Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/01/0369

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0369

Entscheidungsdatum

19.01.2024

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0426 E 6. Juli 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche etwa VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002, mwN). Dies gilt umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vergleiche in diesem Zusammenhang zur wesentlichen Bedeutung solcher strafbarer Handlungen für die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person etwa Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, Führerscheingesetz in Bezug auf die Verkehrszuverlässlichkeit oder Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses - dazu auch VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, Rn. 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010369.L01

Im RIS seit

15.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010369_20240119L01

Rechtssatz für Ra 2023/01/0369

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0369

Entscheidungsdatum

19.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Für die Einschätzung des VwG, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden könne, ist auch der vom VwG in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung vergleiche etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/01/0392, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010369.L02

Im RIS seit

15.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010369_20240119L02