Vom Obersten Gerichtshof wird bereits seit der Entscheidung 1 Ob 812/82 (= EFSlg 40.128) in einheitlicher Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Leistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und der Unterhaltspflichtige deshalb damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder leistet. Dies wird damit begründet, daß der zur Verfügung über die Wohnung berechtigte Ehegatte gemäß § 97 ABGB alles zu unterlassen und vorzukehren hat, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte ganz allgemein in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden soll. Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf deshalb sein Bestand- oder sein sonstiges Benützungsrecht nicht aufgeben, sondern hat alles zu unterlassen, was die Beendigung des Bestand- oder des Benützungsverhältnisses zur Folge haben kann. Die zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten betreffen also ausschließlich das durch § 97 ABGB geregelte familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten, von denen die Kinder ihr Mitbenützungsrecht ableiten. Insoweit wird vom Unterhaltsverpflichteten also kein NaturalunterhaltVom Obersten Gerichtshof wird bereits seit der Entscheidung 1 Ob 812/82 (= EFSlg 40.128) in einheitlicher Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Leistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und der Unterhaltspflichtige deshalb damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder leistet. Dies wird damit begründet, daß der zur Verfügung über die Wohnung berechtigte Ehegatte gemäß Paragraph 97, ABGB alles zu unterlassen und vorzukehren hat, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte ganz allgemein in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden soll. Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf deshalb sein Bestand- oder sein sonstiges Benützungsrecht nicht aufgeben, sondern hat alles zu unterlassen, was die Beendigung des Bestand- oder des Benützungsverhältnisses zur Folge haben kann. Die zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten betreffen also ausschließlich das durch Paragraph 97, ABGB geregelte familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten, von denen die Kinder ihr Mitbenützungsrecht ableiten. Insoweit wird vom Unterhaltsverpflichteten also kein Naturalunterhalt
für die Kinder geleistet (RZ 1991/88; ÖA 1992, 91 = EvBl 1992/108;
EFSlg 65.050, 65.051 = RZ 1992/66; ÖA 1992, 147 U 64; ÖA 1994, 62 U
86; 7 Ob 529/93; 4 Ob 510/94; 7 Ob 613/95; ÖA 1997, 195 F 136; 7 Ob 194/98z; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 277 mwN; siehe auch Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechtes in ÖJZ 1994, 10 mwN). Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-)benützte Wohnung im benützungsfähigen Zustand zu erhalten, also sogenannte Wohnungsbenützungskosten wie Betriebskosten, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung udgl, dienen dagegen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalleistungen zu beurteilen, soweit damit nicht der andere Ehegatte infolge von Zahlungsrückständen doch wieder der Gefahr ausgesetzt wird, die Wohnung zu verlieren - vgl etwa die Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG (1 Ob 551/91 = RZ 1992/66).86; 7 Ob 529/93; 4 Ob 510/94; 7 Ob 613/95; ÖA 1997, 195 F 136; 7 Ob 194/98z; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 277 mwN; siehe auch Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechtes in ÖJZ 1994, 10 mwN). Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-)benützte Wohnung im benützungsfähigen Zustand zu erhalten, also sogenannte Wohnungsbenützungskosten wie Betriebskosten, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung udgl, dienen dagegen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalleistungen zu beurteilen, soweit damit nicht der andere Ehegatte infolge von Zahlungsrückständen doch wieder der Gefahr ausgesetzt wird, die Wohnung zu verlieren - vergleiche etwa die Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG (1 Ob 551/91 = RZ 1992/66).
Im gegenständlichen Fall geht es allerdings um das vom Beklagten entrichtete Nutzungsentgelt und nicht um sog Wohnungsbenützungskosten.
Die Ausführungen des Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung veranlassen den erkennenden Senat ebensowenig wie die Argumente des Rekursgerichtes von der, wie bereits betont, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen dargestellten Rechtsauffassung abzurücken: Unrichtig ist die vom Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung vorgenommene Interpretation der oberstgerichtlichen Judikatur dahin, daß mit "zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen" nur Kreditkosten bzw Anschaffungskosten für eine Eigentumswohnung, nicht aber auch Mietkosten gemeint seien. Das Gegenteil ist etwa der Entscheidung 1 Ob 684/90 zu entnehmen, die unter Hinweis auf oberstgerichtlicher Vorjudikatur zwischen Wohnungsmieten einerseits und Auslagen für Gas, Strom, Rundfunkgebühren etc andererseits differenziert und erstere zum Unterschied von letzteren ausdrücklich nicht als Naturalunterhaltsleistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind bezeichnet.
Dagegen wird von Schwimann (in Schwimann ABGB2 Rz 112 zu § 140) die Ansicht vertreten, daß nicht nur Wohnungsbenützungskosten, sondern auch der Mietzins der von einem Kind bewohnten Wohnung anteilig als Unterhaltsleistung anzurechnen sei, ohne daß dies aber weiter begründet würde. Insbesondere setzt sich Schwimann in diesem Zusammenhang auch nicht mit der auf § 97 ABGB basierenden Argumentation des Obersten Gerichtshofes auseinander. Er beruft sich vielmehr lediglich auf zwei zweitinstanzliche Entscheidungen sowie die Meinung Gitschthalers in ÖJZ 1994, 11. Dies allerdings zu unrecht: Gitschthaler stellt aaO zunächst die ständige oberstgerichtliche Judikatur dar, wonach als Wohnungsbenützungskosten etwa die Betriebskosten, die Kosten für elektrische Energie, Gas oder Heizung, die Rundfunkgebühr ua, nicht aber Mietzinszahlung oder Kredittilgungen bei Häusern oder Eigentumswohnungen anrechenbar seien. Dazu wird von Gitschthaler die Meinung vertreten, diese Einschränkungen könnten aber nur bei ehelichen Kindern und längstens bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG oder für den Fall gemacht werden, daß die Eltern im Scheidungsvergleich hinsichtlich der Wohnung bestimmte Vereinbarungen treffen, die sich auf ihr Verhältnis untereinander beziehen, weil in allen anderen Fällen keine - dem § 97 ABGB vergleichbaren - rechtlichen Beziehungen zwischen den Eltern bestünden; hier wären dann Mietzinszahlungen anrechenbar, nicht jedoch Kredittilgungen, weil diese vornehmlich der Vermögensbildung dienten.Dagegen wird von Schwimann (in Schwimann ABGB2 Rz 112 zu Paragraph 140,) die Ansicht vertreten, daß nicht nur Wohnungsbenützungskosten, sondern auch der Mietzins der von einem Kind bewohnten Wohnung anteilig als Unterhaltsleistung anzurechnen sei, ohne daß dies aber weiter begründet würde. Insbesondere setzt sich Schwimann in diesem Zusammenhang auch nicht mit der auf Paragraph 97, ABGB basierenden Argumentation des Obersten Gerichtshofes auseinander. Er beruft sich vielmehr lediglich auf zwei zweitinstanzliche Entscheidungen sowie die Meinung Gitschthalers in ÖJZ 1994, 11. Dies allerdings zu unrecht: Gitschthaler stellt aaO zunächst die ständige oberstgerichtliche Judikatur dar, wonach als Wohnungsbenützungskosten etwa die Betriebskosten, die Kosten für elektrische Energie, Gas oder Heizung, die Rundfunkgebühr ua, nicht aber Mietzinszahlung oder Kredittilgungen bei Häusern oder Eigentumswohnungen anrechenbar seien. Dazu wird von Gitschthaler die Meinung vertreten, diese Einschränkungen könnten aber nur bei ehelichen Kindern und längstens bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG oder für den Fall gemacht werden, daß die Eltern im Scheidungsvergleich hinsichtlich der Wohnung bestimmte Vereinbarungen treffen, die sich auf ihr Verhältnis untereinander beziehen, weil in allen anderen Fällen keine - dem Paragraph 97, ABGB vergleichbaren - rechtlichen Beziehungen zwischen den Eltern bestünden; hier wären dann Mietzinszahlungen anrechenbar, nicht jedoch Kredittilgungen, weil diese vornehmlich der Vermögensbildung dienten.
Entgegen der Auffassung Schwimanns werden also von Gitschthaler in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um Unterhalt für eheliche Kinder bei aufrechter Ehe geht, Mietzinszahlungen des Unterhaltsverpflichteten für die vom anderen Elternteil und den Kindern bewohnte Ehewohnung in Übereinstimmung mit der einhelligen oberstgerichtlichen Judikatur nicht als auf den zu leistenden Geldunterhalt anrechenbare Naturalleistungen angesehen.
Bei nochmaliger Überprüfung dieser Auffassung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von dieser, wie dargelegt auf der Bestimmung des § 97 ABGB fußenden Ansicht abzurücken.Bei nochmaliger Überprüfung dieser Auffassung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von dieser, wie dargelegt auf der Bestimmung des Paragraph 97, ABGB fußenden Ansicht abzurücken.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Erstgerichts in dem vom Rekursgericht abgeänderten Teil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 393 EO, hinsichtlich des Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf Paragraph 393, EO, hinsichtlich des Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 EO.