Haftung der Ärztekammer wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB für daraus entstehende Schäden wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung sachlich im Sinne des § 342 ASVG nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien (hier: Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Ärztekammer hinsichtlich zukünftiger Reihungen).Haftung der Ärztekammer wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB für daraus entstehende Schäden wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung sachlich im Sinne des Paragraph 342, ASVG nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien (hier: Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Ärztekammer hinsichtlich zukünftiger Reihungen).