Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.1952

Geschäftszahl

1Ob524/52

Norm

EntmO §1 Abs1;

Rechtssatz

Daß ein Vollentmündigter an verschiedene Behörden Eingaben querulatorischer oder beleidigender Art richtet, vermag seine dauernde Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt noch nicht zu rechtfertigen. Diese Maßnahme ist aber begründet, wenn er öffentlich gegen andere, insbesondere gegen öffentliche Organe, unbegründete schwere Anschuldigungen erhebt, dadurch deren Ruf und Ansehen gefährdet und damit gegen die allgemeinen Interessen verstößt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1952/06/25 1 Ob 524/52

Veröff: SZ 25/177

Rechtssatznummer

RS0059197