Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1 idF 2015/I/070
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2 idF 2015/I/070
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
FPG 2005 §53 Abs3 Z6
FPG 2005 §53 Abs3 Z7
FPG 2005 §53 Abs3 Z8
FrÄG 2018
MRK Art8
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0246 E 15. Februar 2021 RS 1 (hier nur die ersten vier Sätze)

Stammrechtssatz

Da der Fremde in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche - in Bezug auf die Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG - etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 erfüllt sind vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506). Eine derartig gewichtige vom Fremden ausgehende Gefährdung ist aus den Feststellungen des VwG nicht ableitbar. Der dargestellten Häufung der Straftaten steht nämlich gegenüber, dass nur zwei Mal Freiheitsstrafen verhängt wurden, wobei sich diese jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegten (acht bzw. zwölf Monate bei möglichen drei Jahren). In allen anderen Fällen konnte mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Auch in Kombination ergibt sich aus den begangenen Straftaten und den festgestellten Tatumständen keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 37-jährigen Fremden, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L01

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170128_20250716L01

Rechtssatz für Ra 2023/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs4
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53 Abs3 Z6
FPG 2005 §53 Abs3 Z7
FPG 2005 §53 Abs3 Z8
MRK Art8

Rechtssatz

Auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere - gemessen an den Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten - eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, kann grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L02

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170128_20250716L02

Rechtssatz für Ra 2023/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0226 B 16. Juli 2020 RS 2 (hier ohne den zweiten und vierten Satz)

Stammrechtssatz

Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L03

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170128_20250716L03

Rechtssatz für Ra 2023/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §53
MRK Art8
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0264 E 24. April 2012 RS 2 (hier 'seit Jahrzehnten' und ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben ua auch die Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Wenn ein Fremder (hier seit seiner Geburt) insgesamt bereits 29 Jahre in Österreich lebt, stellt es einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, MRK dar, ob Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt vergleiche E 22. September 2009, 2009/22/0213).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L04

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170128_20250716L04