Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0264 E 24. April 2012 RS 2 (hier 'seit Jahrzehnten' und ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben ua auch die Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Wenn ein Fremder (hier seit seiner Geburt) insgesamt bereits 29 Jahre in Österreich lebt, stellt es einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, MRK dar, ob Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt vergleiche E 22. September 2009, 2009/22/0213).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L04