Der Abgrenzung einer bloßen Zahlungsstockung von bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit kommt entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nur letztere strafrechtlich von Bedeutung ist. Beide Stadien unterscheiden sich auch dadurch, daß eine bloße Zahlungsstockung im allgemeinen dann anzunehmen ist, wenn lediglich vorübergehend und kurzzeitig Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung (wie etwa durch kurzfristig mögliche Verwertung vorhandener Aktiven oder Aufnahme eines Überbrückungskredits) wieder behebbar ist, während Zahlungsunfähigkeit dagegen ein dauerndes Nichtzahlenkönnen voraussetzt. Unterscheidungsmerkmal ist somit das zeitliche Ausmaß Nichtzahlenkönnens, sodaß erst dann, wenn der Schuldner dauernd unfähig ist, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine (fälligen) Schulden zur Gänze (oder zumindest im wesentlichen) zu bezahlen, das Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit erfüllt ist.