Für die Verwirklichung des (Grundtatbestandes) Tatbestandes der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird; auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an.Für die Verwirklichung des (Grundtatbestandes) Tatbestandes der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird; auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an.