Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/06/0010

Entscheidungsdatum

13.10.2021

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16
RPG Vlbg 1996 §16 Abs1
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 litb

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/06/0011

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob die konkreten persönlichen und familiären Verhältnisse als derart "besonders" anzusehen sind, dass sie auch außerhalb der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Vlbg RPG 1996 im Flächenwidmungsplan festgelegten Flächen für Ferienwohnung die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung rechtfertigen, ist aufgrund der in der Person des Antragstellers gelegenen Umstände jeweils im Einzelfall zu treffen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060010.J01

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2021060010_20211013J01

Rechtssatz für Ro 2021/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2021/06/0010

Entscheidungsdatum

13.10.2021

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 litb
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/06/0011

Rechtssatz

Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, zur Neufassung des Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, Vlbg RPG 1996 geht hervor, dass der Landesgesetzgeber als besondere familiäre Gründe insbesondere die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Familienangehörigen (zB Eltern), die im Nahebereich der betreffenden Wohnung leben, im Blick hatte; die Nutzung als Ferienwohnung solle den betroffenen Personen ermöglicht werden, "sofern und solange (noch)" besondere Gründe vorliegen. Diese Formulierung deutet einerseits darauf hin, dass die familiären Verhältnisse zu im Nahebereich der betreffenden Wohnung lebenden Angehörigen eng sein müssen, und andererseits, dass die Nutzung als Ferienwohnung nur für den Zeitraum dieser engen familiären Bindungen ermöglicht werden soll; weiter ist davon auszugehen, dass die im Nahebereich der betreffenden Wohnung lebenden Angehörigen dort ihren Lebensmittelpunkt haben müssen und die Wohnung nicht nur als Ferienwohnsitz nutzen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060010.J02

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2021060010_20211013J02

Rechtssatz für Ro 2021/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2021/06/0010

Entscheidungsdatum

13.10.2021

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 litb

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/06/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0251 B 25. Jänner 2018 RS 2 (hier: in Bezug auf §16 Abs. 4 lit. b Vlbg RPG 1996)

Stammrechtssatz

Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Revisionswerber als österreichischer Staatsbürger durch die unterschiedslos auf österreichische Staatsbürger und Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten anwendbaren Bestimmungen des Paragraph 16, Vlbg RPG 1996 einer Schlechterstellung im Hinblick auf die Grundfreiheiten gegenüber anderen EU-Bürgern ausgesetzt ist vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, Rn 17 ff).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060010.J03

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2021060010_20211013J03