Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/08/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0098

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0046 E 25. Mai 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit weiteren Hinweisen und näheren Ausführungen zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichtes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080098.L01

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080098_20221124L01

Rechtssatz für Ra 2022/08/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0098

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom VwG abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen. Ein dies aussprechendes Erkenntnis ist - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu verstehen, als ob das VwG ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080098.L02

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080098_20221124L02

Rechtssatz für Ra 2022/08/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0098

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 lita
AlVG 1977 §35
AlVG 1977 §38

Rechtssatz

Der Anspruch auf Notstandshilfe ruhte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 während des Bezugs von Krankengeld. Das Ruhen trat dabei ex lege ein vergleiche VwGH 18.7.2014, 2012/08/0289). Im Zeitraum des Ruhens des Anspruchs stand daher keine Notstandshilfe zu. Der Bezug des Krankengeldes und das damit eingetretene Ruhen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 führte dazu, dass der - im Sinn des Paragraph 35, AlVG 1977 für 52 Wochen gewährte - Leistungsbezug nicht ausgeschöpft wurde. Vielmehr verlängerte sich die Anspruchsdauer um die Dauer des Krankengeldbezugs vergleiche VwGH 3.7.2002, 2001/08/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080098.L03

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080098_20221124L03