Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/01/0313

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0313

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VStG §19

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0250 E 14. Dezember 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz wird bei der Strafbemessung in einer dem Artikel 6, MRK widersprechenden Weise angewendet, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden vergleiche E 3. November 2008, 2003/10/0002; E 24. Juni 2009, 2008/09/0094; Urteil EGMR vom 6. Mai 2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/16 (MRK) 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010313.L01

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025010313_20251113L01