Der Regelungsgehalt des § 76 Abs 1 zweiter Satz StVO geht nur dahin, daß ein Fußgänger auf einer Freilandstraße ohne Gehsteig oder Gehweg, wenn Bankette vorhanden sind, im Fall der Zumutbarkeit das linke Straßenbankett zu benützen hat und, wenn er infolge Fehlens von Banketten zur Benützung der Fahrbahn genötigt ist, den linken Fahrbahnrand. Eine Anordnung in dem Sinn, daß der Fußgänger unter diesen Umständen einen an die Fahrbahn anschließenden (nicht als Bankett zu qualifizierenden) Geländeteil nicht benützen dürfte oder einen solchen neben der Fahrbahn links liegenden Geländeteil benützen müßte, ist dieser Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen.Der Regelungsgehalt des Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz StVO geht nur dahin, daß ein Fußgänger auf einer Freilandstraße ohne Gehsteig oder Gehweg, wenn Bankette vorhanden sind, im Fall der Zumutbarkeit das linke Straßenbankett zu benützen hat und, wenn er infolge Fehlens von Banketten zur Benützung der Fahrbahn genötigt ist, den linken Fahrbahnrand. Eine Anordnung in dem Sinn, daß der Fußgänger unter diesen Umständen einen an die Fahrbahn anschließenden (nicht als Bankett zu qualifizierenden) Geländeteil nicht benützen dürfte oder einen solchen neben der Fahrbahn links liegenden Geländeteil benützen müßte, ist dieser Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen.