Rechtssatz für 5Ob217/65 1Ob122/74 (1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019062

Geschäftszahl

5Ob217/65; 1Ob122/74 (1Ob123/74); 7Ob576/85; 6Ob700/87; 7Ob732/87; 8Ob538/89; 3Ob1565/90; 7Ob514/93; 7Ob547/95; 3Ob170/94; 7Ob1653/95; 3Ob220/98v; 3Ob71/01i; 5Ob293/03d; 3Ob20/21v

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Rechtssatz

Rein familienrechtliche Wohnverhältnisse können nur zwischen Angehörigen der Familie im engeren Sinn, das heißt zwischen Ehegatten und deren Kindern, in Hinblick auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen begründet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 217/65
    Entscheidungstext OGH 30.09.1965 5 Ob 217/65
    Veröff: MietSlg 17124
  • 1 Ob 122/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 122/74
    Veröff: MietSlg 26070
  • 7 Ob 576/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 576/85
    Auch
  • 6 Ob 700/87
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 700/87
  • 7 Ob 732/87
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 732/87
  • 8 Ob 538/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/89
    Vgl auch; Beisatz: Die Beherbung eines volljährigen Kindes und wohl auch seines Gatten (familienhaftes Wohnen) beruht auf einem prekaristischen Rechtsverhälnis. Wurde zwischen den Streitteilen nicht von vornherein vereinbart, daß für dieses Wohnen ein Unkostenbeitrag zu leisten ist, so erfolgt die Beherbergung im Zweifel unentgeltlich. (T1) Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6
  • 3 Ob 1565/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 1565/90
    Auch; Beisatz: Beendigung in der Regel erst nach dem Erlöschen der besonderen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen, also etwa bei einem Kind erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T2)
  • 7 Ob 514/93
    Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 514/93
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 547/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 547/95
    Vgl; Beisatz: Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar. (T3)
  • 3 Ob 170/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 170/94
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 1653/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 1653/95
    Vgl aber; Beisatz: Ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand ist nicht nur dann anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen eine Wohnung zu geben; denn es gibt zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind. (T4)
  • 3 Ob 220/98v
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 220/98v
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 71/01i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 71/01i
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Bindungsabsicht bestand. (T5)
  • 5 Ob 293/03d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 293/03d
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 20/21v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 20/21v
    Vgl aber; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0019062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19650930_OGH0002_0050OB00217_6500000_001

Rechtssatz für 5Ob501/83; 7Ob576/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020503

Geschäftszahl

5Ob501/83; 7Ob576/85; 1Ob689/89; 7Ob616/90; 3Ob1565/90; 7Ob1653/95; 1Ob172/10s; 4Ob136/16b; 7Ob107/17m; 6Ob18/18t; 3Ob247/18x; 3Ob32/20g; 8Ob57/24a; 6Ob76/25g; 7Ob191/25a

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Rechtssatz

Ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand ist nicht nur anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen Wohnung zu geben, denn es gibt zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 501/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 5 Ob 501/83
    Veröff: MietSlg 35007
  • 7 Ob 576/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 576/85
  • 1 Ob 689/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 689/89
    Auch
  • 7 Ob 616/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 616/90
  • 3 Ob 1565/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 1565/90
  • 7 Ob 1653/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 1653/95
  • 1 Ob 172/10s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 172/10s
  • 4 Ob 136/16b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 136/16b
    Beisatz: Ein bloß auf familiärer Rücksichtnahme beruhendes Wohnverhältnis kann auch zwischen Großeltern und Enkeln bestehen. (T1)
  • 7 Ob 107/17m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 107/17m
  • 6 Ob 18/18t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 18/18t
  • 3 Ob 247/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
    Vgl; Beisatz: Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. (T2)
  • 3 Ob 32/20g
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 32/20g
  • 8 Ob 57/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 Ob 57/24a
    Beisatz wie T2
  • 6 Ob 76/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 76/25g
    vgl
  • 7 Ob 191/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 191/25a
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020503

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0050OB00501_8300000_001

Entscheidungstext 3Ob1565/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1565/90

Entscheidungsdatum

12.12.1990

Anmerkung

E22362

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Hermann H*** und 2) Maria H***, beide Landwirte in Westendorf, Außersalvenberg 14, beide vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in Hopfgarten/Tirol, wider die beklagten Parteien 1) Albert M***, Rentner, und 2) Maria M***, Hausfrau, beide Westendorf, Außersalvenberg 14, beide vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1990, GZ 2 a R 288/90-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch die Revisionswerber gehen in ihrer außerordentlichen Revision davon aus, daß mangels getroffener Absprachen oder für ein schlüssiges Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB in Betracht kommender sonstiger Handlungen zwischen den Streitteilen kein Mietvertrag (fehlendes Entgelt), kein Wohnungsleihvertrag (keine wenigstens erschließbare bestimmte Dauer) und auch kein obligatorisches Wohnungsrecht (fehlender Abschlußwille), sondern nur ein sogenanntes familienrechtliches Wohnverhältnis vorliegt.

Ein familienrechtliches Wohnverhältnis im engeren Sinn liegt vor, wenn ein Unterhaltspflichtiger dem Unterhaltsberechtigten, also zB Eltern ihrem Kind, Wohnräume zur Benützung überläßt. Ein solches kann in der Regel erst nach dem Erlöschen der besonderen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen, also etwa bei einem Kind erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, durch Einbringung einer Räumungsklage beendet werden (MietSlg 29.013; EFSlg 48.583 = MietSlg 37.025).

Es gibt aber auch familienrechtliche Wohnverhältnisse, die nicht auf einer Unterhaltsverpflichtung beruhen, sondern nur aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringen. Solche rein faktische Benützungsverhältnisse können jederzeit ohne Vorliegen von Gründen beendet werden (MietSlg 31.150, 35.007). Im vorliegenden Fall kommt nur ein solcher faktischer Zustand in Betracht; denn auch die Zweitbeklagte war nach ihrer Verehelichung mit dem Erstbeklagten zunächst selbsterhaltungsfähig. Als daher die Kläger den beiden Beklagten im Jahr 1970 gestatteten, in ihrem Haus eine Wohnung als Ehewohnung zu benützen, war dies nicht in einer Unterhaltverpflichtung begründet. Selbst wenn daher die Zweitbeklagte wegen der inzwischen vielleicht entstandenen Erwerbsunfähigkeit des Erstbeklagten jetzt nicht mehr selbsterhaltungsfähig sein sollte, wären die Kläger zur Beendigung des bisherigen Zustandes berechtigt; auch im Rahmen einer allenfalls neu entstandenen Unterhaltsverpflichtung der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten wären die Kläger nicht verpflichtet, ihn den Unterhalt in Form der Einräumung einer bestimmten Wohnmöglichkeit in ihrem Haus zu gewähren.

Da es somit auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der Zweitbeklagten gar nicht ankommt, kommt auch den dazu in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01565.9.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19901212_OGH0002_0030OB01565_9000000_000