Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/17/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0105

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0124 E 30. Juni 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170105.L01

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170105_20260706L01

Rechtssatz für Ra 2025/17/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0105

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0130 E 25. Juni 2019 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Gleiches gilt für die bei Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose. Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170105.L02

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170105_20260706L02