Auch für Klagen des Sozialversicherungsträgers gegen eine der in § 51 Abs 1 Z 6 JN genannten Personen auf Grund einer von diesen bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen abgegebenen Bürgschaft ist das HG zuständig.Auch für Klagen des Sozialversicherungsträgers gegen eine der in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN genannten Personen auf Grund einer von diesen bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen abgegebenen Bürgschaft ist das HG zuständig.