Der Eigentümer und Fahrer eines Traktors, der über Auftrag des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes, der selbst die Oberleitung des Einführens von Heu in einen Stadel in der Hand behält, die bei Einfahrt in den Tennenboden notwendigen Anordnungen zu treffen hat, ist hinsichtlich eines sich hiebei ereignenden Betriebsunfalles nicht als Arbeiteraufseher anzusehen.