Daß ein Vollentmündigter an verschiedene Behörden Eingaben querulatorischer oder beleidigender Art richtet, vermag seine dauernde Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt noch nicht zu rechtfertigen. Diese Maßnahme ist aber begründet, wenn er öffentlich gegen andere, insbesondere gegen öffentliche Organe, unbegründete schwere Anschuldigungen erhebt, dadurch deren Ruf und Ansehen gefährdet und damit gegen die allgemeinen Interessen verstößt.