Rechtssatz für 1Ob551/91 8Ob552/92 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047457

Geschäftszahl

1Ob551/91; 8Ob552/92; 3Ob517/93; 1Ob570/95; 7Ob613/95; 3Ob2101/96h; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob194/98z; 7Ob193/99d; 2Ob259/00b; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob178/02f; 2Ob89/03g; 1Ob159/03v; 7Ob191/05x; 4Ob142/06w; 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 4Ob42/10w; 8Ob115/13i

Entscheidungsdatum

29.11.2013

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Ac
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch Paragraph 97, ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 551/91
    Veröff: RZ 1992/66 S 190
  • 8 Ob 552/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 552/92
    Auch
  • 3 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 517/93
    nur: Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen. (T1)
  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Zu diesen Wohnungsbenützungskosten gehören zum Beispiel die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen sowie die Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung. (T2)
    Veröff: SZ 68/157
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zu den anzurechnenden Aufwendungen gehören auch Zahlungen, die zur Bildung einer Rücklage im Sinn des § 16 WEG dienen. (T3)
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    nur T1
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
    Auch
  • 7 Ob 193/99d
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 193/99d
    Beis wie T2; Beisatz: Mietzinszahlungen des Unterhaltsverpflichteten für die vom anderen Elternteil und den Kindern bewohnte Ehewohnung sind nicht als auf den zu leistenden Geldunterhalt anrechenbare Naturalleistungen anzusehen. (T4)
  • 2 Ob 259/00b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 259/00b
    Vgl auch; nur: Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen. (T5)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    nur T5
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Auch; nur T5; Beisatz: Diese Aufwendungen sind in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. (T6)
    Beis wie T2
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    nur T1; Beisatz: Hier aber reduzierte Einrechnung, weil sich die Pflegebefohlene nur während der Ferien und an den Wochenenden im Haus aufhält. (T7)
  • 1 Ob 159/03v
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 159/03v
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Auch
  • 4 Ob 142/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 142/06w
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Verschiedenbehandlung von Ehewohnungen im Sinn von § 97 ABGB und anderen zur Verfügung gestellten Wohngelegenheiten im Hinblick auf Wohnungsbenützungskosten und Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich sachgerecht ist, kann hier dahinstehen. Durch die vom Senat für beide Fälle vertretene Anrechenbarkeit wird sie jedenfalls vermieden. (T8)
    Veröff: SZ 2006/144
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Anrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten muss auch berücksichtigt werden, ob nicht - wirtschaftlich gesehen - die Wohnung im konkreten Fall nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird. (T9)
    Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T10)
    Beisatz: Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Mutter die Wohnung. Seine Eltern stellen ihm damit - wiederum wirtschaftlich gesehen - lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, weshalb der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren ist. (T11)
    Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl auch; Vgl Beis wie T11
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Vgl auch; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T12)
    Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T13)
    Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T14)
  • 8 Ob 115/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
    Vgl; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00551_9100000_001

Rechtssatz für 1Ob812/82; 1Ob685/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009551

Geschäftszahl

1Ob812/82; 1Ob685/87; 1Ob629/90; 1Ob684/90; 1Ob633/90; 1Ob560/91; 1Ob551/91; 1Ob541/92; 8Ob552/92; 2Ob522/92; 7Ob529/93; 3Ob517/93; 1Ob501/93; 4Ob510/94; 7Ob613/95; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 10Ob508/96; 4Ob2234/96z; 3Ob2101/96h; 10Ob118/97v; 9Ob123/98y; 7Ob194/98z; 7Ob193/99d; 5Ob10/99b; 7Ob171/99v; 2Ob259/00b; 8Ob162/00g; 2Ob1/01p; 6Ob230/01v; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 2Ob89/03g; 2Ob128/04v; 3Ob16/04f; 3Ob231/04y; 2Ob220/04y; 2Ob264/04v; 1Ob194/04t; 7Ob191/05x; 10Ob14/06s; 7Ob291/05b; 4Ob142/06w; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 8Ob91/12h; 8Ob118/24x

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Norm

ABGB §97 Satz1
ABGB §140 Ac
ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten, von dem allenfalls Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten; Naturalunterhalt an die Kinder leistet er damit nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 812/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 812/82
    Veröff: MietSlg 34003
  • 1 Ob 685/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 685/87
  • 1 Ob 629/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 629/90
  • 1 Ob 684/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 684/90
  • 1 Ob 633/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 633/90
    Auch; Veröff: EFSlg XXVIII/1
  • 1 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 560/91
    Veröff: RZ 1991/88 S 284
  • 1 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 551/91
    Vgl aber; Beisatz: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (um Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T1)
    Veröff: RZ 1992/66 S 190
  • 1 Ob 541/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 541/92
    Auch; Veröff: ÖA 1992,91
  • 8 Ob 552/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 552/92
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 2 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 522/92
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1993,24
  • 7 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 7 Ob 529/93
    Beis wie T1; Veröff: WoBl 1993/16 S 657
  • 3 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 517/93
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 1 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 501/93
    Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1994,62
  • 4 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 510/94
    Beisatz: Ist die Klägerin zur Benützung der vormaligen Ehewohnung auf Grund ihres im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 ABGB berechtigt, liegt es an ihr, ihren selbsterhaltungsfähigen Sohn zur Beteiligung an den Kosten oder zur Räumung der Wohnung zu verhalten. (T2)
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 10 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
    Auch
  • 10 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 508/96
    Vgl aber; Beis wie T1 nur: Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T3)
    Beisatz: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese Auslagen allen zu versorgenden Personen (einschließlich des hiefür aufkommenden und weiterhin im Haushalt lebenden Unterhaltspflichtigen) etwa gleichteilig zugute kommen. (T4)
  • 4 Ob 2234/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
    Auch; Beisatz: Wohnt die Ehefrau mit den Kindern weiter in der Ehewohnung, nachdem der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, so betreffen Leistungen des Unterhaltspflichtigen für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis; mit diesen Leistungen wird, anders als durch die Wohnungsbenützungskosten, den Kindern kein Naturalunterhalt geleistet. (T5)
  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
    Beisatz: Solche Leistungen sind daher zwischen den Ehegatten je zur Hälfte aufzuteilen. (T6)
  • 10 Ob 118/97v
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 10 Ob 118/97v
    Vgl auch
  • 9 Ob 123/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 123/98y
    Auch
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
  • 7 Ob 193/99d
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 193/99d
    Beis wie T1; Beisatz: Sogenannte Wohnungsbenützungskosten wie Betriebskosten, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung und dergleichen, sind deshalb als Naturalleistungen zu beurteilen, nicht jedoch Mietzinszahlungen. (T7)
  • 5 Ob 10/99b
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 10/99b
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 171/99v
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 171/99v
  • 2 Ob 259/00b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 259/00b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 8 Ob 162/00g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 162/00g
  • 2 Ob 1/01p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 1/01p
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/12
  • 6 Ob 230/01v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 230/01v
    Auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 2 Ob 128/04v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 128/04v
  • 3 Ob 16/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 16/04f
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 231/04y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 231/04y
    Auch; nur: Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten. (T8)
    Beis wie T1 nur: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). (T9)
    Veröff: SZ 2004/150
  • 2 Ob 220/04y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 220/04y
    Beis wie T1
  • 2 Ob 264/04v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 2 Ob 264/04v
  • 1 Ob 194/04t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 194/04t
    Vgl auch; Beisatz: Darlehensrückzahlungen für die vom Kind mit einem Elternteil (mitbenützte) benützte Ehewohnung, aus der der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, sind nicht als Naturalunterhalt auf die Geldunterhaltsansprüche des Kindes anrechenbar; nur ein Abzug von der Bemessungsgrundlage kommt in Betracht. (T10)
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 10 Ob 14/06s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 14/06s
    Vgl auch; nur T8; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. (T11)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Beis wie T10
  • 4 Ob 142/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 142/06w
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. (T12); Veröff: SZ 2006/144
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Abweichend
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Abweichend; Bem: Vgl RS0123485. (T13)
  • 8 Ob 91/12h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
    Vgl auch
  • 8 Ob 118/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0010OB00812_8200000_003

Entscheidungstext 7Ob193/99d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob193/99d

Entscheidungsdatum

08.09.1999

Anmerkung

E55085 07A01939

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin und gefährdeten Partei Karin Margareta P*****, vertreten durch Dr. Richard Heiserer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Horst P*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiligen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Klägerin und gefährdeten Partei, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. April 1999, GZ 43 R 286/99y-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 5. Februar 1999, GZ 16 C 131/98z-16, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts (in der vom Rekursgericht berichtigten Form) wiederhergestellt wird.

Die Klägerin und gefährdete Partei hat ihre Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.

Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei hat seine Kosten des Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind miteinander verheiratet, haben aber jeweils Klage bzw Wiederklage auf Scheidung erhoben. Der Ehe entstammen die am 4. 10. 1988 geborene Pia P***** und die am 25. 4. 1991 geborene Nina P*****. Die Kinder wohnen mit der Klägerin und gefährdeten Partei (im folgenden nur mehr Klägerin genannt) in der Ehewohnung. Dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge kurz Beklagter) wurde schon vor Einbringung der Scheidungsklage mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf für die Dauer von drei Monaten verboten, die Ehewohnung zu betreten. Er bezahlte allerdings bis 31. 1. 1999 weiter das Nutzungsentgelt für die Wohnung von monatlich S 7.309,20.

Mit ihrer Scheidungsklage verband die Klägerin den Provisorialantrag, dem Beklagten aufzutragen, für die ehelichen Kinder ab 11. 9. 1998 einstweiligen Unterhalt von monatlich S 5.800,-- bzw S 3.400,-- zu leisten. Mit (vom Rekursgericht sodann berichtigten) Beschluß vom 5. 2. 1999 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zu folgenden einstweiligen Unterhaltszahlungen: Für die minderjährige Pia P***** vom 11. 9. 1998 bis 31. 9. 1998 S 2.100,--, vom 1. 10. 1998 bis 31. 1. 1999 monatlich S 3.200,-- und ab 1. 2. 1999 monatlich S 3.800,--. Für die minderjährige Nina P***** vom 11. 9. 1998 bis 31. 9. 1998 S 1.800,--, vom 1. 10. 1998 bis 30. 11. 1998 S 2.600,--, vom 1. 12. 1998 bis 31. 1. 1999 monatlich S 2.700,-- und ab 1. 2. 1999 monatlich S 3.200,--. Hinsichtlich beider Minderjähriger wurde ausgesprochen, daß von diesen Beträgen geleistete Zahlungen von (insgesamt) S 330,-- pro Kind abzuziehen seien. Das Mehrbegehren wurde (rechtskräftig) abgewiesen.

Im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren war bzw ist alleine noch strittig, ob die vom Beklagten vom 1. 10. 1998 bis 31. 1. 1999 entrichteten Nutzungsentgelte für die Ehewohnung in Höhe von monatlich S 7.309,20 als Naturalunterhaltsleistungen anteilig auf die für diesen Zeitraum zu erbringenden Unterhaltszahlungen anzurechnen sind, oder nicht.

Das Erstgericht verneinte diese Frage und führte dazu unter Hinweis auf oberstgerichtliche Entscheidungen aus, Leistungen des Unterhaltspflichtigen für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung, in der die Ehefrau mit den Kindern wohnt, beträfen nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten. Nur Wohnungskosten zur Aufrechterhaltung der Benützbarkeit der Wohnung seien als Naturalunterhalt anzurechnen. Dies bedeute hier, daß die Bezahlung des Nutzungsentgeltes für die Ehewohnung durch den Beklagten keinen auf den Geldunterhaltsanspruch der Töchter anrechenbaren Naturalunterhalt darstelle. Zahlungen, die der Aufrechterhaltung der Benützbarkeit dienten, seien für den fraglichen Zeitraum nicht bescheinigt worden.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es aussprach, daß die für den Zeitraum vom 11. 9. 1998 bis 31. 1. 1999 zu leistenden Unterhaltsbeträge "abzüglich der für diesen Zeitraum vom Beklagten geleisteten Zahlungen von S 8.857,40 je Kind" zu bezahlen seien. Unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vertrat das Rekursgericht die Auffassung, daß der vom Unterhaltspflichtigen bezahlte Mietzins für die von einem unterhaltsberechtigten Kind (mit-)benützte Wohnung als Naturalunterhaltsleistung anzurechnen sei. Entgegen der Meinung des Beklagten betrage der auf jedes Kind entfallende Teil - ungeachtet des Umstandes, daß der Beklagte die Ehewohnung verlassen habe - jedoch nur ein Viertel. Pro Kind sei daher für die Zeit vom 11. 9. 1998 bis 31. 1. 1999 ein Betrag von S 8.527,40 an weiteren anrechenbaren Naturalunterhaltsleistungen zu veranschlagen und zusätzlich zu dem bereits vom Erstgericht veranschlagten Betrag von S 330,-- je Kind zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht sprach zunächst aus, daß der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde, änderte diesen Ausspruch über Antrag der Klägerin aber dann dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aufwendungen, die der unterhaltspflichtige Elternteil deshalb erbringe, um auch die von den unterhaltsberechtigten Kindern (mit-)benützte Wohnung zu erhalten, dienten der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten seien und deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen. Die auf die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB gestützte Argumentation in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen würde zu einer nicht sachgerechten Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder führen, darüber hinaus wäre die von der Klägerin geforderte mangelnde Anrechenbarkeit der Mietkosten lediglich auf die Dauer der aufrechten Ehe der Eltern bzw bis zur Beendigung eines Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG beschränkt. Die im Revisionsrekurs zitierte Judikatur lasse aber zur Frage der Anrechenbarkeit der Mietzinszahlungen des Unterhaltspflichtigen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes "Unschärfen" erkennen, was eine Befassung des Obersten Gerichtshofs angezeigt erscheinen lasse.

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht mit seiner Entscheidung über die Anrechnung von Naturalleistungen des Unterhaltspflichtigen für die von den Minderjährigen mitbenützte Ehewohnung von der veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage abgewichen ist; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vom Obersten Gerichtshof wird bereits seit der Entscheidung 1 Ob 812/82 (= EFSlg 40.128) in einheitlicher Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Leistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und der Unterhaltspflichtige deshalb damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder leistet. Dies wird damit begründet, daß der zur Verfügung über die Wohnung berechtigte Ehegatte gemäß Paragraph 97, ABGB alles zu unterlassen und vorzukehren hat, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte ganz allgemein in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden soll. Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf deshalb sein Bestand- oder sein sonstiges Benützungsrecht nicht aufgeben, sondern hat alles zu unterlassen, was die Beendigung des Bestand- oder des Benützungsverhältnisses zur Folge haben kann. Die zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten betreffen also ausschließlich das durch Paragraph 97, ABGB geregelte familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten, von denen die Kinder ihr Mitbenützungsrecht ableiten. Insoweit wird vom Unterhaltsverpflichteten also kein Naturalunterhalt

für die Kinder geleistet (RZ 1991/88; ÖA 1992, 91 = EvBl 1992/108;

EFSlg 65.050, 65.051 = RZ 1992/66; ÖA 1992, 147 U 64; ÖA 1994, 62 U

86; 7 Ob 529/93; 4 Ob 510/94; 7 Ob 613/95; ÖA 1997, 195 F 136; 7 Ob 194/98z; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 277 mwN; siehe auch Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechtes in ÖJZ 1994, 10 mwN). Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-)benützte Wohnung im benützungsfähigen Zustand zu erhalten, also sogenannte Wohnungsbenützungskosten wie Betriebskosten, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung udgl, dienen dagegen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalleistungen zu beurteilen, soweit damit nicht der andere Ehegatte infolge von Zahlungsrückständen doch wieder der Gefahr ausgesetzt wird, die Wohnung zu verlieren - vergleiche etwa die Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG (1 Ob 551/91 = RZ 1992/66).

Im gegenständlichen Fall geht es allerdings um das vom Beklagten entrichtete Nutzungsentgelt und nicht um sog Wohnungsbenützungskosten.

Die Ausführungen des Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung veranlassen den erkennenden Senat ebensowenig wie die Argumente des Rekursgerichtes von der, wie bereits betont, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen dargestellten Rechtsauffassung abzurücken: Unrichtig ist die vom Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung vorgenommene Interpretation der oberstgerichtlichen Judikatur dahin, daß mit "zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen" nur Kreditkosten bzw Anschaffungskosten für eine Eigentumswohnung, nicht aber auch Mietkosten gemeint seien. Das Gegenteil ist etwa der Entscheidung 1 Ob 684/90 zu entnehmen, die unter Hinweis auf oberstgerichtlicher Vorjudikatur zwischen Wohnungsmieten einerseits und Auslagen für Gas, Strom, Rundfunkgebühren etc andererseits differenziert und erstere zum Unterschied von letzteren ausdrücklich nicht als Naturalunterhaltsleistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind bezeichnet.

Dagegen wird von Schwimann (in Schwimann ABGB2 Rz 112 zu Paragraph 140,) die Ansicht vertreten, daß nicht nur Wohnungsbenützungskosten, sondern auch der Mietzins der von einem Kind bewohnten Wohnung anteilig als Unterhaltsleistung anzurechnen sei, ohne daß dies aber weiter begründet würde. Insbesondere setzt sich Schwimann in diesem Zusammenhang auch nicht mit der auf Paragraph 97, ABGB basierenden Argumentation des Obersten Gerichtshofes auseinander. Er beruft sich vielmehr lediglich auf zwei zweitinstanzliche Entscheidungen sowie die Meinung Gitschthalers in ÖJZ 1994, 11. Dies allerdings zu unrecht: Gitschthaler stellt aaO zunächst die ständige oberstgerichtliche Judikatur dar, wonach als Wohnungsbenützungskosten etwa die Betriebskosten, die Kosten für elektrische Energie, Gas oder Heizung, die Rundfunkgebühr ua, nicht aber Mietzinszahlung oder Kredittilgungen bei Häusern oder Eigentumswohnungen anrechenbar seien. Dazu wird von Gitschthaler die Meinung vertreten, diese Einschränkungen könnten aber nur bei ehelichen Kindern und längstens bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG oder für den Fall gemacht werden, daß die Eltern im Scheidungsvergleich hinsichtlich der Wohnung bestimmte Vereinbarungen treffen, die sich auf ihr Verhältnis untereinander beziehen, weil in allen anderen Fällen keine - dem Paragraph 97, ABGB vergleichbaren - rechtlichen Beziehungen zwischen den Eltern bestünden; hier wären dann Mietzinszahlungen anrechenbar, nicht jedoch Kredittilgungen, weil diese vornehmlich der Vermögensbildung dienten.

Entgegen der Auffassung Schwimanns werden also von Gitschthaler in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um Unterhalt für eheliche Kinder bei aufrechter Ehe geht, Mietzinszahlungen des Unterhaltsverpflichteten für die vom anderen Elternteil und den Kindern bewohnte Ehewohnung in Übereinstimmung mit der einhelligen oberstgerichtlichen Judikatur nicht als auf den zu leistenden Geldunterhalt anrechenbare Naturalleistungen angesehen.

Bei nochmaliger Überprüfung dieser Auffassung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von dieser, wie dargelegt auf der Bestimmung des Paragraph 97, ABGB fußenden Ansicht abzurücken.

In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Erstgerichts in dem vom Rekursgericht abgeänderten Teil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf Paragraph 393, EO, hinsichtlich des Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00193.99D.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19990908_OGH0002_0070OB00193_99D0000_000