Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0318

Entscheidungsdatum

05.02.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2 Z7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0325 E 25. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010318.L01

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025010318_20260205L01

Rechtssatz für Ra 2025/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0318

Entscheidungsdatum

05.02.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/22/0030 B 23. Februar 2024 RS 6 (hier nur der zweite Satz ohne Bezugnahme auf § 53 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat (iZM dem Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG 1985) festgehalten, dass ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung nicht voraussetzt, dass der Betreffende mit einer konkreten extremistischen oder terroristischen Aktivität einer derartigen Gruppierung in Verbindung gebracht werden kann, sondern dass es vielmehr ausreicht, Unterstützer einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung zu sein (iZm dem Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG VwGH 11.1.2023, Ra 2022/01/0355 bis 0358). Der VwGH hat (dort iZm der vergleichbaren Regelung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005) nicht beanstandet, wenn sich das Verwaltungsgericht für die Frage des Vorliegens eines Naheverhältnisses zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung beweiswürdigend auf Berichte eines Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gestützt hat (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0125; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0325).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010318.L02

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025010318_20260205L02

Rechtssatz für Ra 2025/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0318

Entscheidungsdatum

05.02.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §11

Rechtssatz

Der VwGH hat mit näherer Begründung festgehalten, dass eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG) bzw. ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft fehlt (Paragraph 11, StbG), wenn vom Einbürgerungswerber die in dieser Rechtsprechung näher genannten Ziele (insbesondere der Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen) vertreten werden vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 55-61, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010318.L04

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025010318_20260205L03