Entscheidungsgründe:
Am 2.3.1984 ereignete sich gegen 2 Uhr früh auf der Ötztal-Straße (B 186) bei Km 6,20 im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen T 353.579 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der in Richtung Tumpen gehende Kläger wurde von dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW niedergestoßen und schwer verletzt. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalls mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.5.1984, 24 Vr 1477/84-6, rechtskräftig des Vergehens nach § 88 Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, in alkoholisiertem Zustand den Unfall durch unachtsame Fahrweise und mangelnde Beobachtung der Fahrbahn herbeigeführt zu haben.Am 2.3.1984 ereignete sich gegen 2 Uhr früh auf der Ötztal-Straße (B 186) bei Km 6,20 im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen T 353.579 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der in Richtung Tumpen gehende Kläger wurde von dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW niedergestoßen und schwer verletzt. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalls mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.5.1984, 24 römisch fünf r 1477/84-6, rechtskräftig des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, in alkoholisiertem Zustand den Unfall durch unachtsame Fahrweise und mangelnde Beobachtung der Fahrbahn herbeigeführt zu haben.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer von der Drittbeklagten geleisteten Teilzahlung die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 150.000,-- (Schmerzengeld), S 172.457,62 (Verdienstentgang für die Zeit vom 2.3.1984 bis 31.8.1988) und S 9.355,84 (Verdienstentgang für September 1988) sowie zur Leistung einer monatlichen Rente von S 9.503,10 ab 1.10.1988 (Verdienstentgang). Überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten - der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, über das mit Teilanerkenntnisurteil vom 23.6.1987 (ON 35) zum Teil abgesprochen wurde.
Der Höhe nach ist das Leistungsbegehren des Klägers nicht mehr strittig; auch sein Feststellungsinteresse ist nicht mehr umstritten. Dem Grund nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen darauf, daß den Erstbeklagten, wie sich aus seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ergebe, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe.
Die Beklagten wendeten dem Grund nach im wesentlichen ein, daß den Kläger ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden treffe, weil er nicht den linken, sondern den rechten Fahrbahnrand benützt habe.
Das Erstgericht gab mit Endurteil (unter Einbeziehung der mit dem Teilanerkenntnisurteil ON 35 getroffenen Entscheidung) dem Klagebegehren statt.
Es stellte, soweit für die im Revisionsverfahren allein noch strittige Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers von Interesse, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger ging am 2.3.1984 gegen 2 Uhr früh am rechten Fahrbahnrand der Ötztal-Straße taleinwärts. Der in gleicher Richtung mit dem PKW des Zweitbeklagten fahrende Erstbeklagte stieß den Kläger bei Kilometer 6,20 nieder. Der Erstbeklagte setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und ließ den schwer verletzten Kläger liegen. Eine um 6 Uhr früh vom Erstbeklagten abgenommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von 1,6 %o auf.
Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 8 m breit. Der Bereich zwischen dem rechten Fahrbahnrand und der Leitschiene ist etwa 1 m breit; ein Bankett ist nicht vorhanden. Der Kläger ging so weit wie möglich rechts zwischen Fahrbahnrand und Leitschiene. Nach dem Unfall wurde er schwer verletzt nahe der Leitschiene liegend aufgefunden.
In der Unfallnacht war die Straße schneefrei; es herrschte aber reges Schneetreiben. Der Kläger war dennoch aus einer Entfernung von etwa 20 bis 30 m zu erkennen. Der Erstbeklagte fuhr zu weit rechts und hielt sich nicht innerhalb des rechten Fahrbahnrands, sondern orientierte sich in dem Schneegestöber offenbar an der Leitschiene, zu welcher er demzufolge einen geringen Abstand hielt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß § 76 Abs 1 StVO Fußgänger verpflichte, auf Freilandstraßen jeweils den äußersten Rand des linken Straßenbanketts bzw des linken Fahrbahnrands außer im Fall der Unzumutbarkeit zu benützen. Dies habe der Kläger nicht getan, obwohl kein Umstand erkennbar sei, der ihn daran gehindert haben könne, den linken Fahrbahnrand zu benützen. Dem gegenüber sei das Fehlverhalten des Erstbeklagten als wesentlich schwerwiegender zu beurteilen. Der Erstbeklagte sei stark alkoholisiert bei schlechten Fahrbedingungen (Schneetreiben) offensichtlich zu weit rechts gefahren, also zumindest mit einem Teil des Fahrzeugs außerhalb der Fahrbahn. Er habe offensichtlich auch falsch bzw zu spät reagiert. Die Außerachtlassung einer Schutznorm seitens des Klägers begründe angesichts der Schwere des Verschuldens des Erstbeklagten kein solches Mitverschulden, daß eine Schadensteilung im Sinne der §§ 7 EKHG und 1304 ABGB gerechtfertigt wäre. Es sei daher vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen.In der Unfallnacht war die Straße schneefrei; es herrschte aber reges Schneetreiben. Der Kläger war dennoch aus einer Entfernung von etwa 20 bis 30 m zu erkennen. Der Erstbeklagte fuhr zu weit rechts und hielt sich nicht innerhalb des rechten Fahrbahnrands, sondern orientierte sich in dem Schneegestöber offenbar an der Leitschiene, zu welcher er demzufolge einen geringen Abstand hielt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß Paragraph 76, Absatz eins, StVO Fußgänger verpflichte, auf Freilandstraßen jeweils den äußersten Rand des linken Straßenbanketts bzw des linken Fahrbahnrands außer im Fall der Unzumutbarkeit zu benützen. Dies habe der Kläger nicht getan, obwohl kein Umstand erkennbar sei, der ihn daran gehindert haben könne, den linken Fahrbahnrand zu benützen. Dem gegenüber sei das Fehlverhalten des Erstbeklagten als wesentlich schwerwiegender zu beurteilen. Der Erstbeklagte sei stark alkoholisiert bei schlechten Fahrbedingungen (Schneetreiben) offensichtlich zu weit rechts gefahren, also zumindest mit einem Teil des Fahrzeugs außerhalb der Fahrbahn. Er habe offensichtlich auch falsch bzw zu spät reagiert. Die Außerachtlassung einer Schutznorm seitens des Klägers begründe angesichts der Schwere des Verschuldens des Erstbeklagten kein solches Mitverschulden, daß eine Schadensteilung im Sinne der Paragraphen 7, EKHG und 1304 ABGB gerechtfertigt wäre. Es sei daher vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil in der Hauptsache keine Folge; lediglich im Kostenpunkt wurde der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Kläger habe gegen § 76 Abs 1 StVO verstoßen, weil er neben dem rechten und nicht neben dem linken Fahrbahnrand gegangen sei. Gründe, die ihm das Gehen am linken Fahrbahnrand unzumutbar gemachten hätten, seien weder behauptet worden noch hervorgekommen. Immerhin habe der Kläger aber nicht die Fahrbahn benützt, sondern sei neben der Fahrbahn gegangen, obwohl ein Bankett dort nicht vorhanden gewesen sei. Diesem geringen Fehlverhalten des Klägers stehe das grob verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, der trotz erheblicher Sichtbehinderung in stark alkoholisiertem Zustand gefahren sei, den Kläger offenbar übersehen habe und mit einem Teil des Fahrzeugs über den Fahrbahnrand hinausgeraten sei. Bei einem derart grob verkehrswidrigen Verhalten trete das geringfügige Fehlverhalten des Klägers derart in den Hintergrund, daß es als Mitverschulden nicht ins Gewicht falle. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie insoweit, als dem Leistungsbegehren des Klägers mit mehr als S 66.000,-- s.A. (Schmerzengeld), S 81.789,19 (Verdienstentgang vom 2.3.1984 bis 31.8.1988), S 6.237,22 (Verdienstentgang für September 1988) und einer monatlichen Rente von S 6.335,40 ab 1.10.1988 sowie seinem Feststellungsbegehren in Ansehung von mehr als zwei Drittel seiner künftigen Unfallschäden stattgegeben wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Kläger habe gegen Paragraph 76, Absatz eins, StVO verstoßen, weil er neben dem rechten und nicht neben dem linken Fahrbahnrand gegangen sei. Gründe, die ihm das Gehen am linken Fahrbahnrand unzumutbar gemachten hätten, seien weder behauptet worden noch hervorgekommen. Immerhin habe der Kläger aber nicht die Fahrbahn benützt, sondern sei neben der Fahrbahn gegangen, obwohl ein Bankett dort nicht vorhanden gewesen sei. Diesem geringen Fehlverhalten des Klägers stehe das grob verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, der trotz erheblicher Sichtbehinderung in stark alkoholisiertem Zustand gefahren sei, den Kläger offenbar übersehen habe und mit einem Teil des Fahrzeugs über den Fahrbahnrand hinausgeraten sei. Bei einem derart grob verkehrswidrigen Verhalten trete das geringfügige Fehlverhalten des Klägers derart in den Hintergrund, daß es als Mitverschulden nicht ins Gewicht falle. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie insoweit, als dem Leistungsbegehren des Klägers mit mehr als S 66.000,-- s.A. (Schmerzengeld), S 81.789,19 (Verdienstentgang vom 2.3.1984 bis 31.8.1988), S 6.237,22 (Verdienstentgang für September 1988) und einer monatlichen Rente von S 6.335,40 ab 1.10.1988 sowie seinem Feststellungsbegehren in Ansehung von mehr als zwei Drittel seiner künftigen Unfallschäden stattgegeben wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.