Verwaltungsgerichtshof
05.02.2026
Ra 2025/01/0318
GRS wie Ra 2022/22/0030 B 23. Februar 2024 RS 6 (hier nur der zweite Satz ohne Bezugnahme auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005)
Der VwGH hat (iZM dem Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG 1985) festgehalten, dass ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung nicht voraussetzt, dass der Betreffende mit einer konkreten extremistischen oder terroristischen Aktivität einer derartigen Gruppierung in Verbindung gebracht werden kann, sondern dass es vielmehr ausreicht, Unterstützer einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung zu sein (iZm dem Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG VwGH 11.1.2023, Ra 2022/01/0355 bis 0358). Der VwGH hat (dort iZm der vergleichbaren Regelung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005) nicht beanstandet, wenn sich das Verwaltungsgericht für die Frage des Vorliegens eines Naheverhältnisses zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung beweiswürdigend auf Berichte eines Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gestützt hat (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0125; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0325).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010318.L02