Rechtssatz für 9ObA74/88; 9ObA333/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029457

Geschäftszahl

9ObA74/88; 9ObA333/89; 9ObA67/90; 9ObA73/93; 9ObA103/93; 8ObA202/94; 9ObA102/94; 9ObA228/94; 9ObA33/98p; 9ObA329/99v; 9ObA193/00y; 9ObA208/01f; 9ObA1/03t; 9ObA133/03d; 9ObA104/04s; 8ObA125/04x; 9ObA132/15z; 9ObA95/18p; 9ObA20/19k; 8ObA27/25s

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Norm

AngG §27 Z4 E4a
ArbVG §105
ArbVG §106
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 106 heute
  2. ArbVG § 106 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 74/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 74/88
    Veröff: RdW 1989,30
  • 9 ObA 333/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 333/89
  • 9 ObA 67/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 67/90
    Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob A 74/88; Beisatz: Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet mangels Sozialwidrigkeit das Arbeitsverhältnis. (T1)
    Veröff: SZ 63/68 = RdW 1991,23 = WBl 1990,273
  • 9 ObA 73/93
    Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 ObA 73/93
    nur: Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat. (T2)
    Beisatz: Das Gericht hat die Entlassung nach erfolgreicher Anfechtung als rechtsunwirksam aufzuheben. (T3)
    Veröff: SozArb 1994 H2,13 = WBl 1993,294 = RdW 1993,341
  • 9 ObA 103/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 9 ObA 103/93
    nur T2; Beisatz: Hier: Kündigung (T4)
    Beisatz: § 48 ASGG (T5)
  • 8 ObA 202/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 8 ObA 202/94
    nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 9 ObA 102/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 102/94
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 228/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 228/94
    Auch
  • 9 ObA 33/98p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 33/98p
    Auch; Beisatz: Hier: Entlassungsvorwurf ist nicht objektiviert. (T6)
  • 9 ObA 329/99v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 329/99v
    Vgl
  • 9 ObA 193/00y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 193/00y
    Vgl auch; Beisatz: Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. (T7)
  • 9 ObA 208/01f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 208/01f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das betriebliche Vorverfahren nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG ist nicht anzuwenden. (T8)
  • 9 ObA 1/03t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 1/03t
    Beis wie T3; Beis wie T7
  • 9 ObA 133/03d
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 ObA 133/03d
    Auch; nur T2; Beisatz: Eine im Sinne des § 106 Abs 2 iVm § 105 Abs 3 ArbVG anfechtbare Entlassung wird grundsätzlich wirksam. Erst ein der Anfechtungsklage stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil beseitigt rückwirkend die Wirksamkeit einer solchen Entlassung. (T9)
  • 9 ObA 104/04s
    Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 ObA 104/04s
    Beis wie T1; Beisatz: Die genannten Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zur Klageabweisung. (T10)
  • 8 ObA 125/04x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 125/04x
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 132/15z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 132/15z
    Beis wie T10
  • 9 ObA 95/18p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 95/18p
    Beis wie T10
  • 9 ObA 20/19k
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 20/19k
    Beisatz: Hier: Entlassungsanfechtung bei verfristeter Entlassung. (T11)
  • 8 ObA 27/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 8 ObA 27/25s
    Beisatz wie T7
    Beisatz wie T10: In einem Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an. Erst wenn das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint wird, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. (T12)
    Beisatz: Erfolgte die Entlassung unberechtigt, so sind ausgehend von der stigmatisierenden Tatsache der (wenn auch nicht gerechtfertigten) Entlassung die Anfechtungsgründe im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG zu prüfen. (T13)

Schlagworte

Angestellte, Wirksamkeit, Wirkung, Unwirksamkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, besonderer Kündigungsschutz, Entlassungsschutz, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_002

Entscheidungstext 9ObA228/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA228/94

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Anmerkung

E37870

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Creditanstalt*****, vertreten durch Dr.Alfred Strommer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung (Streitwert S 1,500.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.August 1994, GZ 32 Ra 92/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.Februar 1994, GZ 23 Cga 132/93m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Prozeßgericht erster Instanz wird eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 7.5.1958 geborene Kläger war seit 1.9.1975 zuletzt als Filialleiter bei der beklagten Partei beschäftigt. Am 21.5.1993 wurde er entlassen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt er, die am 21.5.1993 ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären. Er habe keine Entlassungsgründe gesetzt, so daß die Entlassung ungerechtfertigt erfolgt sei. Der Betriebsrat habe gegen die Entlassung Widerspruch erhoben. Die Personalabteilung der beklagten Partei habe ihm vorher noch angeboten, das Dienstverhältnis zum 31.12.1993 selbst zu beenden. Da er diesfalls zwar die Abfertigung erhalten, aber die Administrativpension verloren hätte, habe er dieses Angebot abgelehnt. Die Entlassung sei somit aus einem verpönten Motiv gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG erfolgt und im übrigen sozial ungerechtfertigt. Die Auflösung des Dienstverhältnisses habe wesentliche Interessen beeinträchtigt. Abgesehen von den finanziellen Verlusten (günstiger Urlaub, Bilanzgeld, Jubiläumsgeld, Pension udgl) habe der Kläger mit einer langandauernden Arbeitslosigkeit zu rechnen. Zufolge der Entlassung sei der Kläger auf dem Bankensektor nicht mehr vermittelbar. Im übrigen habe die beklagte Partei die Entlassung verspätet ausgesprochen und im Hinblick darauf, daß der Kläger bei der beklagten Partei lange beschäftigt gewesen sei, auch verwirkt.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei zu Recht entlassen worden. Er habe weisungswidrig und entgegen den Insider-Richtlinien eine bevorzugte Zuteilung anläßlich einer Kapitalmarkttransaktion vorgenommen, wodurch er kurzfristig einen Kursgewinn (Kursschnitt) von S 15.365,60 lukriert habe. Im Zuge der Nachforschungen habe er versucht, den wahren Zusammenhang zu verschleiern. Überdies habe er einen erst 21 Jahre alten, unerfahrenen Mitarbeiter in der Filiale anvertraut, daß man bei Effekten-Kassengeschäften dadurch Geld auf unreelle Weise erlangen könne, indem man Insider-Informationen für den Eigenbedarf mißbrauche. Der Mitarbeiter habe zugegeben, daß er das Wissen über die Sparbuchmanipulation, die zu einer Veruntreuung von S 700.000,-

durch den Mitarbeiter geführt habe, vom Kläger erlangt hätte.

Nach der Suspendierung des Klägers am 17.5.1993 habe der Vorsitzende des Betriebsrats eine vergleichsweise Bereinigung vorgeschlagen; dem Kläger sollte die Möglichkeit gegeben werden, spätestens zum 31.12.1993 selbst zu kündigen. Die Personalabteilung der beklagten Partei habe aus sozialen Gründen erwogen, dem Vorschlag des Betriebsrats näher zu treten. Da der Kläger diesen Vorschlag am 21.5.1993 aber abgelehnt habe, sei die Entlassung ausgesprochen worden. Von einem Filialleiter müsse ein besonders hohes Maß an Integrität verlangt werden. Der Kläger habe das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich mißbraucht.

Der Kläger erleide aus der Beendigung des Dienstverhältnisses keine wesentlichen sozialen Nachteile. Er könne im Hinblick auf sein Alter von 35 Jahren und seine Qualifikation leicht einen anderweitigen Arbeitsplatz finden. Im übrigen liege subsidiär ein in der Person des Klägers gelegener Kündigungsgrund vor, der die betrieblichen Interessen nachteilig berühre, so daß die Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls zu Recht erfolgt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Kläger trat nach Absolvierung einer dreijährigen Handelsschule in die Dienste der beklagten Partei. Mit 1.6.1989 wurde er mit den Agenden eines Leiters einer Filiale betraut und am 1.6.1990 zum Filialleiter bestellt. Sein letzter Monatsbruttobezug betrug S 37.212,- vierzehnmal jährlich. Der Betriebsrat widersprach seiner Entlassung, kam aber der Aufforderung des Klägers, Klage zu erheben, nicht nach.

Vor der Entlassung bot die beklagte Partei dem Kläger an, das Dienstverhältnis einvernehmlich zu beenden. Der Kläger hätte diesfalls sein Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und die Abfertigung erhalten. Der Kläger wollte aber auch die ihm bei Dienstgeberkündigung zustehende Pension, was die beklagte Partei ablehnte. Bei intensiver persönlicher Arbeitssuche wäre es dem Kläger bis spätestens drei Monate nach der Entlassung möglich gewesen, wieder eine Beschäftigung als Filialleiter einer Bank zu erlangen. Das zu erwartende Bruttomonatsgehalt beträgt S 35.000,- bis 37.000,-, vierzehnmal jährlich. Bei Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ist aber mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß der Kläger im Bankbereich überhaupt keine Anstellung mehr erhält. Außerhalb des Bankbereichs wird es ihm bestenfalls nach einer beruflichen Umorientierung mit diversen Schulungen in der Dauer von 1 1/2 bis 2 Jahren möglich sein, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Tatsächlich hat der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung (7.12.1993) noch keine neue Anstellung gefunden.

Das Erstgericht vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, daß eine Entlassungsanfechtung zwar voraussetze, daß keine gerechtfertigte Entlassung vorliege, im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen eines Entlassungsgrundes aber nicht geprüft werden müsse; diese Frage sei dem Verfahren vorbehalten, in dem der Kläger Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 29, AngG geltend mache. Das Klagebegehren sei nämlich schon mangels Vorliegens der Anfechtungsgründe des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG abzuweisen. Werde der Entlassungsgrund nicht bekannt, sei der Kläger innerhalb der Kündigungsfrist vermittelbar. Er könne eine gleichwertige Beschäftigung finden, wobei das zu erwartende Bruttomonatsgehalt bei durchschnittlich S 36.000,- liege. Seine Gehaltseinbuße betrage nicht einmal 5 %. Die Kündigung sei weder sozialwidrig noch aus dem verpönten Motiv des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG erfolgt. Der Kläger habe lediglich einen ihm nicht zustehenden Anspruch geltend machen wollen. Er habe die Pension auch für den Fall verlangt, daß er selbst das Dienstverhältnis beende, obwohl ihm nach seinem eigenen Vorbringen die Pension in diesem Fall nicht zugestanden wäre. Bei Bekanntwerden des Entlassungsgrundes sei mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß der Kläger überhaupt keine Anstellung im Bankenbereich mehr finden werde. Dies gelte aber ohne Zweifel nur für den Fall, daß ein Entlassungsgrund gesetzt worden und die Entlassung zu Recht erfolgt sei. Andernfalls wäre jeder Dienstnehmer im Bankenbereich, der ungerechtfertigt entlassen werde, schon auf Grund der ungerechtfertigten Entlassung sozial beeinträchtigt; das könne naturgemäß nicht der Fall sein.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000,- übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß es bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht immer auf den Prozentsatz des Einkommensverlustes ankomme, sondern darauf, ob der Dienstnehmer den Arbeitsplatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes brauche. Dies könne aber nicht soweit gehen, daß bei jeder Art der Entlassung Sozialwidrigkeit anzunehmen sei. Es seien bestimmte Richtwerte anzunehmen, die derzeit bei ungefähr 10 % Einkommensverlust anzusetzen seien. Der lediglich die 5 %-Grenze ein wenig überschreitende Einkommensverlust des Klägers stelle aber sicherlich keine Basis für eine Sozialwidrigkeit dar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann ein Anfechtungsverfahren gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG nicht losgelöst von der Tatsache der Entlassung unter der Fiktion einer bloßen Dienstgeberkündigung ausschließlich im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG durchgeführt werden. In einem Anfechtungsverfahren nach Paragraph 106, ArbVG ist vielmehr zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an. Erst wenn das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint wird, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung vergleiche B.Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz, ArbVG 3,258 uva). Die augenfällige Tatsache der Entlassung (21.5.1993) steht aber auch in diesem Fall in engem Zusammenhang mit der anzustellenden Prognose, ob durch die Auflösung des Dienstverhältnisses wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Es liegt auf der Hand, daß eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche durch die von der beklagten Partei behaupteten Entlassungsgründe schwer beeinträchtigt wird. Es wäre lebensfremd anzunehmen, daß bei der Einstellung eines Filialleiters die Gründe, die für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich waren, von den Kreditinstituten nicht genau geprüft würden (S.55 f und 71 des Aktes). Das verkennt auch das Erstgericht nicht; dennoch gehen die Vorinstanzen ohne weitere Begründung davon aus, daß der Kläger ohne weiteres als "Filialleiter" vermittelbar sei. Diese Feststellung steht im offenen Widerspruch zur ebenfalls festgestellten Tatsache, daß der Kläger bei Bekanntwerden des Entlassungsgrundes mit großer Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Anstellung im Bankbereich mehr finden werde. Die Vorinstanzen lassen aber jegliche Erörterung darüber vermissen, warum im konkreten Fall dem ins Auge springenden Beendigungszeitpunkt (21.5.1993) kein Auffälligkeitswert zukommen sollte, der Bankenbereich im Fall des Klägers keine Nachforschungen anstellen würde und der Kläger über Befragen unrichtige Behauptungen über die Beendigungsart aufstellen sollte, welche doch nur die Gefahr eines neuerlichen Vertrauensverlustes beim neuen Dienstgeber nach sich ziehen könnten. Die Arbeitsrechtssache ist somit in mehrfacher Hinsicht noch nicht spruchreif.

Das Erstgericht wird ergänzend vorerst die Berechtigung der Entlassung des Klägers (Entlassungsgründe) zu prüfen haben. Erfolgte die Entlassung unberechtigt, sind ausgehend von der stigmatisierenden Tatsache der (wenn auch nicht gerechtfertigten) Entlassung die Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG zu prüfen, zumal die Auflösung des Dienstverhältnisses eben nicht durch Kündigung, sondern durch Entlassung erfolgt ist und die bloß hypothetische Annahme einer Kündigung der Sachlage nicht gerecht werden könnte.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00228.94.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19941130_OGH0002_009OBA00228_9400000_000