Mit dem Wort "ausschließlich", das der Gesetzgeber im § 3 Abs 1 VerkehrsopferschutzG verwendete, sollte nur die Anspruchsberechtigung bestimmter Personen umrissen und der Kreis der zu entschädigenden Opfer umschrieben werden. Ein Abtretungsverbot kann aus der Verwendung dieses Ausdruckes nicht entnommen werden. Der Gesetzgeber verwendet das Wort "ausschließlich" im § 5 Abs 1 VerkehrsopferschutzG ebenfalls nicht in einem umfassend exklusiven Sinn, dies erweist sich eindeutig daraus, daß das Wort "ausschließlich" im § 5 Abs 1 leg cit wegbleiben könnte, ohne daß der Sinngehalt der Norm dadurch verändert wäre.Mit dem Wort "ausschließlich", das der Gesetzgeber im Paragraph 3, Absatz eins, VerkehrsopferschutzG verwendete, sollte nur die Anspruchsberechtigung bestimmter Personen umrissen und der Kreis der zu entschädigenden Opfer umschrieben werden. Ein Abtretungsverbot kann aus der Verwendung dieses Ausdruckes nicht entnommen werden. Der Gesetzgeber verwendet das Wort "ausschließlich" im Paragraph 5, Absatz eins, VerkehrsopferschutzG ebenfalls nicht in einem umfassend exklusiven Sinn, dies erweist sich eindeutig daraus, daß das Wort "ausschließlich" im Paragraph 5, Absatz eins, leg cit wegbleiben könnte, ohne daß der Sinngehalt der Norm dadurch verändert wäre.