Der dagegen vom Angeklagten Johann Z***** aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten Johann Z***** aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach die unter Punkt A/V. angeführten nicht sichergestellten Haschischmengen einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von vier Prozent THC aufwiesen (US 28), im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, der die Weitergabe von Suchtgift, das ersichtlich den Erwartungen der Konsumenten entsprach, zugestand und die Angaben des Angeklagten E***** zu Einkaufs- und Verkaufspreisen des vom Rechtsmittelwerber bezogenen Suchtgifts (S 239 ff/II) zureichend mit dem Hinweis darauf begründet, dass diese Konzentration nach „forensischer Erfahrung durchschnittlicher Straßenqualität" entspricht (US 38).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach die unter Punkt A/V. angeführten nicht sichergestellten Haschischmengen einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von vier Prozent THC aufwiesen (US 28), im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, der die Weitergabe von Suchtgift, das ersichtlich den Erwartungen der Konsumenten entsprach, zugestand und die Angaben des Angeklagten E***** zu Einkaufs- und Verkaufspreisen des vom Rechtsmittelwerber bezogenen Suchtgifts (S 239 ff/II) zureichend mit dem Hinweis darauf begründet, dass diese Konzentration nach „forensischer Erfahrung durchschnittlicher Straßenqualität" entspricht (US 38).
Im Übrigen vermag die Beschwerde auf keine Beweisergebnisse hinzuweisen, die einen unterdurchschnittlichen Konzentrationsgrad des Suchtgifts indizierten und wurde der Beschwerdeführer nicht von der in Rede stehenden Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht, weil damit bereits in der in der Hauptverhandlung vorgetragenen Anklageschrift argumentiert wurde (S 267 in ON 77, S 211/II), sodass das Verfahren den Garantien des Art 6 EMRK entspricht (Ratz WK-StPO § 281 Rz 463).Im Übrigen vermag die Beschwerde auf keine Beweisergebnisse hinzuweisen, die einen unterdurchschnittlichen Konzentrationsgrad des Suchtgifts indizierten und wurde der Beschwerdeführer nicht von der in Rede stehenden Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht, weil damit bereits in der in der Hauptverhandlung vorgetragenen Anklageschrift argumentiert wurde (S 267 in ON 77, S 211/II), sodass das Verfahren den Garantien des Artikel 6, EMRK entspricht (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 463).
Indem der Beschwerdeführer nicht bloß die Aufhebung des in Rede stehenden, sondern auch der übrigen Schuldspruchpunkte beantragt, bringt er das Rechtsmittel insoweit nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, weil er die tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollten, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Indem der Beschwerdeführer nicht bloß die Aufhebung des in Rede stehenden, sondern auch der übrigen Schuldspruchpunkte beantragt, bringt er das Rechtsmittel insoweit nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, weil er die tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollten, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.