Rechtssatz für 5Os567/52 8Os272/59 12O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091379

Geschäftszahl

5Os567/52; 8Os272/59; 12Os150/70; 12Os13/73; 11Os21/74; 9Os112/77; 12Os160/80; 11Os108/82; 12Os103/86; 13Os76/89; 15Os61/90; 11Os164/95

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Rechtssatz

Eine Deckungshandlung, die der Verschleierung der Vortat dient, ist nur dann straflos, wenn sie über die durch die Vortat begangene Rechtsverletzung nicht hinausgeht.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 567/52
    Entscheidungstext OGH 12.09.1952 5 Os 567/52
    Veröff: SSt 23/72
  • 8 Os 272/59
    Entscheidungstext OGH 20.11.1959 8 Os 272/59
  • 12 Os 150/70
    Entscheidungstext OGH 09.10.1960 12 Os 150/70
  • 12 Os 13/73
    Entscheidungstext OGH 13.03.1973 12 Os 13/73
  • 11 Os 21/74
    Entscheidungstext OGH 26.04.1974 11 Os 21/74
    Veröff: SSt 45/12 = EvBl 1975/23 S 50
  • 9 Os 112/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 9 Os 112/77
    Beisatz: Der Diebstahl eines Personenkraftwagens deckt nicht die nachfolgende Täuschung über die Zulassung. (T1) Veröff: ZVR 1978/65 S 93 (mit Anmerkung von Liebscher)
  • 12 Os 160/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 12 Os 160/80
  • 11 Os 108/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 11 Os 108/82
    Veröff: SSt 53/55
  • 12 Os 103/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 12 Os 103/86
    Beisatz: Also kein anderes Rechtsgut verletzt wird. (T2)
  • 13 Os 76/89
    Entscheidungstext OGH 14.09.1989 13 Os 76/89
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 15 Os 61/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 15 Os 61/90
    Beisatz: Wegwerfen der Geldbörse (§ 135 StGB) und von Urkunden (§ 229 StGB) sind keine vorbestrafte Nachtaten zum Diebstahl von Bargeld. (T3)
  • 11 Os 164/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 11 Os 164/95
    Vgl

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0091379

Dokumentnummer

JJR_19520912_OGH0002_0050OS00567_5200000_001

Entscheidungstext 15Os61/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os61/90

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Anmerkung

E21105

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans B*** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 6.Dezember 1989, GZ 5 römisch fünf r 815/88-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Tarnai, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans B*** der am 18. Juni 1988 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andreas K*** zum Nachteil des Oliver Z*** begangenen Vergehen (B.) des Diebstahls (von 2.500 S Bargeld) nach Paragraph 127, StGB sowie (C.) der (durch das Wegwerfen der Geldbörse, in der das Geld verwahrt gewesen war, verübten) dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und (A.) der (durch die Entnahme eines Schülerausweises aus der Börse und dessen Wegwerfen unternommenen) Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Nicht zielführend ist seine Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der Geltendmachung einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (zu den Fakten C. und A.) in bezug auf Verfahrensergebnisse, nach denen es K*** gewesen sei, der die Geldbörse von ihm genommen und den Ausweis (oder die mehreren darin verwahrt gewesenen Ausweise) weggeworfen habe; denn im Hinblick darauf, daß nach den Urteilsfeststellungen sowohl die Börse als auch der Schülerausweis vom Beschwerdeführer und von K*** einverständlich weggeworfen wurde (US 2/3, 4, 6), betrifft die Frage, wer von ihnen jenen gemeinsamen Tatentschluß realisiert hat, im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten (Paragraph 12, StGB) keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache.

Welche Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen K*** und K*** (zum Faktum B.) aber das Erstgericht zu würdigen verabsäumt hätte, wird mit der Beschwerde nicht dargetan, sodaß die Mängelrüge insoweit mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Gleiches gilt für die mit dem Einwand, das Gericht hätte "unter

Berücksichtigung des eingeholten medizinischen Gutachtens des

Sachverständigen Dr. S*** ... das Strafverfahren gemäß § 9 JGG

vorläufig einstellen ... müssen", im Rahmen der Berufung inhaltlich

erhobene Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, JGG).

Die einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder, mit denen der Angeklagte teils seine Täterschaft und teils seinen Vorsatz in Zweifel zu ziehen trachtet, sind im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die darauf bezogenen Konstatierungen des Jugendschöffengerichtes Bedenken zu erwecken.

Verfehlt schließlich ist die (weitere) Rechtsrüge (sachlich Ziffer 10,) mit der ihr zugrunde liegenden Ansicht, das Wegwerfen der Geldbörse und des Schülerausweises (Fakten C. und A.) sei jeweils als "straflose" (gemeint: vorbestrafte) Nachtat zum Diebstahl (Faktum B.) anzusehen und deshalb nicht gesondert erfaßbar: gingen doch sowohl die dauernde Entziehung der Börse als auch das Unterdrücken des Ausweises augenscheinlich über jene Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus, die das Tatopfer durch den Gelddiebstahl erlitt, sodaß davon, daß diese weiteren Delikte schon durch dessen Bestrafung miterfaßt und abgegolten wären, keine Rede sein kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00061.9.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19900703_OGH0002_0150OS00061_9000000_000