Rechtssatz für 13Os10/91 (13Os11/91); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099498

Geschäftszahl

13Os10/91 (13Os11/91); 15Os164/00; 15Os106/01; 15Os168/01; 14Os58/02; 15Os86/02; 14Os154/02; 13Os116/06t; 15Os95/10z; 15Os28/10x; 12Os109/11p; 15Os119/11f; 13Os151/11x; 11Os77/13b; 11Os12/15x; 11Os39/15t; 14Os89/17w; 12Os49/19a (12Os50/19y); 12Os69/22x; 15Os139/25t

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Norm

StPO §281 Abs1 Z4 A
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (Paragraph 222, Absatz eins, StPO). Einen solchen Antrag darf das Gericht nur ablehnen, wenn das Beweisthema schon erwiesen oder unerheblich oder wenn die Beweisaufnahme unzulässig, unmöglich oder zweifelsfrei ungeeignet ist, das Beweisthema zu erhärten. Sonach ist es unstatthaft, einen Zeugenbeweis deshalb nicht zuzulassen, weil Namen und Anschrift des Zeugen erst ermittelt werden müssen, sofern nur vom Antragsteller konkrete Hinweise gegeben werden, die eine Ausforschung mit Grund erwarten lassen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 10/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 13 Os 10/91
    Veröff: ZVR 1992/14 S 30
  • 15 Os 164/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 164/00
    nur: Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (§ 222 Abs 1 StPO). (T1)
  • 15 Os 106/01
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 15 Os 106/01
    nur T1
  • 15 Os 168/01
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 15 Os 168/01
    Auch; nur T1
  • 14 Os 58/02
    Entscheidungstext OGH 10.09.2002 14 Os 58/02
    Auch; nur T1
  • 15 Os 86/02
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 15 Os 86/02
    nur T1
  • 14 Os 154/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 154/02
    Auch; nur T1
  • 13 Os 116/06t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 116/06t
    Auch; nur: Sonach ist es unstatthaft, einen Zeugenbeweis deshalb nicht zuzulassen, weil Namen und Anschrift des Zeugen erst ermittelt werden müssen, sofern nur vom Antragsteller konkrete Hinweise gegeben werden, die eine Ausforschung mit Grund erwarten lassen. (T2)
    Beisatz: Hier: Ausforschungsversuch von vorneherein aussichtlos. (T3)
  • 15 Os 95/10z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2010 15 Os 95/10z
    nur T1
  • 15 Os 28/10x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 28/10x
    Auch; nur T1; Bem: Nunmehr § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO idF BGBl I 2004/19. (T4)
  • 12 Os 109/11p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 109/11p
    Auch; nur T1
  • 15 Os 119/11f
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 119/11f
    Auch; nur T1
  • 13 Os 151/11x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 13 Os 151/11x
    Auch; nur T1
  • 11 Os 77/13b
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 11 Os 77/13b
    Auch; nur T1
  • 11 Os 12/15x
    Entscheidungstext OGH 10.03.2015 11 Os 12/15x
    Auch
  • 11 Os 39/15t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 11 Os 39/15t
    Auch
  • 14 Os 89/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 89/17w
    Auch
  • 12 Os 49/19a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 12 Os 49/19a
  • 12 Os 69/22x
    Entscheidungstext OGH 18.08.2022 12 Os 69/22x
    Vgl
  • 15 Os 139/25t
    Entscheidungstext OGH 06.05.2026 15 Os 139/25t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19910320_OGH0002_0130OS00010_9100000_001

Entscheidungstext 15Os106/01

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

Jus-Extra OGH-St 3154

Geschäftszahl

15Os106/01

Entscheidungsdatum

06.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Jänner 2001, GZ 12 a Vr 981/99-284, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans A***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er (hier teilweise zusammengefasst wiedergegeben) in Wien fortgesetzt vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen die im Folgenden näher beschriebenen Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar

A. als Geschäftsführer der A*****Versicherungsmakler GesmbH, der einzigen Komplementär-GmbH der A***** Versicherungsmakler GesmbH & Co KG, sowie als deren Einzelprokurist

römisch eins. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, nämlich

1. in den Jahren 1989, 1990 und 1993 um insgesamt 422.340 S an Gewerbesteuer durch Abgabe wahrheitswidriger Jahreserklärungen, indem er fingierte Aufwendungen geltend machte,

2. zwischen 31. März 1991 und 31. März 1996 um insgesamt 3,314.961 S an Umsatzsteuer durch Verschweigen von Erlösen in den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie durch Nichtabgabe der Jahreserklärungen;

B. am 31. März 1997 als faktischer wirtschaftlicher Machthaber der (am 12. September 1995 in S***** GmbH & Co KG umbenannten) A***** Versicherungsmakler GesmbH & Co KG und als deren Einzelprokurist eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer um 50.807 S durch Verschweigen von Erlösen in den Umsatzsteuervoranmeldungen und durch Nichtabgabe der Jahreserklärungen für das Jahr 1995;

C. zwischen 31. März 1991 und 31. März 1995 als Geschäftsführer der A***** Versicherungsmakler GesmbH, der einzigen Komplementär-GmbH der A***** Versicherungsmakler GesmbH & Co KG (welche in S***** GmbH & Co KG umgewandelt wurde), und als deren Einzelprokurist sowie als faktischer wirtschaftlicher Machthaber und Mehrheitsbeteiligter der Kommanditgesellschaft durch wahrheitswidrige Jahreserklärungen, nämlich durch Geltendmachung fingierter Aufwendungen für die Veranlagungsjahre 1989 und 1990 sowie durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 1992 bis 1995 in Erwartung einer zu geringen Einschätzung auf Grund der wahrheitswidrigen Umsatzsteuervoranmeldungen eine in unterbliebener Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommenssteuer im Betrag von insgesamt 316.232 S.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer eins, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der Besetzungsrüge (Ziffer eins,) genügt es zu erwidern, dass am 11. Jänner 2001 keine förmliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Vielmehr wurde sie - nach informativer Befragung des Zeugen Wolfgang S*****, ob er von März bis Dezember 1994 Steuerberater des Angeklagten war und ob er (künftighin) beabsichtige, von seinem Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Gebrauch zu machen - wegen Erkrankung der beisitzenden Berufsrichterin auf den 31. Jänner 2001 vertagt (ON 279 in Verbindung mit dem Protokollberichtigungsbeschluss des Vorsitzenden vom 27. Juni 2001, ON 298/VI). Diese der Urteilsverkündung vorangegangene Hauptverhandlung wurde vom gehörig besetzten Gerichtshof gemäß Paragraph 276 a, StPO wegen Zeitablaufs wiederholt (S 205/VI). Der relevierte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

Selbst unter der Annahme der Richtigkeit des Beschwerdestandpunktes, wonach am 11. Jänner 2001 ein nicht ordnungsgemäß besetzter Gerichtshof eine Hauptverhandlung durchgeführt habe, wäre für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, weil er diesen (hier seiner verfehlten Ansicht nach) Nichtigkeit bewirkenden Tatumstand nicht gleich bei Beginn der Hauptverhandlung gerügt hat. Im Übrigen wäre durch die Erneuerung der Hauptverhandlung am 31. Jänner 2001 diese (behauptete) Nichtigkeit obsolet geworden.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen das in der Hauptverhandlung am 31. Jänner 2001 gefällte Zwischenerkenntnis (S 233 f/VI) scheitert schon aus formellen Gründen. Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist nämlich die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (Paragraph 222, Absatz eins, StPO; 15 Os 164/00, 13 Os 10/91).

Diesen essentiellen formellen Kriterien entspricht der in der Hauptverhandlung am 31. Jänner 2000 formulierte Antrag des Verteidigers "wie in den bereits gestellten Beweisanträgen im Schriftsatz ON 253" (in dieser mit "Stellungnahme" titulierten Eingabe wurden auf 72 Seiten u.a. an die 100 Zeugen zu unterschiedlichen, teilweise ergänzungsbedürftigen Beweisthemen beantragt, von denen eine Vielzahl auch tatsächlich vernommen wurde) in keiner Weise. Solcherart wurden daher die seinerzeit überreichten Sammelanträge in der Hauptverhandlung nicht verfahrensvorschriftsgemäß wiederholt.

Dem weiteren Begehren des Angeklagten auf Vernehmung des "Verwaltungsrates" der Firma I*****-Company-Establement in *****, zum Beweis dafür, dass A***** "den dort verantwortlichen Gesellschaftsorganen" unbekannt ist und er auch nicht Eigentümer dieser Firma ist (S 231/VI; vergleiche auch ON 199/IV), mangelt es nicht nur an der namentlichen Bezeichnung des oder der in Frage kommenden Zeugen, sondern überdies an einem konkreten Vorbringen, inwiefern bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes aus der Durchführung dieses Antrages ein (aus dem Zusammenhang nicht ersichtlicher) entlastender Erfolg für den Beschwerdeführer zu erwarten war vergleiche Mayerhofer StPO4, Paragraph 281, Ziffer 4, E 16a). Dieses prozessuale Versäumnis kann im Rechtsmittel, demnach verspätet, nicht mehr saniert werden.

Somit wurden die formell fehlerhaft gestellten, teilweise bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise zielenden Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen, ohne dadurch den Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten zu verkürzen.

Das nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Vorbringen weist keine undeutliche, unvollständige und in sich widersprüchliche Urteilsbegründung nach, sondern erschöpft sich weitgehend nur in einer unzulässigen Bekämpfung der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen formal fehlerfreien Beweiswürdigung der Tatrichter. Dies zeigt sich augenfällig nicht nur in eigenen Beweiswerterwägungen mit schwerpunktmäßiger Berufung auf die von den Erkenntnisrichtern jedoch als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung und in hypothetischen Überlegungen, sondern auch in der Bestreitung der Richtigkeit von isoliert hervorgehobenen Feststellungen (zB betreffend die steuerlich fälschlich als Betriebsausgaben geltend gemachten an die I***** überwiesenen Provisionszahlungen in Millionenhöhe - US 7) sowie in der abschließenden Forderung, das Erstgericht habe ihn auf Grund der nicht eindeutigen Beweislage und, weil aus dem ganzen Verfahren nicht hervorgekommen sei, ob er zumindest dolus eventualis zu verantworten habe, dem Grundsatz in dubio pro reo folgend, wenn auch im Zweifel freisprechen müssen. Zudem wird - den Verfahrensgesetzen zuwider - auch unter diesem Nichtigkeitsgrund die vom Gerichtshof beschlossene Ablehnung der Vernehmung des Verwaltungsrates der I***** Liechtenstein angefochten vergleiche dazu Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 38 f).

Die vom Rechtsmittelwerber vermisste Begründung für die Urteilsannahmen, er sei für alle in das gegenständliche Finanzstrafverfahren involvierten Firmen allein bestimmend und verantwortlich gewesen, während der inzwischen verstorbene Wolf Robert M***** zwar als formell eingetragener Geschäftsführer, in Wahrheit aber nur als Strohmann des Angeklagten fungiert habe (US 5 f), ist in den ausführlichen Erörterungen der Tatrichter über die Abwägung der Beweiskraft einer Vielzahl von dafür und dagegen sprechenden Beweisen nachzulesen (US 12 bis 15).

Mit der (in der Beschwerde weitwendig) als "unlogisch" kritisierten Schlussfolgerung auf Urteilsseite 11 vierter Absatz Satz zwei hinwieder wird lediglich vorweg deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte durch ein überdurchschnittlich aufwendiges (in den Gründen ausführlich dargelegtes) Beweisverfahren der urteilsgegenständlichen Steuerhinterziehungen zweifelsfrei überführt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer, nur vom isoliert zitierten resümierenden Satz (US 16 dritter Absatz: Die "Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten sind aus dessen objektiver Vorgangsweise ableitbar") ausgehend, dem Urteil vorwirft, es enthalte keine relevanten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, führt er - der Sache nach - zwar eine Rechtsrüge gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO aus. Diese verfehlt jedoch die gesetzmäßige Darstellung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie schlichtweg alle jene Teile der Entscheidungsgründe übergeht, in denen explizit festgestellt ist, dass er die ihm angelasteten Abgabenverkürzungen vorsätzlich bewirkt hat vergleiche insbesonders US 6 vierter Absatz, 7 letzter Absatz, 8 unten f und 11 2. Absatz). In Wahrheit begibt er sich damit erneut bloß auf das ihm strikt verwehrte Gebiet, die denkmögliche und formal mängelfreie erstgerichtliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen.

Schließlich kommt - entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand - in den Gründen auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Urteilsannahme betreffend den strafbestimmenden Wertbetrag von 3,279.543 S auf die seinerzeit von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph 184, Absatz eins, BAO (das Rechtsmittel spricht auf S 319/VI versehentlich von "RAO") vorgenommenen Schätzungen stützt, jedoch (zu Gunsten des Angeklagten) vermindert um den vom Sachverständigen auf Grund von in der Hauptverhandlung am 28. November 2000 zusätzlich vorgelegten Urkunden errechneten Betrag von 412.399 S vergleiche US 8 bis 11 und 16 in Verbindung mit S 237 f/VI).

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E63186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00106.01.0906.000

Im RIS seit

06.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20010906_OGH0002_0150OS00106_0100000_000