Rechtssatz für 10ObS46/87 10ObS49/87 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083867

Geschäftszahl

10ObS46/87; 10ObS49/87; 10ObS66/87; 10ObS105/87; 10ObS61/87; 10ObS88/87; 10ObS48/87; 10ObS43/87; 10ObS59/87; 10ObS109/87; 10ObS41/87; 10ObS70/87; 10ObS67/87; 10ObS39/87; 10ObS136/87; 10ObS97/87; 10ObS130/87; 10ObS134/87; 10ObS119/87; 10ObS144/87; 10ObS135/87; 10ObS164/87; 10ObS141/87; 10ObS7/88; 10ObS11/88; 10ObS146/87; 10ObS153/87; 10ObS32/88; 10ObS92/88; 10ObS80/88; 10ObS125/88; 10ObS105/88; 10ObS96/88; 10ObS127/88; 10ObS155/88; 10ObS152/88; 10ObS148/88; 10ObS233/88; 10ObS104/88; 10ObS318/88; 10ObS297/88; 10ObS283/88; 10ObS289/88; 10ObS328/88; 10ObS329/88; 10ObS302/88; 10ObS353/88; 10ObS4/89; 10ObS64/89; 10ObS90/89; 10ObS138/89; 10ObS180/89; 10ObS158/89; 10ObS231/89; 10ObS275/89; 10ObS291/89; 10ObS233/89; 10ObS384/89; 10ObS328/89; 10ObS350/89; 10ObS386/89; 10ObS420/89; 10ObS433/89; 10ObS443/89; 10ObS23/90; 10ObS11/90; 10ObS43/90; 10ObS184/90; 10ObS192/90; 4Nd508/90; 10ObS258/90; 10ObS254/90; 10ObS243/90; 10ObS345/90; 10ObS315/90; 10ObS357/90; 10ObS368/90; 10ObS69/91; 10ObS112/91; 10ObS74/91; 10ObS95/91; 10ObS143/91; 10ObS110/91; 10ObS191/91; 10ObS160/91; 10ObS196/91; 10ObS279/91; 10ObS17/92; 10ObS24/92; 10ObS21/92; 10ObS50/92; 10ObS68/92; 10ObS73/92; 10ObS174/92; 10ObS162/92; 10ObS123/92; 10ObS251/92; 10ObS185/92; 10ObS293/92; 10ObS298/92; 10ObS54/93; 10ObS19/93; 10ObS339/92; 10ObS128/94; 10ObS94/94; 10ObS121/94; 10ObS56/95; 10ObS32/95; 10ObS135/95; 10ObS141/95; 10ObS204/95; 10ObS10/96; 10ObS2176/96i; 10ObS312/99a; 10ObS326/99k; 10ObS258/00i

Entscheidungsdatum

16.01.2001

Norm

ASVG §105a
OFG §5a Abs2
  1. ASVG § 105a gültig von 01.01.1979 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Rechtssatz

Ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe liegt nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 46/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 46/87
    Veröff: SZ 60/223 = SSV-NF 1/46
  • 10 ObS 49/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 49/87
    Veröff: VersRdSch 1988,101
  • 10 ObS 66/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 66/87
    Veröff: JBl 1988,64
  • 10 ObS 105/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 105/87
  • 10 ObS 61/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 61/87
  • 10 ObS 88/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 88/87
  • 10 ObS 48/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 48/87
  • 10 ObS 43/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 43/87
  • 10 ObS 59/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 59/87
    Veröff: ZAS 1988/5 S 53 (Tomandl)
  • 10 ObS 109/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 109/87
  • 10 ObS 41/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 41/87
  • 10 ObS 70/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 70/87
  • 10 ObS 67/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 67/87
  • 10 ObS 39/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 39/87
  • 10 ObS 136/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 10 ObS 136/87
  • 10 ObS 97/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 10 ObS 97/87
    Beisatz: Üblicherweise aufzuwendende Kosten sind nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig festzustellen (vgl § 273 ZPO). (T1)
  • 10 ObS 130/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 10 ObS 130/87
  • 10 ObS 134/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 10 ObS 134/87
    Beis wie T1
  • 10 ObS 119/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 10 ObS 119/87
  • 10 ObS 144/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 10 ObS 144/87
  • 10 ObS 135/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 10 ObS 135/87
    Beis wie T1
  • 10 ObS 164/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 10 ObS 164/87
  • 10 ObS 141/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 141/87
  • 10 ObS 7/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 10 ObS 7/88
  • 10 ObS 11/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 11/88
  • 10 ObS 146/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 10 ObS 146/87
    Veröff: SSV-NF 2/12
  • 10 ObS 153/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 10 ObS 153/87
  • 10 ObS 32/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 10 ObS 32/88
    Veröff: SSV-NF 2/21
  • 10 ObS 92/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 10 ObS 92/88
    Auch; Beisatz: Die Einschätzung nach § 273 ZPO, welcher Kostenaufwand hiefür erforderlich ist, stellt rechtliche Beurteilung dar. (T2)
  • 10 ObS 80/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 10 ObS 80/88
    nur: Ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe liegt nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuss. (T3)
    Veröff: SSV-NF 2/44
  • 10 ObS 125/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 ObS 125/88
    Beisatz: Kosten für notwendige Dienstleistungen sind nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl § 273 ZPO) festzustellen. (T4)
  • 10 ObS 105/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 ObS 105/88
    Auch
  • 10 ObS 96/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 96/88
    Beisatz: Keine Kosten in dieser Höhe durch die zweimal täglich erforderliche Verabreichung einer Insulininjektion, und zwar auch nicht bei Bedachtnahme auf die zusätzlichen Kosten der gründlichen Wohnungsreinigung und der Großwäsche. (T5)
    Veröff: SSV-NF 2/58
  • 10 ObS 127/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 10 ObS 127/88
    Beisatz: Die Lebensumstände des Pensionisten sind nicht unbeachtlich (hier Wegstrecke zur nächsten Einkaufsmöglichkeit 2 Kilometer). Wegen der heute üblichen Ausstattung der Haushalte mit einem Kühlschrank ist die Besorgung von Lebensmitteln nicht mehr täglich, sondern nur im Abstand von mehreren Tagen erforderlich. (T6)
  • 10 ObS 155/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 10 ObS 155/88
    Beisatz: Die Anzahl der Besorgungen ist auf das nötige Maß einzuschränken, (das in Großstädten mit drei Einkäufen pro Woche in der Dauer von jeweils zwei Stunden üblicherweise überschritten wird). (T7)
  • 10 ObS 152/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 10 ObS 152/88
    Beisatz: Die persönlichen Lebensumstände und damit auch das Fehlen sonst allgemein üblicher Hilfsmittel müssen, wenn deren Anschaffung aus finanziellen oder örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist, in die Beurteilung einbezogen werden. (T8)
  • 10 ObS 148/88
    Entscheidungstext OGH 05.07.1988 10 ObS 148/88
    Beisatz: Wegen der heute allgemein üblichen Ausstattung von Haushalten mit einem Kühlschrank ist das Einkaufen nur mehr in Zeitabständen von mehreren Tagen erforderlich. (T9)
  • 10 ObS 233/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 10 ObS 233/88
    Beisatz: Da auch von einem Hilflosen erwartet werden muss, dass er einen Standart hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrundezulegen. (T10)
  • 10 ObS 104/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 ObS 104/88
    Beisatz: Die Kosten der Zubereitung einer warmen Mahlzeit dürfen bei der Schätzung der erforderlichen Dienstleistungskosten nicht deshalb vernachlässigt werden, weil ältere oder behinderte Personen in manchen Gemeinden täglich ein warmes Mittagessen ("Essen auf Rädern") zugestellt erhalten können. (T11)
  • 10 ObS 318/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 10 ObS 318/88
    Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Kudernas in Der Anspruch auf Hilflosenzuschuss im Wandel der Judikatur DRdA 1988,293. (T12)
    Veröff: EvBl 1989/91 S 340 = SSV-NF 2/132
  • 10 ObS 297/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 10 ObS 297/88
    Beis wie T12
  • 10 ObS 283/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 10 ObS 283/88
    Beisatz: Für eine dem allgemeinen Standard angepasste menschengerechte Lebensführung ist zumindest einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich. Die Verwendung von Dosengerichten bzw Tiefkühlgerichten ist zwar nicht ausschließlich, jedoch in größerem Umfang zumutbar. (T13)
    Veröff: SSV-NF 2/126
  • 10 ObS 289/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 289/88
    Beis wie T13
  • 10 ObS 328/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 328/88
    Beisatz: Die Verwendung einer Strumpfzange ist zumutbar. (T14)
  • 10 ObS 329/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 329/88
    Beisatz: Die Notwendigkeit von 3 Dialysebehandlungen pro Woche begründet für sich noch keine Hilflosigkeit. (T15)
  • 10 ObS 302/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 10 ObS 302/88
  • 10 ObS 353/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 10 ObS 353/88
    Beisatz: Die große Wäsche wird in Großstädten auch von gesunden älteren Menschen üblicherweise nicht mehr selbst gereinigt, sondern einer Wäscherei übergeben. (T16)
  • 10 ObS 4/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 4/89
    Auch; Beisatz: Eine extrem abweichende Wohnlage ist nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht auch schon körperlich gesunden Menschen in überdurchschnittlichem Ausmaß Mehrkosten verursacht (hier: Entfernung von rund 9 Kilometer vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel und der nächsten Einkaufsmöglichkeit). Die Tatsache, daß ein alleinlebender Mensch größeren Gefährdungen ausgesetzt sein kann, als ein in Gemeinschaft lebender, vermag noch keinen Anspruch auf eine abzuleitende fremde Betreuung zu rechtfertigen, wenn diese medizinisch nicht indiziert ist. (T17)
    Veröff: SSV-NF 3/15
  • 10 ObS 64/89
    Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 64/89
    Beisatz: Es genügt, wenn die richterliche Erwägung zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise im Sinne des § 273 ZPO dargelegt werden. (T18)
    Veröff: SSV-NF 3/32
  • 10 ObS 90/89
    Entscheidungstext OGH 21.03.1989 10 ObS 90/89
    Beis wie T12
  • 10 ObS 138/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 138/89
    Auch; Beis wie T15
  • 10 ObS 180/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 180/89
    nur T3; Veröff: SSV-NF 3/74
  • 10 ObS 158/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 158/89
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T18; Beisatz: Haben die in Betracht kommenden Hilfskräfte Ansprüche auf Sonderzahlungen, so kann als Vergleichsmaßstab nur der Betrag des monatlichen Hilflosenzuschusses (ohne Sonderzahlungen) herangezogen werden. (T19)
  • 10 ObS 231/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 231/89
    Beis wie T1; Beisatz: Nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Ausmaß derselben gibt Anspruch auf Hilflosenzuschuss. Nur dann, wenn die Hilflosigkeit dieses besondere Ausmaß erreicht hat, steht der Anspruch zu, auf den dann allerdings der allenfalls höhere Grad der Hilflosigkeit keinen Einfluss hat. (T20)
  • 10 ObS 275/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 275/89
    nur T3; Beis wie T12
  • 10 ObS 291/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 10 ObS 291/89
    Beis wie T12
  • 10 ObS 233/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 233/89
    nur T3; Veröff: SSV-NF 3/114
  • 10 ObS 384/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 384/89
  • 10 ObS 328/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 328/89
    Auch; nur T3; Beis wie T1
  • 10 ObS 350/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 350/89
    Beis wie T12
  • 10 ObS 386/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 386/89
    Auch
  • 10 ObS 420/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 420/89
    Beis wie T20 nur: Nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Ausmaß derselben gibt Anspruch auf Hilflosenzuschuss. (T21)
  • 10 ObS 433/89
    Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 433/89
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang ein Anspruchswerber tatsächlich fremde Hilfe in Anspruch nimmt, sondern vielmehr darauf, inwieweit solche Hilfe nach dessen körperlichem und geistigem Zustand auch unbedingt erforderlich ist. (T22)
    Veröff: SSV-NF 4/12
  • 10 ObS 443/89
    Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 443/89
    Beis wie T1
  • 10 ObS 23/90
    Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 23/90
    nur T3
  • 10 ObS 11/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 11/90
    Beis wie T1
  • 10 ObS 43/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 43/90
    Beisatz: Wer zum Einkaufen von Lebensmitteln, Herbeischaffen des Brennmaterials, Reinigung der Großwäsche und der Wohnung und Duschen oder Baden der Hilfe bedarf, ist nicht hilflos (so schon SSV-NF 2/12). (T23)
    Veröff: SSV-NF 4/25
  • 10 ObS 184/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 184/90
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 10 ObS 192/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 192/90
  • 4 Nd 508/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Nd 508/90
  • 10 ObS 258/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 258/90
    nur T3; Beis wie T23
  • 10 ObS 254/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 254/90
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 243/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 243/90
    nur T3; Beis wie T13
  • 10 ObS 345/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 345/90
    nur T3; Beisatz: Bei Beurteilung der Hilflosigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Pensionist etwa das Kochen, Waschen und Bügeln erlernen muss, sondern nur darauf, ob er körperlich und geistig dazu in der Lage wäre. (T24)
    Veröff: SSV-NF 4/135
  • 10 ObS 315/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 315/90
    Vgl auch; Beisatz: Ein Rentner oder Pensionist kann nicht darauf verwiesen werden, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren. (T25)
    Veröff: SSV-NF 4/125
  • 10 ObS 357/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 357/90
    Auch
  • 10 ObS 368/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 368/90
    Auch; Beis wie T13
  • 10 ObS 69/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 69/91
    Auch; Beisatz: Zur Versicherungspflicht von Hilfspersonen ist darauf zu verweisen, dass diese mit einer als geringfügig anzusehenden Beschäftigung (Entgelt - 1990 - höchstens 2658,-- Schilling monatlich) gemäß § 5 Abs 1 Z 2, Abs 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und lediglich allenfalls der gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG bestehenden Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen. (T26)
    Veröff: SSV-NF 5/33
  • 10 ObS 112/91
    Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 112/91
    Beis wie T13; Beis wie T25; Beisatz: Bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwandes ist das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen (SSV-NF 2/126). (T27)
    Veröff: SSV-NF 5/46
  • 10 ObS 74/91
    Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 74/91
    Beis wie T2; Beis wie T23; Beisatz: Für gehunfähige erkrankte Versicherte wird bei lebensnotwendigen Arztbesuchen der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis bzw privaten Kraftfahrzeuges gewährt, wenn die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transports ärztlich bescheinigt wird (§ 135 Abs 5 ASVG; SSV-NF 4/25). Andererseits führen Ärzte auch Hausbesuche durch, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Keine Bedenken gegen den vom Berufungsgericht mit 70 Schilling angenommenen Stundenlohn für Hilfsdienste. (T28)
    Veröff: SSV-NF 5/41
  • 10 ObS 95/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 10 ObS 95/91
    Beis wie T1; Beisatz: § 273 Abs 1 ZPO darf jedoch nicht erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden. (T29)
    Veröff: SSV-NF 5/47
  • 10 ObS 143/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 10 ObS 143/91
    Auch; nur T3; Beisatz: Stundenlohn bei Fremdhilfe 70,-- Schilling. (T30)
  • 10 ObS 110/91
    Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 110/91
    nur T3; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Krallenhand, wobei der Kläger im Unterschied zu Einarmigen noch die behinderte Hand als Hilfshand einsetzen kann (10 Ob S 59/90). (T31)
    Veröff: SSV-NF 5/44
  • 10 ObS 191/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 10 ObS 191/91
    Beis wie T23
  • 10 ObS 160/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 10 ObS 160/91
    Auch; nur T3; Beis wie T30
    Veröff: SSV-NF 5/74
  • 10 ObS 196/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 10 ObS 196/91
    Beisatz: Hier: Anschaffung eines Ölofens für die (für den Versicherten) notwendigen Wohnräume, wobei das nur in der Heizperiode (und hier nicht täglich) notwendige Nachfüllen häufig mit anderen Hilfeleistungen verbunden werden kann. (T32)
  • 10 ObS 279/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 279/91
    nur T3; Beisatz: Keine Hilflosigkeit, wenn die Versicherte bei Änderung der Großwetterlage nicht in der Lage ist, sich eine warme Mahlzeit zuzubereiten, die Ganzkörperreinigung durchzuführen, das Bett zu machen und die Wohnung zum Einholen von Bedarfsartikeln zu verlassen. (T33)
  • 10 ObS 17/92
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 10 ObS 17/92
    nur T3; Beisatz: Die bloße Unfähigkeit des Versicherten zur selbständigen Bevorratung von Nahrungsmitteln kann einen höheren Betreuungsaufwand nicht rechtfertigen, da die für solche Anleitung und Überwachung aufzuwendende Zeit bei der Feststellung des täglichen Hilfebedarfs von einer Stunde bereits ausreichend berücksichtigt ist. (T34)
  • 10 ObS 24/92
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 10 ObS 24/92
    Beis wie T13; Beis wie T25; Beisatz: Kann ein Pensionist Reisgerichte und Nudelgerichte zubereiten, ist ihm auch die Zubereitung einfacher Mahlzeiten zumutbar. (T35)
  • 10 ObS 21/92
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 10 ObS 21/92
    Auch; Beis wie T26
  • 10 ObS 50/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 50/92
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 68/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 68/92
    Beis wie T9; Beis wie T25
  • 10 ObS 73/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 73/92
    Auch
  • 10 ObS 174/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 10 ObS 174/92
    Auch; nur T3; Beisatz: Bruttolohn bei Fremdhilfe 70,-- - 80,-- Schilling (T36)
    Beis wie T26
  • 10 ObS 162/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 10 ObS 162/92
    Auch; Beis wie T17 nur: Eine extrem abweichende Wohnlage ist nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht auch schon körperlich gesunden Menschen in überdurchschnittlichem Ausmaß Mehrkosten verursacht (hier: Entfernung von rund 9 Kilometer vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel und der nächsten Einkaufsmöglichkeit). (T37)
    Beisatz: Auch ein in größerer Entfernung von der nächsten Einkaufsmöglichkeit wohnender Mensch - mag er gesund oder krank sein - sollte die Möglichkeit haben, sich zweimal in der Woche mit frischen Nahrungsmitteln, insbesondere Brot, Milch, Fleisch, Obst und Gemüse zu versorgen. Ist es in solchen Fällen für die Hilfskraft zumutbar, die mehrere Kilometer langen Einkaufswege mit einem privaten (zB Fahrrad oder Kraftfahrzeug) oder öffentlichen Verkehrsmittel (zB Bus oder Bahn) zu erledigen, dann ist bei der Schätzung der Kosten der einkaufenden Hilfskräfte die Zeit während eines damit verbundenen Fußmarsches nur dann zugrunde zu legen, wenn die Zurücklegung der Einkaufswege mit einem Fahrzeug nicht wesentlich billiger käme. (T38)
  • 10 ObS 123/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 123/92
    Auch
  • 10 ObS 251/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 251/92
    Auch; Beisatz: Stundenlohn einer Hilfskraft von 80,-- Schilling durchaus realistisch. (T39)
  • 10 ObS 185/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 185/92
    Auch; Beis wie T24
  • 10 ObS 293/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 293/92
    Auch; nur T3; Beis wie T13
  • 10 ObS 298/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 10 ObS 298/92
    Beis wie T1; Beis wie T38; Beisatz: Die Beurteilung, welche der lebensnotwendigen Verrichtung ein Zuschußwerber nicht mehr selbst ausführen kann, ist nur möglich, wenn die Einschränkungen seiner für diese Tätigkeiten maßgeblichen körperlichen und geistigen Funktionen so genau festgestellt sind, daß auch Nichtmediziner beurteilen können, ob und inwieweit diese Funktionseinschränkungen die selbständige Ausführung der lebensnotwendigen Verrichtungen, deren Ablauf allerdings insbesondere bei Arbeitsgerichten und Sozialgerichten offenkundig sein wird, behindern. (T40)
  • 10 ObS 54/93
    Entscheidungstext OGH 18.03.1993 10 ObS 54/93
    Beis wie T1; Beis wie T40
  • 10 ObS 19/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 19/93
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • 10 ObS 339/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1993 10 ObS 339/92
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T25
  • 10 ObS 128/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 128/94
    Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Keine Kosten in dieser Höhe durch die zweimal täglich erforderliche Verabreichung einer Insulininjektion. (T41)
  • 10 ObS 94/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 10 ObS 94/94
    nur T3
  • 10 ObS 121/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 10 ObS 121/94
    nur T3
  • 10 ObS 56/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 56/95
    Vgl; Beis wie T19
  • 10 ObS 32/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 32/95
    nur T3; Beis wie T39
  • 10 ObS 135/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 135/95
    Auch; nur T3; Beisatz: Da dies für die Dauer der Inanspruchnahme einer Hilfskraft von Bedeutung ist, muss hinsichtlich der Reinigung der Wohnung zB zwischen der einfachen und der gründlichen Reinigung, bei der Wäschereinigung zwischen der Reinigung der Leibwäsche und der Bettwäsche, bei der Beheizung zwischen den eigentlichen Heizvorgängen und dem Herbeischaffen des Heizmaterials unterschieden werden. Moblitätshilfe im weiteren Sinn wird erst durch § 2 Abs 2 EinstufungsV zum BPGG zu den notwendigen Hilfsverrichtungen gezählt. (T42)
  • 10 ObS 141/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 10 ObS 141/95
    Auch; nur T3; Beis wie T13 nur: Für eine dem allgemeinen Standard angepasste menschengerechte Lebensführung ist zumindest einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich. (T43)
    Beis wie T25; Beis wie T27; Beis wie T42
  • 10 ObS 204/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 204/95
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T23
    Veröff: SZ 68/215
  • 10 ObS 10/96
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 ObS 10/96
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 10 ObS 2176/96i
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2176/96i
    Auch; Beis wie T24; Beis wie T27
  • 10 ObS 312/99a
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 312/99a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T39
  • 10 ObS 326/99k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 326/99k
    Vgl auch; Beis ähnlich T13
  • 10 ObS 258/00i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 258/00i
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anspruch auf Pflegegeld nach § 5a Abs 2 OFG. (T44)

Schlagworte

Auto, Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083867

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19871022_OGH0002_010OBS00046_8700000_001

Entscheidungstext 10ObS43/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS43/90

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Anmerkung

E20488

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitergeber) und Karl Klein (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Juliane P***, Pensionistin, 2286 Fuchsenbigl 49, vertreten durch Dr. Birgit Roessler-Thaler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, 1020 Wien,

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juni 1989, GZ 34 Rs 65/89-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. September 1988, GZ 16 Cgs 2067/86-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 29.12.1912 geborene Klägerin bezieht seit 1.7.1986 die Witwenpension nach ihrem am 4.6.1986 verstorbenen Ehegatten Johann P***. Mit Bescheid vom 2.10.1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung des Hilflosenzuschusses ab. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 16.6.1986 (insoweit das Klagebegehren überschreitend) den Hilflosenzuschuß in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ohne eine vorläufige Zahlung aufzuerlegen (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG). Es traf folgende Feststellungen:

Die Klägerin leidet neben altersadäquaten Verbrauchserscheinungen am Gelenk- und Stützapparat an einem labilen diskreten systolischen Bluthochdruck, an einer mit Angina-pectoris-Anfällen einhergehenden koronaren Herzerkrankung und Risikofaktoren in Form einer labilen Hypertonie, einer Hyperlipidämie und eines mäßigen Diabetes mellitus. Sie kann sich ohne fremde Hilfe an- und auskleiden, zu Bett gehen und sich daraus wieder erheben, die Notdurft verrichten und die nötige Körperpflege vornehmen, einfache warme Mahlzeiten selbst zubereiten und Speisen und Getränke ohne fremde Hilfe zu sich nehmen. Sie kann ihre Wohnung oberflächlich aufräumen und instandhalten. Fremder Hilfe bedarf sie zum Füllen des Ölofens (diese Füllung ist während der Heizperiode täglich erforderlich), zur Ganzkörperreinigung, zum Waschen und Trocknen der Leib- und Bettwäsche, für die grobe Hausarbeit und für das Einholen größerer Mengen von Nahrungsmitteln und Haushaltsbedarf. Die Klägerin wohnt allein in einem am Ortsrand von Leopoldsdorf gelegenen Haus in einer ebenerdigen Wohnung, die mit Sanitärräumen, Innenklosett, elektrischem Strom, Wasserleitung und Telefon ausgestattet ist. Die Klägerin muß zum Postamt, Gemeindeamt und zur Bank ca. 4 km zurücklegen, zum praktischen Arzt 7 km. In rechtlicher Hinsichtlich führte das Erstgericht aus, es sei zwar auszuschließen, daß die für die Klägerin erforderlichen notwendigen Dienstleistungen Kosten erforderten, die im Monatsdurchschnitt so hoch seien wie der begehrte Hilflosenzuschuß; ein Unterlassen der täglichen Hilfe für Ganzkörperreinigung und Beheizung der Wohnung hätte aber mit Sicherheit ein Verkommen der Klägerin zur Folge, sodaß im Zusammenhalt mit den in größeren Zeitabständen erforderlichen Hilfeleistungen Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG zu bejahen sei.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Der (in der Berufungsbeantwortung enthaltenen) Tatsachenrüge der Klägerin komme keine Berechtigung zu. Die Kosten der für die Ganzkörperreinigung in der Badewanne erforderlichen Hilfe (die übrige Körperreinigung sei ohne fremde Hilfe zumutbar), die Kosten der Füllung des Ölofens während der Heizperiode, die Kosten der Hilfe für das Wäschewaschen, für die grobe Hausarbeit und für das Einholen größerer Mengen von Lebensmitteln und Haushaltsbedarf seien - für das ganze Jahr - mit einem Betrag zu veranschlagen, der den "mittleren" Hilflosenzuschuß nicht übersteige, sodaß das anspruchsbegründende Maß der Hilflosigkeit noch nicht erreicht werde; es sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin der Gefahr des Verkommens ausgesetzt wäre. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision der Klägerin mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Die beklagte Partei beantragte, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor. Demnach ist eine Entscheidung nichtig, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Eine mangelhafte oder lückenhafte Begründung bildet keine Nichtigkeit, sondern allenfalls einen Verfahrensmangel (Fasching, ZPR2 RZ 1760 mwH), der aber hier nicht vorliegt. Die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils ist zwar knapp, aber doch überprüfbar und mit dem Urteilsspruch in Einklang; auf die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Bemängelung des Fehlens von Tatsachenfeststellungen brauchte nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingangen zu werden. Dem Hinweis der Klägerin auf "regelmäßig anfallende Arztbesuche" ist zu entgegnen, daß die Klägerin selbst aussagte, der Hausarzt besuche sie auch zu Hause (ON 18 AS 56), daß andererseits für gehunfähig erkrankte Versicherte der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden kann, wenn die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes ärztlich bescheinigt wird (Paragraph 135, Absatz 5, ASVG). Daß die Klägerin beim Heben schwerer Gegenstände der Hilfe bedürfte, braucht nicht eigens festgestellt zu werden, weil sich dieser Umstand bereits darin dokumentiert, daß sie zum Füllen des Ölofens, für grobe Hausarbeit und für das Einholen größerer Mengen von Nahrungsmitteln und Haushaltsbedarf Hilfe braucht. Nicht von erheblicher Bedeutung ist der Umstand, daß die Tochter der Klägerin zu ihrem Wohnhaus eine Wegstrecke von 1,5 km zurücklegen muß. Diese Erwägungen zeigen, daß das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die "Tatsachenrüge" der Klägerin als nicht berechtigt angesehen hat. Die wegen Nichtigkeit erhobene Revision ist daher unberechtigt.

Soweit die Revisionswerberin Feststellungen über die Höhe der durch notwendige Hilfeleistungen tatsächlich entstehenden Kosten und überhaupt Feststellungen zum Ausmaß der täglichen Fremdhilfe vermißt, macht sie inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, 2. Satz ZPO) den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geltend. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist aber zutreffend und entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (SSV-NF 1/46 uva), an der trotz der vereinzelt erhobenen Kritik (Kuderna, Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur, DRdA 1988, 293) in der Folge festgehalten wurde (SSV-NF 2/132 = EvBl 1989/91 ua). Demnach besteht ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten so hoch sind wie der begehrte Zuschuß. Daß dies bei der Klägerin nicht annähernd der Fall ist, wurde schon vom Erstgericht zutreffend erkannt. Wer zum Einkaufen von Lebensmitteln, Herbeischaffen des Brennmaterials, Reinigung der Großwäsche und der Wohnung und Duschen oder Baden der Hilfe bedarf, ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 2/12, 2/21 ua) - nicht hilflos im Sinne des Paragraph 105, a ASVG, zumal im vorliegenden Fall der Klägerin nur das Einkaufen größerer Mengen von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln nicht möglich ist. An dieser Einschätzung vermag auch der illustrative Hinweis der Revisionswerberin auf die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Richtlinien für die Koordinierung der Beurteilung der Hilflosigkeit durch die Träger der Pensionsversicherung nichts zu ändern. Daher ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00043.9.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19900227_OGH0002_010OBS00043_9000000_000