Schließlich verfiel auch der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Aussagepsychologie zum Beweis, „dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat und belastende Angaben der Zeugin nicht glaubhaft sind, gemessen an den Kriterien einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung" zu Recht der Ablehnung.

Denn die Sachverständige Mag. L***** hat alle an sie gerichteten Fragen nachvollziehbar und wissenschaftlich begründet beantwortet (S 204 ff/II), sodass das Schöffengericht zutreffend das Vorliegen von Mängeln iS des Paragraph 126, StPO verneinte (S 240/II). Auch mit dem Hinweis auf deren Äußerung gegenüber der Zeugin Tamara M*****, „da wissen wir jetzt ungefähr schon, was alles passiert ist" bzw „da wissen wir jetzt einmal, dass mit dem Sebastian nichts gewesen ist" wird kein Umstand aufgezeigt, der einen solchen Mangel des Gutachtens bewirken konnte. Der Vorwurf, die Sachverständige übergehe bei der Gutachtenerstattung, dass Tamara M***** „bereits einen anderen Mann zuvor, nämlich den Lebensgefährten ihrer Mutter, sexueller Übergriffe bezichtigt hatte", ist nicht aktengetreu, weil weitere Missbrauchshandlungen durch einen anderen Täter von der Expertin nicht ausgeschlossen wurden (S 218/II).

Die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) erschöpft sich in einer Bekämpfung des erwähnten aussagepsychologischen Gutachtens, vermag aber keinen Umstand aufzuzeigen, der seine Heranziehung als Beweismittel gehindert hätte. Der Umstand, dass sich die Sachverständige unmittelbar nach der kontradiktorischen Vernehmung des Mädchens gegenüber dem Untersuchungsrichter - im Hinblick auf die bevorstehende Haftprüfung - zum voraussichtlichen Ergebnis ihres Gutachtens geäußert hatte, wurde vom Erstgericht entsprechend gewürdigt. Dabei hat es auch klargestellt, dass diese Äußerung bloß in einer Verneinung der Frage des Untersuchungsrichters bestanden habe, ob die Zeugin von vornherein unglaubwürdig sei (US 33). Eine Befangenheit der Sachverständigen kann daraus nicht abgeleitet werden.

Die Beurteilung der Wahrheit und der Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht, das sich dabei - in besonders gelagerten Fällen - eines Sachverständigengutachtens über die Beobachtungsfähigkeit und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugen bedienen kann vergleiche 13 Os 98/95).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich ausschließlich gegen den Beweiswert dieses Hilfsbeweismittels richtet, vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Im Übrigen hat das Erstgericht das Gutachten sorgfältig gewürdigt und dabei die Einwände der mangelnden Erfahrung und Befähigung sowie der Befangenheit der Sachverständigen verworfen, womit sich der Beschwerdeführer gar nicht auseinandersetzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

In gleicher Weise war mit der gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung zu verfahren.

Aus Anlass dieser Rechtsmittel überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass der Schuldspruch des Angeklagten wegen der von ihm als kroatischem Staatsangehörigem (US 1, 4) in Kroatien verübten Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Teil des Punktes B - vergleiche US 11) mit Nichtigkeit behaftet ist, weil die Geltung der österreichischen Strafgesetze nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB mangels österreichischer Staatsangehörigkeit nicht in Betracht kommt, die Voraussetzungen für eine Bestrafung im Inland nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB aber weder festgestellt, noch erhoben wurden.

Diese vom Angeklagten nicht geltend gemachte, von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wahrzunehmende Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) des in Rede stehenden Teils des Schuldspruchs erfordert dessen Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur Klärung der bezeichneten Strafbarkeitsvoraussetzungen.

Die Kassation der weiteren im Spruch bezeichneten Aussprüche ist eine Folge dieser Teilaufhebung.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00128.05Y.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0120OS00128_05Y0000_000