Aus der Begründung:
Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietvertrag vom 3. Juni 1935 wurden von den beiden Klägern die gegenständlichen Wohnräume einschließlich der Zentralheizung in Bestand genommen. Nach dem Mietvertrag hatten die Kläger für die Kosten des Betriebes der Zentralheizung einen verhältnismäßigen Anteil, der im Zeitpunkt der Errichtung des Mietvertrages mit 110 S pauschaliert wurde, beizutragen. Aus diesem Umstand ergibt sich daher, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, die Zentralheizung in Betrieb zu setzen.
Wenn die beklagte Partei diesbezüglich sich auf den Standpunkt stellte, daß sie hiezu nicht verpflichtet sei, da der ursprünglich dem Mietengesetz nicht unterliegende Bestandvertrag durch die Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterworfen wurde, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Wenn auch die obgenannte Verordnung ausgesprochen hat, daß die bis dahin nicht dem Mietengesetz unterliegenden Bestandverhältnisse dem Mietengesetz unterstellt werden, so geht aus der Verordnung klar hervor, daß auf derartige Mietverhältnisse nur die Bestimmungen der §§ 19 bis 23 MietG. Anwendung finden sollen und es im übrigen bei dem freien Bestandvertrag zu bleiben hat. Keinesfalls kann aus dieser Verordnung die Beklagte das Recht ableiten, einzelne Vertragspunkte des Bestandvertrages nicht mehr erfüllen zu müssen.Wenn die beklagte Partei diesbezüglich sich auf den Standpunkt stellte, daß sie hiezu nicht verpflichtet sei, da der ursprünglich dem Mietengesetz nicht unterliegende Bestandvertrag durch die Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671, den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterworfen wurde, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Wenn auch die obgenannte Verordnung ausgesprochen hat, daß die bis dahin nicht dem Mietengesetz unterliegenden Bestandverhältnisse dem Mietengesetz unterstellt werden, so geht aus der Verordnung klar hervor, daß auf derartige Mietverhältnisse nur die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 23 MietG. Anwendung finden sollen und es im übrigen bei dem freien Bestandvertrag zu bleiben hat. Keinesfalls kann aus dieser Verordnung die Beklagte das Recht ableiten, einzelne Vertragspunkte des Bestandvertrages nicht mehr erfüllen zu müssen.
Mit Recht ist auch das Berufungsgericht der Ansicht des Erstgerichtes nicht beigetreten, daß im gegenständlichen Falle die clausula rebus sic stantibus zur Anwendung zu kommen habe. Dieser Einrede liegt die Erwägung zugrunde, daß seit der Vertragserrichtung die Umstände sich dergestalt verändert haben, daß hiedurch der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt wird oder das Zutrauen des einen oder anderen Teiles verlorengegangen ist.
Ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob diese Klausel für sämtliche Verträge überhaupt Anwendung zu finden hat, muß im gegenständlichen Falle davon ausgegangen werden, daß sowohl die Kläger, wie auch der weitere einzige Mieter im Hause die Räume mit Zentralheizung gemietet haben und beide Mieter zur anteilsmäßigen Tragung der Kosten für diese Zentralheizung verpflichtet sind. Es ist nicht verständlich, welche Umstände auf Seiten der Hauseigentümerin sich dergestalt verändert hätten, daß der Zweck des Mietvertrages vereitelt worden wäre, sodaß der Beklagten die Inbetriebsetzung der Zentralheizung nicht zugemutet werden könne, da auf Grund der Mietverträge die Mieter jedenfalls für die Kosten der Zentralheizung und deren Reparatur aufzukommen haben.
Was den Umstand anlangt, daß der Mieter Oberst N. erklärte, aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, für die auf ihn fallenden Kosten der Zentralheizung aufkommen zu können, woraus wieder die Hauseigentümerin das Recht ableitet, die Erfüllung der Vertragsbestimmung zur Inbetriebnahme der Zentralheizung gegenüber dem Kläger verweigern zu können, so muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger auf Grund des Bestandvertrages ein Recht auf den Betrieb der Zentralheizung durch die beklagte Partei hat und der Umstand, daß der andere Mieter seine auf ihn fallenden Kosten hiefür nicht tragen will oder tragen kann, auf das Recht des Klägers bzw. die Verpflichtung der Beklagten keinen Einfluß haben kann.
Es mag möglich sein, daß für den Mieter N. die Leistung der Betriebskosten für die Zentralheizung unerschwinglich ist. Dies kann aber auf den Anspruch der Kläger keinen Einfluß haben, da die Beklagte auf Grund des Mietvertrages mit den Klägern zur Inbetriebsetzung der Zentralheizung verpflichtet ist.
Wenn von der beklagten Partei die Meinung vertreten wird, daß die Bestimmung des § 5 MietG. analog herangezogen werden müsse, so kann auch dieser Ansicht nicht gefolgt werden.Wenn von der beklagten Partei die Meinung vertreten wird, daß die Bestimmung des Paragraph 5, MietG. analog herangezogen werden müsse, so kann auch dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
Das Mietengesetz hat zum Schutz der Mieter hinsichtlich der Objekte, die diesem Gesetze unterstellt sind, Beschränkungen statuiert, die sich im § 5 MietG. auch auf die Zentralheizung beziehen. Handelt es sich bei diesen Bestimmungen des Mietengesetzes um Maßnahmen zugunsten der Mieter bei einem dem Mietengesetz unterworfenen Mietobjekt, so folgt daraus, daß auf Bestandverhältnisse, auf die das Mietengesetz nicht in seiner vollen Gesamtheit Anwendung findet, die Beschränkungen und sonstigen Maßnahmen des Mietengesetzes nicht analog herangezogen werden können.Das Mietengesetz hat zum Schutz der Mieter hinsichtlich der Objekte, die diesem Gesetze unterstellt sind, Beschränkungen statuiert, die sich im Paragraph 5, MietG. auch auf die Zentralheizung beziehen. Handelt es sich bei diesen Bestimmungen des Mietengesetzes um Maßnahmen zugunsten der Mieter bei einem dem Mietengesetz unterworfenen Mietobjekt, so folgt daraus, daß auf Bestandverhältnisse, auf die das Mietengesetz nicht in seiner vollen Gesamtheit Anwendung findet, die Beschränkungen und sonstigen Maßnahmen des Mietengesetzes nicht analog herangezogen werden können.
Daß diese Erwägung richtig ist, ergibt sich auch aus der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, mit welcher ausdrücklich festgelegt wurde, daß nur die Bestimmungen der §§ 19 bis 23 MietG. nunmehr Anwendung zu finden haben. Hätte der Gesetzgeber auch die übrigen Bestimmungen des Mietengesetzes angewendet wissen wollen, so hätte er dies in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht.Daß diese Erwägung richtig ist, ergibt sich auch aus der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671, mit welcher ausdrücklich festgelegt wurde, daß nur die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 23 MietG. nunmehr Anwendung zu finden haben. Hätte der Gesetzgeber auch die übrigen Bestimmungen des Mietengesetzes angewendet wissen wollen, so hätte er dies in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht.
Es ist auch die Behauptung der beklagten Partei nicht richtig, daß, falls der Mieter N. die Kosten der Heizung nicht bezahlen kann, die beklagte Partei diese Kosten auf sich nehmen müsse, was ihr aber nicht zugemutet werden könne. Diesbezüglich ist zu erwidern, daß die Kläger nur anteilsmäßig nach dem Betriebskostenschlüssel zur Bezahlung der Kosten der Zentralheizung verpflichtet sind, während der restliche Teil dieser Kosten vom Mieter N. zu tragen ist. Falls dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt - eine Erörterung des Gründes der Nichtzahlung ist unerheblich - steht es der Beklagten frei, auf Grund des mit N. geschlossenen Mietvertrages diese Beträge für die Kosten der Zentralheizung im Klagewege hereinzubringen bzw. gemäß § 1118 ABGB. vorzugehen, wenn der Mieter mit der Mietzinszahlung im Sinne dieser Gesetzesstelle säumig geworden ist.Es ist auch die Behauptung der beklagten Partei nicht richtig, daß, falls der Mieter N. die Kosten der Heizung nicht bezahlen kann, die beklagte Partei diese Kosten auf sich nehmen müsse, was ihr aber nicht zugemutet werden könne. Diesbezüglich ist zu erwidern, daß die Kläger nur anteilsmäßig nach dem Betriebskostenschlüssel zur Bezahlung der Kosten der Zentralheizung verpflichtet sind, während der restliche Teil dieser Kosten vom Mieter N. zu tragen ist. Falls dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt - eine Erörterung des Gründes der Nichtzahlung ist unerheblich - steht es der Beklagten frei, auf Grund des mit N. geschlossenen Mietvertrages diese Beträge für die Kosten der Zentralheizung im Klagewege hereinzubringen bzw. gemäß Paragraph 1118, ABGB. vorzugehen, wenn der Mieter mit der Mietzinszahlung im Sinne dieser Gesetzesstelle säumig geworden ist.
Wird von diesen Erwägungen ausgegangen, so ist eine Erhebung über die Unverhältnismäßigkeit der Brennstoffpreissteigerung für den Ausgang des Prozesses ohne Belang. Denn beide im Hause wohnenden Mieter sind zur Tragung aller Kosten der Zentralheizung ebenso verpflichtet, auch der Kosten einer etwa notwendigen Reparatur dieser Heizungsanlage, sodaß es unerheblich ist, auf welchen Betrag sich diese Kosten stellen.
Ebenso unerheblich ist es, das inländische Vermögen der Beklagten festzustellen, da auf Grund des Bestandvertrages die Beklagte zur Inbetriebsetzung der Heizungsanlage verpflichtet ist und sie ohnehin das Recht hat, diese auflaufenden Kosten im Sinne der Betriebskostenschlüssel auf die beiden Mieter aufzuteilen.
Auch die Möglichkeit der Abschaltung der Leitungsrohre hinsichtlich des Mieters N. betrifft keinen für den Prozeßausgang notwendigen Umstand, da jedenfalls das Recht der Kläger auf die Zentralheizung und die Verpflichtung der Beklagten zur Inbetriebsetzung dieser Heizung feststeht und der Umstand, daß N. nicht zahlen kann oder zahlen will, für den Anspruch des Klägers und für die Verpflichtung der Beklagten ohne Belang ist, wobei auch eine Erörterung über eine andere Heizungsmöglichkeit überflüssig ist, da dem Kläger eben auf Grund des vereinbarten Mietvertrages das Recht auf die Benützung der Zentralheizung zusteht.
Ist aber eine Ergänzung des Beweisverfahrens für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht mehr erheblich, dann mußte dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen werden.