Rechtssatz für 5Ob290/99d 5Ob239/99d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112676

Geschäftszahl

5Ob290/99d; 5Ob239/99d

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Norm

MRG §12a Abs3
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Das bloße Vorliegen von Abtretungsanboten hinsichtlich der betreffenden GmbH-Gesellschaftsanteile ist nicht als Änderung in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten zu werten, sodass die nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG erforderlichen Voraussetzungen nicht bewirkt sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 290/99d
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 290/99d
  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    nur: Das bloße Vorliegen von Abtretungsanboten hinsichtlich der betreffenden GmbH-Gesellschaftsanteile ist nicht als Änderung in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten zu werten. (T1); Veröff: SZ 73/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112676

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00290_99D0000_001

Rechtssatz für 5Ob239/99d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113631

Geschäftszahl

5Ob239/99d

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Norm

MRG §12a Abs3 letzter Satz
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Die in Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG geforderte Umgehungsabsicht muss sich auf die Ausnützung des günstigen Mietrechts beziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    Veröff: SZ 73/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113631

Dokumentnummer

JJR_20000530_OGH0002_0050OB00239_99D0000_002

Rechtssatz für 5Ob239/99d 6Ob88/06v 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113630

Geschäftszahl

5Ob239/99d; 6Ob88/06v; 6Ob15/07k

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Norm

MRG §2 Abs3
MRG §12a Abs3 letzter Satz
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Die nach dem Vorbild des Paragraph 2, Absatz 3, MRG nF geschaffene Umgehungsregel des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG bedeutet, dass zunächst die Umgehungsabsicht zweifelsfrei feststehen muss, damit die Verpflichtung des den Umgehungstatbestand setzenden Mieters eintreten kann. Ansonsten ist nach dem äußeren Anschein einer solchen Absicht zu entscheiden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Umgehungsabsicht liegt auch hier zunächst beim Vermieter. Kommt dieser seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nach, dann obliegt es, dem Gegner, die allein in seiner Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen, die den erbrachten Anschein entkräften. Der Vermieter hat in die gesellschaftsrechtliche und sonstige Vertragsgestaltung des Mieters beziehungsweise seiner Gesellschafter oder Aktionäre und Dritter naturgemäß keinen Einblick, ihm fehlt der Zugang zu Beweggründen und Nebenabreden vertraglicher Gestaltungen. Daher ist er durch gesetzliche Anordnung berechtigt, vom Mieter die Mitwirkung zur Entkräftung des Anscheinsbeweises und die Offenlegung aller maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Der Vermieter hat zunächst dem Gericht ausreichend Sachverhaltsgrundlagen zu liefern, die eine Beurteilung der Umgehungsabsicht ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    Veröff: SZ 73/91
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    Auch; nur: Die nach dem Vorbild des § 2 Abs 3 MRG nF geschaffene Umgehungsregel des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG bedeutet, dass zunächst die Umgehungsabsicht zweifelsfrei feststehen muss, damit die Verpflichtung des den Umgehungstatbestand setzenden Mieters eintreten kann. Ansonsten ist nach dem äußeren Anschein einer solchen Absicht zu entscheiden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Umgehungsabsicht liegt beim Vermieter. (T1)
  • 6 Ob 15/07k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 15/07k
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113630

Dokumentnummer

JJR_20000530_OGH0002_0050OB00239_99D0000_001

Rechtssatz für 4Ob2357/96p 7Ob169/97x...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107074

Geschäftszahl

4Ob2357/96p; 7Ob169/97x; 5Ob239/99d; 6Ob79/01p; 5Ob51/01p; 1Ob64/07d; 7Ob155/13i; 5Ob224/14y

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Norm

MRG §12a
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Tragender Gedanke des Rechtes des Vermieters auf Mietzinserhöhung ist der Übergang von der kriegsbedingten und nachkriegsbedingten Wohnungsbewirtschaftung und Geschäftsraumbewirtschaftung zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietwesens. In bestehende Vertragsverhältnisse wird jedoch nur eingegriffen, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen in den gemieteten Räumen nunmehr auf seine Rechnung betreibt, nicht mehr identisch ist, so dass der ursprüngliche Mieter kein existentielles, schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann. In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb in diesen Fällen die Anhebung auf einen angemessenen Zins gerechtfertigt ist (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete, ecolex spezial, 20 f mwN, 68).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2357/96p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
  • 7 Ob 169/97x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 169/97x
    Veröff: SZ 70/216
  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    Auch; nur: In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb in diesen Fällen die Anhebung auf einen angemessenen Zins gerechtfertigt ist. (T1)
    Beisatz: Zweck der Regelung des § 12a Abs 3 MRG ist es, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitieren. (T2)
    Veröff: SZ 73/91
  • 6 Ob 79/01p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 79/01p
    Vgl auch; Beisatz: Das Mietzinsanhebungsrecht ist ein Ausgleich für den dem Vermieter aufgezwungenen neuen Mieter (Unternehmenserwerber). (T3)
  • 5 Ob 51/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 51/01p
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde nicht von der Mieterin (Holding) selbst im Mietobjekt das Unternehmen betrieben, sondern von ihrer 100 %-igen "Enkeltochter". (T4)
    Beisatz: Das für die Anwendung des § 12a MRG notwendige Erfordernis, dass das Unternehmen im Bestandobjekt vom Mieter betrieben werden muss, ist auch dadurch erfüllt, dass der Mieter das Bestandobjekt an eine zu 100 % abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet und nur diese das Unternehmen dort betreibt. (T5)
  • 1 Ob 64/07d
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 64/07d
    nur T1; nur T2
  • 7 Ob 155/13i
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 155/13i
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Tragender Gedanke dafür, dass der Vermieter den Mietzins auf den angemessenen Mietzins anheben kann, ist daher folgender: Der Vermieter soll nicht mehr an einen unangemessen niedrigen Mietzins gebunden bleiben, wenn sein Vertragspartner (Hauptmieter) das in den Mieträumen betriebene Unternehmen nicht mehr selbst auf eigene Rechnung führt und somit kein existenzielles, schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann. (T6)
  • 5 Ob 224/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 224/14y
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG enthält keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU‑Ausländer. Auch sonst begründet § 12a Abs 3 MRG keine ‑ über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende ‑ Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freiheiten, weil durch das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen ‑ marktkonformen ‑ Betrag keineswegs der Marktzugang erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107074

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_001

Rechtssatz für 5Ob432/97h 1Ob226/98m 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108983

Geschäftszahl

5Ob432/97h; 1Ob226/98m; 5Ob320/98i; 5Ob239/99d; 3Ob114/00m; 5Ob35/02m; 5Ob76/02s; 5Ob262/02v; 5Ob21/04f; 1Ob19/04g; 6Ob88/06v; 6Ob15/07k; 3Ob78/07b; 1Ob180/07p; 1Ob235/07a; 5Ob198/09t; 9Ob53/11a; 5Ob91/12m; 5Ob196/13d; 5Ob224/14y; 10Ob79/15p; 5Ob228/15p; 5Ob173/18d; 5Ob195/19s

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

MRG §12a Abs3
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Von einer "entscheidenden" Änderung kann in der Regel erst gesprochen werden, wenn es zu einem Kippen des Mehrheitsverhältnisses gekommen ist. Jede andere Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft (juristischen Person) bedarf der Darlegung besonderer Umstände, um sie als "entscheidend" im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG qualifizieren zu können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 432/97h
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 432/97h
    Veröff: SZ 70/248
  • 1 Ob 226/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 226/98m
    Vgl; Veröff: SZ 71/157
  • 5 Ob 320/98i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 320/98i
  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    Beisatz: In der Regel tritt eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erst dann ein, wenn sich die Anteile um mehr als 50 % ändern. (T1)
    Veröff: SZ 73/91
  • 3 Ob 114/00m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 114/00m
    Vgl; Beisatz: Die bloße Begründung von Streubesitz an der Holding-AG der Mieterin verwirklicht nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. (T2)
  • 5 Ob 35/02m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 35/02m
    Vgl auch; Beisatz: Ein "Kippen der Mehrheitsverhältnisse" bei den geschäftsführungsbefugten Komplementären der Mieter-Kommanditgesellschaft indiziert in Anlehnung an das vom Gesetzgeber verwendete Beispiel einen Machtwechsel, doch können auch andere Umstände auf eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten schließen lassen. (T3)
    Beisatz: Hier: Änderungen in der Mieter-GmbH & Co KG, die sowohl die einzige Komplementärgesellschafterin als auch die Kommanditisten betroffen haben (eine zu 50 % an der Komplementär-GmbH beteiligte Person schied aus dieser Gesellschaft aus, sodass die andere Gesellschafterin der Komplementär-GmbH nunmehr allein die Geschäfte der Komplementär-GmbH bestimmt; dies ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Änderungen bei den Kommanditisten als entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mieter-Gesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG zu werten). (T4)
  • 5 Ob 76/02s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 76/02s
    Auch; Beisatz: Beisatz: Mit der Auswechslung eines Komplementärs einer Personengesellschaft oder einer Änderung seiner Anteile um mehr als 50 % sind nicht alle Fälle eines Machtwechsels in einer Personengesellschaft des Handelsrechts erfasst. Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters setzt zwar "in der Regel" ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der beschriebenen Weise voraus, ein Machtwechsel kann aber auch durch andere - vom Vermieter im Einzelfall darzulegende - Umstände erfüllt sein. (T5)
  • 5 Ob 262/02v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
    Auch; Beisatz abweichend zu T2: Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verstanden wissen. Die damit nicht in Einklang stehende Entscheidung 3 Ob 114/00m trägt diesem Umstand nicht Rechnung, indem sie für maßgeblich ansah, dass nach dem stückweisen Abverkauf eines Gesellschaftsanteils es zu Streubesitz kam und kein einzelner Aktionär in der Folge in der Lage war, allein auf das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen entscheidenden Einfluss zu nehmen. Auch durch eine solche Verschiebung der Anteilsverhältnisse tritt eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft iSd § 12a Abs 3 MRG ein. (T6)
    Beisatz: Hier: Die unwiderrufliche Fruchtgenusseinräumung samt Stimmrechtsübertragung hinsichtlich 10 % der Anteile zusätzlich zur Veräußerung von 43,67 % der Aktien durch Einbringung in Privatstiftungen führt zu einer im Sinn des § 12a Abs 3 MRG relevanten Änderung rechtlicher und wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft. (T7)
    Veröff: SZ 2004/23
  • 5 Ob 21/04f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 21/04f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 1 Ob 19/04g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 19/04g
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters setzt zwar "in der Regel" ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der beschriebenen Weise voraus, ein Machtwechsel kann aber auch durch andere - vom Vermieter im Einzelfall darzulegende - Umstände erfüllt sein. (T8)
    Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T9)
    Beisatz: Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familiengesellschafter) Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T10)
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    Auch; nur: Von einer "entscheidenden" Änderung kann in der Regel erst gesprochen werden, wenn es zu einem Kippen des Mehrheitsverhältnisses gekommen ist. (T11)
    Beisatz: Das Kippen der Mehrheitsverhältnisse indiziert allerdings lediglich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, seine konkreten Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen. (T12)
  • 6 Ob 15/07k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 15/07k
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. (T13)
  • 3 Ob 78/07b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 78/07b
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Vermieter ist behauptungs- und beweispflichtig. (T14)
    Beisatz: Im Hinblick auf die Bejahung der „Machtwechseltheorie" kann nunmehr von einer gefestigten und wohl einheitlichen jüngeren oberstgerichtlichen Rsp gesprochen werden. - Revision zurückgewiesen. (T15)
    Beisatz: Hier: Umschichtungen im Konzern. (T16)
  • 1 Ob 180/07p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 180/07p
    Vgl auch; nur T11; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 1 Ob 235/07a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 235/07a
    Auch; nur T11; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T17)
  • 5 Ob 198/09t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 198/09t
    Vgl; Beisatz abweichend zu T6; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T15; Bem: Siehe auch RS0125715. (T18)
  • 9 Ob 53/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 53/11a
    Vgl
  • 5 Ob 91/12m
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 91/12m
  • 5 Ob 196/13d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 196/13d
    Vgl auch; Beisatz: Die Fortführung der bisherigen Personengesellschaft durch die bisher einzige Komplementärin als Einzelunternehmen begründet keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten. (T19)
  • 5 Ob 224/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 224/14y
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG enthält keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU‑Ausländer. Auch sonst begründet § 12a Abs 3 MRG keine ‑ über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende ‑ Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freiheiten, weil durch das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen ‑ marktkonformen ‑ Betrag keineswegs der Marktzugang erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. (T20)
  • 10 Ob 79/15p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 79/15p
    Auch; Beisatz: Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“. (T21)
  • 5 Ob 228/15p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 228/15p
    Auch; Beisatz: Der Wechsel von Minderheitsbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft führt nicht zur Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten. (T22)
  • 5 Ob 173/18d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 173/18d
    Auch
  • 5 Ob 195/19s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 195/19s

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108983

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB00432_97H0000_002

Rechtssatz für 5Ob288/98h 5Ob239/99d 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111296

Geschäftszahl

5Ob288/98h; 5Ob239/99d; 5Ob307/00h; 5Ob51/01p; 5Ob228/01t; 5Ob262/02v; 5Ob161/04v; 6Ob88/06v; 1Ob180/07p; 5Ob198/09t; 9Ob53/11a; 5Ob224/14y; 5Ob173/18d; 5Ob195/19s

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

MRG idF 3.WÄG §12a Abs3

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der (geänderte) entscheidende Einfluss auf die Mietergesellschaft von innen oder von außen kommt, weil die weite Formulierung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG den Machtwechsel in der Gesellschaft erfassen soll. Die Einflussmöglichkeit muss zwar gesellschaftsrechtlich begründet sein, ist aber auch dann tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, Satz 1 MRG, wenn sie bloß mittelbar - etwa über dazwischengeschaltete weitere Gesellschaften - besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 288/98h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 288/98h
  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    nur: Die Formulierung des § 12a Abs 3 MRG soll den Machtwechsel in der Gesellschaft erfassen. Die Einflussmöglichkeit muss gesellschaftsrechtlich begründet sein. (T1)
    Beisatz: Der Gesetzgeber hat die Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft bewusst als bloßes Beispiel seines umfassenden Verständnisses der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Änderungen (so schon 5 Ob 7/98k) genannt. (T2)
    Veröff: SZ 73/91
  • 5 Ob 307/00h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 307/00h
    Beis wie T2; Beisatz: Die Einbringung von Mehrheitsgesellschaftsanteilen der Hauptgesellschafterin der Mietergesellschaft in eine Privatstiftung verwirklicht den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG. (T3)
    Veröff: SZ 74/109
  • 5 Ob 51/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 51/01p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Veräußerung der Anteilsrechte an jener Holdinggesellschaft, die Alleingesellschafterin der Mietergesellschaft ist, bewirkt eine wesentliche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft. (T4)
  • 5 Ob 228/01t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 228/01t
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung entsteht ein sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich völlig selbständiges Rechtssubjekt, wodurch die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG - rechtlicher und wirtschaftlicher Machtwechsel in der Mietergesellschaft - verwirklicht sind. Im Falle des Vorbehalts des Widerrufs einer Privatstiftung in der Stiftungserklärung (§ 34 PSG) ist keine andere Betrachtungsweise geboten. (T5)
    Beisatz: Charakteristikum der Privatstiftung ist, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. (T6)
    Beisatz: Die Möglichkeit einer Rückabwicklung des zur Anhebung führenden Veräußerungsgeschäftes ist kein Hindernis für die Rechtsfolgen des § 12a Abs 1 MRG (WoBl 1989/58; MietSlg 47.229). (T7)
  • 5 Ob 262/02v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
    Vgl aber; nur T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50% ergibt. (T8)
    Veröff: SZ 2004/23
  • 5 Ob 161/04v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 161/04v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T9)
    Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5 Ob 198/09t. (T9a)
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 6 Ob 88/06v
  • 1 Ob 180/07p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 180/07p
    Auch; Beisatz: Die Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses auf die Mietergesellschaft ist auch dann tatbestandsgemäß im Sinne des § 12a Abs 3 Satz 1 MRG, wenn sie bloß mittelbar - etwa über zwischengeschaltete weitere Gesellschaften - besteht. Es reicht die Änderung auf Ebene jener (Konzern-)Gesellschaft aus, die aufgrund von Beteiligungen einen beherrschenden Einfluss auf die Mietergesellschaft ausübt. (T10)
  • 5 Ob 198/09t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 198/09t
    Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T9; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zum identen Umgründungs- und Verschmelzungsvorgang in 5 Ob 161/04 v vertretenen Ansicht. Siehe auch RS0125715. (T11)
  • 9 Ob 53/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 53/11a
    Auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 224/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 224/14y
    Beisatz: Die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG enthält keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU‑Ausländer. Auch sonst begründet § 12a Abs 3 MRG keine ‑ über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende ‑ Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freiheiten, weil durch das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen ‑ marktkonformen ‑ Betrag keineswegs der Marktzugang erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. (T12)
  • 5 Ob 173/18d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 173/18d
    Auch
  • 5 Ob 195/19s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 195/19s
    Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111296

Im RIS seit

21.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19981222_OGH0002_0050OB00288_98H0000_001

Rechtssatz für 1Ob591/93; 5Ob2041/96z; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069558

Geschäftszahl

1Ob591/93; 5Ob2041/96z; 5Ob12/96; 5Ob2267/96k; 7Ob2255/96k; 4Ob2357/96p; 7Ob169/97x; 5Ob7/98k; 1Ob226/98m; 5Ob288/98h; 5Ob323/98f; 5Ob320/98i; 5Ob141/99t; 5Ob239/99d; 3Ob114/00m; 5Ob35/02m; 5Ob271/01s; 5Ob76/02s; 5Ob262/02v; 5Ob21/04f; 5Ob161/04v; 6Ob15/07k; 3Ob78/07b; 1Ob180/07p; 1Ob235/07a; 5Ob127/08z; 5Ob198/09t; 9Ob53/11a; 5Ob155/18g; 5Ob173/20g; 5Ob156/25i

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Norm

MRG §12a Abs3
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Eine entscheidende Änderung tritt noch nicht bei einem bloßen Organwechsel - etwa der Bestellung eines neuen Geschäftsführers - jedenfalls aber bei Veräußerung der Anteilsmehrheit ein. Abgestellt wird auf den "Machtwechsel" in der Gesellschaft oder juristischen Person.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 591/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 591/93
  • 5 Ob 2041/96z
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2041/96z
    vgl aber
  • 5 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 12/96
    Vgl aber
  • 5 Ob 2267/96k
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2267/96k
    Vgl aber
  • 7 Ob 2255/96k
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2255/96k
    Beisatz: Die rechtliche und wirtschaftliche Übertragung des Unternehmens und der Unternehmensführung von einer Personengesellschaft auf eine einzelne Person stellt in diesem Sinne zweifelsohne eine Unternehmensveräußerung dar, auch wenn diese Person vormals als Komplementärin an der Gesellschaft beteiligt war. (T1)
  • 4 Ob 2357/96p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
    nur: Abgestellt wird auf den "Machtwechsel" in der Gesellschaft oder juristischen Person. (T2); Beisatz: Die Möglichkeit zur Einflussnahme muss gesellschaftsrechtlich begründet sein. (T3)
  • 7 Ob 169/97x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 169/97x
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/216
  • 5 Ob 7/98k
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 5 Ob 7/98k
    Vgl auch; Beisatz: Nicht nur der Austausch von Gesellschaftern oder solche Anteilsverschiebungen können den Anhebungstatbestand erfüllen, die sich unmittelbar auf die rechtlichen Strukturen der Mieter-Gesellschaft auswirken und sich daraus ablesen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob der (geänderte) entscheidende Einfluss auf die Mieter-Gesellschaft von innen oder von außen kommt. Die Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses auf die Mieter-Gesellschaft muss zwar gesellschaftsrechtlich begründet sein, ist aber auch dann tatbestandsgemäß im Sinn des § 12a Abs 3 Satz 1 MRG, wenn sie bloß mittelbar - etwa über dazwischengeschaltete weitere Gesellschaften - besteht. (T4)
  • 1 Ob 226/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 226/98m
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/157
  • 5 Ob 288/98h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 288/98h
    Vgl; Beis wie T4 nur: Es kommt nicht darauf an, ob der (geänderte) entscheidende Einfluss auf die Mieter-Gesellschaft von innen oder von außen kommt. Die Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses auf die Mieter-Gesellschaft muss zwar gesellschaftsrechtlich begründet sein, ist aber auch dann tatbestandsgemäß im Sinn des § 12a Abs 3 Satz 1 MRG, wenn sie bloß mittelbar - etwa über dazwischengeschaltete weitere Gesellschaften - besteht. (T5)
  • 5 Ob 323/98f
    Entscheidungstext OGH 12.01.1999 5 Ob 323/98f
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 320/98i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 320/98i
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 141/99t
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 141/99t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Veräußerung der Anteilsrechte an jener Holding Gesellschaft, die Alleingesellschafterin der Mietergesellschaft ist. (T6)
  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    Auch; nur T2; Beisatz: Das Zinsanhebungsrecht des Vermieters ist an die Änderung der "Einflussmöglichkeiten", demnach an den Wechsel in der Macht zur Gestaltung der Unternehmenspolitik und damit zum bestimmenden Eingreifen in die Geschicke der Gesellschaft und des von ihr betriebenen Unternehmens geknüpft. (T7); Veröff: SZ 73/91
  • 3 Ob 114/00m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 114/00m
    nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Die bloße Begründung von Streubesitz an der Holding-AG der Mieterin verwirklicht nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. (T8)
  • 5 Ob 35/02m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 35/02m
    nur T2
  • 5 Ob 271/01s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 271/01s
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/47
  • 5 Ob 76/02s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 76/02s
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 262/02v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
    Vgl aber; nur: Eine entscheidende Änderung tritt jedenfalls bei Veräußerung der Anteilsmehrheit ein. Abgestellt wird auf den "Machtwechsel" in der Gesellschaft oder juristischen Person. (T9); Beisatz abweichend zu T8: Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verstanden wissen. Die damit nicht in Einklang stehende Entscheidung 3 Ob 114/00m trägt diesem Umstand nicht Rechnung, indem sie für maßgeblich ansah, dass nach dem stückweisen Abverkauf eines Gesellschaftsanteils es zu Streubesitz kam und kein einzelner Aktionär in der Folge in der Lage war, allein auf das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen entscheidenden Einfluss zu nehmen. Auch durch eine solche Verschiebung der Anteilsverhältnisse tritt eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft im Sinn des § 12a Abs 3 MRG ein. (T10); Beisatz: Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50 % ergibt. (T11); Beisatz: Die unwiderrufliche Fruchtgenusseinräumung samt Stimmrechtsübertragung hinsichtlich 10 % der Anteile zusätzlich zur Veräußerung von 43,67 % der Aktien durch Einbringung in Privatstiftungen führt zu einer im Sinn des § 12a Abs 3 MRG relevanten Änderung rechtlicher und wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft. (T12); Veröff: SZ 2004/23
  • 5 Ob 21/04f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 21/04f
    Auch; nur T2; Beisatz: Insbesondere in Kommanditgesellschaften kann sich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten aus vielerlei Umständen ergeben, die nicht in eine einfache Formel für die "Berechnung" des Machtwechsels zu bringen sind. (T13); Beisatz: Ob der Tatbestand des § 12a Abs 3 erster Satz MRG verwirklicht wurde, kann immer nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls entschieden werden. (T14)
  • 5 Ob 161/04v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 161/04v
    Vgl auch; nur T9; Beis wie T3; Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T15); Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5Ob 198/09t. (T15a)
  • 6 Ob 15/07k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 15/07k
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Republik Österreich ist Alleingesellschafterin sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft (gewesen). Zu einem Machtwechsel ist es daher nicht gekommen. (T16)
  • 3 Ob 78/07b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 78/07b
    Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Bejahung der „Machtwechseltheorie" kann nunmehr von einer gefestigten und wohl einheitlichen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. - Revision zurückgewiesen. (T17); Beisatz: Hier: Umschichtungen im Konzern. (T18)
  • 1 Ob 180/07p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 180/07p
    Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Die Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses auf die Mietergesellschaft ist auch dann tatbestandsgemäß im Sinne des § 12a Abs 3 Satz 1 MRG, wenn sie bloß mittelbar - etwa über zwischengeschaltete weitere Gesellschaften - besteht. Es reicht die Änderung auf Ebene jener (Konzern-)Gesellschaft aus, die aufgrund von Beteiligungen einen beherrschenden Einfluss auf die Mietergesellschaft ausübt. (T19); Beisatz: Hier: Keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, weil der Gesellschafter bereits vor dem Erwerb der Anteile aufgrund bestehender und tatsächlich eingehaltener Abreden (eines drei Jahre vor Inkrafttreten des § 12a MRG ohne Hinweis auf Umgehungsabsicht geschlossenen Syndikatsvertrags) der alleinige wirtschaftliche Einflussberechtigte gewesen war. (T20)
  • 1 Ob 235/07a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 235/07a
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T21)
  • 5 Ob 127/08z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 127/08z
    Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Fremdnützige Treuhand, siehe dazu RS0116611. (T22)
  • 5 Ob 198/09t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 198/09t
    Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T15; Beis ähnlich T17; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zum identen Umgründungs- und Verschmelzungsvorgang in 5 Ob 161/04 v vertretenen Ansicht. Siehe auch RS0125715. (T23)
  • 9 Ob 53/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 53/11a
    Auch
  • 5 Ob 155/18g
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 155/18g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 173/20g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 173/20g
    Vgl
  • 5 Ob 156/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 156/25i
    vgl; Beisatz wie T3

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0010OB00591_9300000_001

Rechtssatz für 5Ob288/98h; 5Ob239/99d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111297

Geschäftszahl

5Ob288/98h; 5Ob239/99d; 5Ob307/00h; 1Ob19/04g; 5Ob161/04v; 6Ob88/06v; 6Ob15/07k; 1Ob180/07p; 1Ob235/07a; 5Ob198/09t; 5Ob91/12m; 10Ob79/15p; 5Ob228/15p; 5Ob155/18g; 5Ob173/18d; 5Ob156/25i

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Norm

MRG idF 3.WÄG §12a Abs3

Rechtssatz

Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. Dabei ist vor allem an die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerorgane zu denken.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 288/98h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 288/98h
  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    Beisatz: Der Machtwechsel muss gesellschaftsrechtlich begründet sein. (T1)
    Veröff: SZ 73/91
  • 5 Ob 307/00h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 307/00h
    nur: Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung ist die Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen Rechtsträger, nämlich die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Privatstiftung. (T3) Veröff: SZ 74/109
  • 1 Ob 19/04g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 19/04g
    nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familien-)Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T4)
  • 5 Ob 161/04v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 161/04v
    Vgl auch; Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T5)
    Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5Ob198/09t. (T5a)
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
  • 6 Ob 15/07k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 15/07k
    Auch; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. (T6)
  • 1 Ob 180/07p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 180/07p
    Beis wie T4 nur: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T7)
  • 1 Ob 235/07a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 235/07a
    Auch; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T8)
  • 5 Ob 198/09t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 198/09t
    Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T5; Beis ähnlich wie T6; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zum identen Umgründungs- und Verschmelzungsvorgang in 5 Ob 161/04 v vertretenen Ansicht. Siehe auch RS0125715. (T9)
  • 5 Ob 91/12m
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 91/12m
    Auch
  • 10 Ob 79/15p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 79/15p
    Auch; Beisatz: Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“. (T10)
  • 5 Ob 228/15p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 228/15p
    Auch; Beisatz: Der Wechsel von Minderheitsbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft führt nicht zur Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten. (T11)
  • 5 Ob 155/18g
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 155/18g
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 173/18d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 173/18d
  • 5 Ob 156/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 156/25i
    vgl; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111297

Im RIS seit

21.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19981222_OGH0002_0050OB00288_98H0000_002