Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/22/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0051

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/22/0053 E 24. Jänner 2025 RS 2 Zusatz: Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 21 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Stammrechtssatz

Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu (VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0040; VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen (VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245; VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220051.L01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220051_20260629L01

Rechtssatz für Ra 2025/22/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0051

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
MRK Art8
NAG 2005 §21 Abs3
12010E020 AEUV Art20
62011CJ0256 Dereci VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0299 E 3. Dezember 2021 RS 2 (hier statt dem zweiten Satz 'indem er sich - (unter anderem) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.')

Stammrechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mit Hinweis auf EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220051.L02

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220051_20260629L02